Slike strani
PDF
ePub
[blocks in formation]

Concessionsurkunde vom 5. November 1886,

für die Localbahn von Zásmuk nach Groß-Bečvár mit einer Schleppbahn zur Zuderfabrik in Bečvár.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die priv. österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahngesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe der von ihr projectirten Localbahn von Zásmuk nach Groß-Bečvár mit einer Schleppbahn zur Zuckerfabrik in Bečvár gestellt hat, so finden wir uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. BLNr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180), vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203) und vom 29. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der priv. österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahngesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn auszuführenden Eisenbahn von der Endstation Zásmuk der gesellschaftlichen Linie Peček--Zásmuk nach GroßBečvár mit einer Schleppbahn zur Zuckerfabrik in Bečvár.

82

§. 2.

Fur die den Gegenstand dieser Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden nachstehende Begünstigungen gewährt:

1. Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

2. die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

3. die Befreiung von den für die Ertheilung dieser Concession und die Ausfertigung der gegenwärtigen Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen; 4. die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gefeße eingeführt werden sollte, auf die Dauer bis zum 27. August 1910.

§. 3.

Die priv. österreichisch-ungarische Staats-Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, den Bau der concessionirten Eisenbahn nach erfolgter Baubewilligung sofort zu beginnen und längstens binnen Einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen, bis zum 31. December 1965 festgeseßten Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des oben festgesetzten Termines für den Baubeginn, sowie für die Vollendung und Inbetriebseßung der Bahn hat die Gesellschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Caution in barem Gelde oder in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung obigen Termines kann die Caution für verfallen erklärt werden.

§. 4.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der concessionirten Bahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener zu einzelnen industriellen Etablissements etwa herzustellenden Flügelbahnen zugestanden werden, deren Errichtung na hträglich von der Gesellschaft angestrebt und von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§. 5.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Geseßen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgeseße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird jedoch von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit

Rücksicht auf die ermäßigte Maximalgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsminifteriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Der priv. österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahngesellschaft wird das Recht eingeräumt, die aus der gegenwärtigen Concession erwachsenden Rechte und Pflichten mit Genehmigung der Staatsverwaltung an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

§. 7.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtungen in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werden, und auf die Hintanhaltung, respective Beseitigung von Gebrechen in dieser Beziehung zu dringen.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch den bei der priv. österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahngesellschaft bestellten landesfürstlichen Commissär Einsicht in die Geldgebarung zu nehmen.

Für die hier festgesezte Ueberwachung hat die Gesellschaft eine besondere Vergütung an den Staatsschaz nicht zu leisten; ebenso wird die Gesellschaft von den zufolge des §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersatz eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 8.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgeseßes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird bis zum 31. December 1965 festgesetzt und sie erlischt nach Ablauf dieses Zeitpunktes.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgeseßten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des EisenbahnConcessionsgesetzes und namentlich durch politische und finanzielle Krisen gerechtfertigt werden könnte.

§. 9.

Die Militärtransporte müssen auf der conceffionirten Bahn nach herabgefeßten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs auf der nördlichen Linie der priv. österreichisch-ungarischen StaatsEisenbahngesellschaft jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controløverfammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, den jeweilig in Kraft stehenden

Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten auch rücksichtlich der hier concessionirten Bahn beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters der concessionirten Bahn der dem zufolge gewährter Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint, worüber dem Handelsministerium die Entscheidung zusteht.

Bei der Besetzung von Dienstposten für die conceffionirte Bahn hat die Gesellschaft im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. BL. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen. Der Gesellschaft liegt weiter die Verpflichtung ob, im Molilisirungs- oder Kriegsfalle den Verkehr auf dieser Bahn insoweit und für so lange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf den von der Bahn gekreuzten Straßen nach dem Erachten der Militärbehörde nothwendig erscheinen sollte.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, jederzeit die conceffionirte Bahn gegen eine an die Gesellschaft zu leistende Barentschädigung einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse während der der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen, und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Für den Fall, daß die Einlösung vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt, wird der durchschnittliche Reinertrag auf Grund der Reinerträgnisse der sämmtlichen vorausgegangenen Betriebsjahre zu berechnen sein.

Die zu leistende Entschädigung hat nach Wahl der Staatsverwaltung entweder in einer dem obigen Durchschnittserträgnisse gleichkommenden Rente, welche der Gesellschaft während der noch übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist, oder in der einmaligen Zahlung jenes Betrages zu bestehen, welcher dem auf Grund einer fünfpercentigen Verzinsung zu ermittelnden rechnungsmäßigen Capitals werthe der bis zum Ablaufe der Concessionsdauer fällig werdenden Jahresrenten im Zeitpunkte der Einlösung der Bahn entspricht.

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird das der Staatsverwaltung kraft §. 6 des Uebereinkommens vom 12. November 1882 eingeräumte Recht, in dem nach dem 1. Jänner 1895 wann immer eintretenden Falle der Einlösung der ungarischen Linien durch den Staat ebenfalls die sämmtlichen österreichischen Linien der Gesellschaft, unter welchen dann auch die gegenwärtig concessionirte Bahn inbegriffen ist, gegen eine auf Grund ihrer Reinerträgnisse bemessenen Jahresrente einzulösen, in keiner Weise berührt.

Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das laftenfreie Eigenthum und in den Genuß der Linie mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs (§. 10, Schlußsay).

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält die Gesellschaft das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserve fondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Grundflächen, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

[ocr errors]

§. 12.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

§. 13.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Concessionsurkunde und die zu derselben vom Handelsministerium gleichzeitig erlassenen Concessionsbedingnisse haben auch auf die den Gegenstand der Concessionsurkunde vom 28. August 1880 (R. G. Bl. Nr. 125) bildende, von der priv. österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahngesellschaft auf Grund der Bestimmung des §. 16 der leztgenannten Concessionsurkunde eingelöste Localbahn von Peček nach Zásmuk mit Abzweigungen einerseits nach Kauřim anderseits zur Zuckerfabrik Karlsthal bei Svojšic derart Anwendung zu finden, daß die leßtgenannte Concessionsurkunde und die zu derselben vom Handelsministerium erlassenen technischen Bedingnisse, insoweit fie von der gegenwärtigen Concession abweichende und nicht bereits beim Baue oder der Ausrüstung der Bahn zur Anwendung gebrachte Bestimmungen enthalten, mit dem heutigen Tage außer Kraft treten, so zwar, daß von diesem Tage an die Linie Peček—Zásmuk mit Abzweigungen nach Kauřim und Svojšic und jene von Zásmuk nach Bečvár mit einer Schleppbahn zur Zuckerfabrik in Bečvár in administrativer und technischer Beziehung als Eine Linie zu betrachten sind.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

« PrejšnjaNaprej »