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Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Infiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am fünfundzwanzigsten Tage des Monates October im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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Kundmachung des Finanzministeriums vom 29. October 1886, betreffend die Ermächtigung des bosnisch-hercegovinischen Nebenzollamtes II. Claffe in Uvac zur Austrittsbehandlung von Zucker.

Das gemeinsame Ministerium in Angelegenheiten für Bosnien und der Hercegovina hat das bosnisch-hercegovinische Nebenzollamt II. Classe in Uvac zur Austrittsbehandlung von mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung über die Zolllinie austretenden Zucker im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

156.

Dunajewski m. p.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 29. October 1886,

betreffend die Zollbehandlung des Kampferöles.

Im Grunde des Art. IV des Zollgesezes vom 25. Mai 1882 wird im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den betheiligten königl. ungarischen Ministerien „Kampferöl" leichtes, Nebenproduct bei der „Rohkampfererzeugung" in der T. Nr. 107 a des Zolltarifes (Zoll von 6 fl. per Metercentner) eingereiht.

Dunajewski m. p.

157.

Bacquehem m. p.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 5. November 1886, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Classe im Bahnhofe zu Obergraslik zur Austrittsbehandlung von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten, dann von Durchführwaaren ohne Beschränkung.

Das Nebenzollamt I. Classe im Eisenbahnhofe zu Obergraslih in Böhmen wird zur Austrittsbeamtshandlung von mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung auf der Eisenbahn über die Zolllinie austretenden Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten, dann von Durchfuhrwaaren ohne Beschränkung im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Dunajewski m. p.

158.

Gesetz vom 9. November 1886,

betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes in der Zeit vom 1. Jänner bis Ende März 1887.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die bestehenden directen und indirecten Steuern und Abgaben sammt Zuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig giltigen Besteuerungsgesetze, und zwar die Zuschläge zur Erwerbsteuer und zur Einkommensteuer in der durch das Finanzgesetz vom 20. April 1886 (R. G. Bl. Nr. 59) bestimmten Höhe, in der Zeit vom 1. Jänner bis Ende März 1887 fortzuerheben.

§. 2.

Die in der Zeit vom 1. Jänner bis legten März 1887 sich ergebenden Verwaltungsauslagen find nach Erforderniß für Rechnung der durch das Finanzgesetz für das Jahr 1887 bei den bezüglichen Capiteln und Titeln festzustellenden Credite zu bestreiten.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Geseßes, welches mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit tritt, wird Mein Finanzminister betraut.

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Verordnung des Handelsminißters im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 10. November 1886, betreffend die Bezeichnung des Gewerbes der Roh- (oder Grob-) Schmiede, dann des Gewerbes der Graveure als handwerksmäßige Gewerbe.

In Ergänzung der Ministerialverordnung vom 30. Juni 1884 (R. G. Bl. Nr. 110), betreffend die Bezeichnung der handwerksmäßigen Gewerbe wird verordnet:

Punkt 42 dieser Verordnung „Wagenschmiede" hat zu lauten:

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Graveure (Stein- und Glasgraveure, Emailleure, Guillocheure, Notenstecher, Formenstecher, Metallographen, und Metallausschneider) unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Taaffe m. p.

Bacquehem m. p.

160.

Gesetz vom 11. November 1886,

womit die Bestimmung des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Böhmen, b) Städte, 3. 3, abgeändert wird.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Bestimmung des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Böhmen, b) Städte, 3. 3, wird dahin abgeändert, daß dieselbe zu lauten hat: 3) Prag: Kleinseite, Hradčin, Josephstadt, Vyšehrad, Holešovic-Bubna.

§. 2.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Budapest, den 11. November 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

161.

Gesetz vom 12. November 1886,

womit die Bestimmungen des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Galizien: d) Landgemeinden, 3. 6, abgeändert werden.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die in dem Geseze vom 28. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 85) enthaltenen Bestimmungen des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Galizien: d) Landgemeinden, 3. 6, werden dahin abgeändert, daß dieselben zu lauten haben:

6) Tarnów, Tuchów mit dem Wahlorte Tarnów;

Pilzno, Brzostek, Dembica mit dem Wahlorte Pilzno;

Dąbrowa, Żabno mit dem Wahlorte Dabrowa.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem das Bezirksgericht Zabno seine Amtswirksamkeit beginnt.

Gödöllö, den 12. November 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

162.

Gesetz vom 12. November 1886,

wodurch das Grundgesek über die Reichsvertretung vom 21. December 1867 (R. Ġ. Bl. Nr. 141), beziehungsweise das Gesez vom 2. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 40), dann die Bestimmungen des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung (Gesez vom 2. April 1873, R. G. Bl. Nr. 41) in Betreff der Wahlbezirke in Oesterreich unter der Enns, b) Städte und d) Landgemeinden, abgeändert werden.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artitel I.

Die Bestimmungen des §. 7, lit. A des Grundgeseßes über die Reichsvertretung, beziehungsweise des Gesetzes vom 2. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 40), insoferne dieselben die Zahl der im Erzherzogthume Desterreich unter der Enns von den einzelnen Wählerclassen zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten betreffen, werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

Im Erzherzogthume Desterreich unter der Enns
8 Mitglieder von der Wählerclasse

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Artikel II.

Die Bestimmungen des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Desterreich unter der Enns, b) Städte, werden dahin abgeändert, daß dieselben folgende Zusazbestimmung erhalten:

15. Sechshaus, Fünfhaus, Gaudenzdorf, Ober-Meidling, Unter-Meidling, Rudolfsheim, Penzing, Simmering

16. Hernals, Währing, Weinhaus, Neulerchenfeld, Ottakring, OberDöbling, Unter-Döbling, Heiligenstadt, Nußdorf und daß die Bestimmung 3. 4 zu lauten hat:

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4. Wien, Wieden (Bezirk IV) und Favoriten (Bezirk X)

Artikel III.

Anzahl der zu wählenben Abgeordneten

1

1

Anzahl der zu wählenden Abgeordneten

1

Die Bestimmungen des Anhanges zur Reichsrathswahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Desterreich unter der Enns, d) Landgemeinden, 33. 1, 8, 9 und 10 werden in folgender Weise abgeändert:

Die Bestimmung zur Zahl 1 hat zu lauten:

1. St. Pölten, Herzogenburg, Kirchberg a. d. Pielach, Mölk, Neulengbach mit dem Wahlorte St. Pölten; Lilienfeld, Hainfeld mit dem Wahlorte Lilienfeld; Tulln, Azenbrugg mit dem Wahlorte Tulln; Hernals, Währing, Klosterneuburg mit dem Wahlorte Hernals .

Unzahl der zu wählenben Abge.

ordneten

1

Die Bestimmungen zu den 33. 8, 9 und 10 treten außer Kraft und hat die Beftimmung zur 3. 8 zu lauten:

8. Hiezing, Purkersdorf, Mödling mit dem Wahlorte Hiezing; Bruck, Schwechat, Hainburg mit dem Wahlorte Bruck

Artitel IV.

Anzahl der zu wählenden Abgeorbneten

1

Dieses Gesez tritt bei Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen in das Abgeordnetenhaus in Wirksamkeit.

Artikel V.

Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

Gödöllö, den 12. November 1886.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

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