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betreffend die Abänderung des §. 28 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. BI. Nr. 35) über die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

E..

'Artikel I.

Der §. 28 des Gesezes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft und hat in Zukunft zu lauten:

§. 28.

Der Abtrieb von vollkommen gesunden Rindern aus gesperrten Ställen und Ortschaften behufs der Schlachtung ist auf Grundlage des Gutachtens des Amtsthierarztes und unter den im Verordnungswege festzustellenden Vorsichten von der politischen Bezirksbehörde zu gestatten.

Fleisch von geschlachteten kranken Rindern, sowie von solchen, die wegen des Verdachtes der Lungenseuche geschlachtet und nach der Schlachtung gesund b:funden wurden, darf auf Grund des thierärztlichen Befundes nach völligem Erkalten frei verwerthet und ausgeführt werden, jedoch sind die Lungen der geschlachteten kranken, zum Genusse geeigne befundenen, sowie die Cadaver der an der Lungenseuche gefallenen und der geschlachteten franken, zum Genusse nicht geeigneten Thiere unschädlich zu beseitigen.

Die Häute umgestandener oder geschlachteter kranker Rinder sind zu desinficiren. Werden der Lungenseuche verdächtige Thiere in verbotwidriger Verwendung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, betroffen, so kann, wenn eine Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche durch das betroffene Vieh vorhanden ist, die sofortige Tödtung desselben von der politischen Bezirksbehörde unter besonders bedenklichen Umständen aber von der Ortsbehörde angeordnet werden.

Ischl, den 14. August 1886.
Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p.

Pražák m. p. Bacquehem m. p.

172.

Verordnung der Ministerien des Innern, der Juftiz, des Handels und des Ackerbaues vom 8. December 1886,

durch welche die Bestimmungen der Durchführungsverordnung vom 12. April 1880 (R. G. Bl. Nr. 36), und zwar zu den §§. 18, 26 und 28 des allgemeinen Thierseuchengesekes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) abgeändert werden und die Ministerialverordnung vom 19. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 35) aufgehoben wird.

Die Ministerialverordnung vom 19. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 35) wird hiemit aufgehoben.

Die Durchführungsbestimmungen zu den §§. 18, 26 und 28 des allgemeinen Thierseuchengesezes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) werden hiemit abgeändert und haben zu lauten wie folgt:

3u §. 18.

Der bei der Seuchenerhebung intervenirende Amtsthierarzt hat die getroffenen An ordnungen unter Hinweisung auf die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeinde(Gutsgebiets) Vorsteher schriftlich bekannt zu geben.

Die Vorlage des Ergebnisses der Amtshandlungen der Seuchencommission, beziehungsweise des Amtsthierarztes an die politische Behörde ist durch eine besondere Instruction geregelt.

Die politischen Behörden haben in Seuchenangelegenheiten mit thunlichster Raschheit, und über Wunsch der Viehbesizer auf deren Kosten in telegraphischem Wege zu entscheiden und hiebei, insoweit es mit dem Zwecke der Seuchentilgung auf Grund der gefeßlichen Bestimmungen vereinbar ist, mit möglichster Schonung des land virthschaftlichen Betriebes vorzugehen, insbesondere aber die Bewilligung zu Nothschlachtungen und die Entscheidung über die Verwerthung des Fleisches geschlachteter seuchenkranker Thiere nicht zu verzögern.

Zu §. 26.

a)}Maul- und Klauenseuche der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine.

1. Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Orte amtlich constatirt worden, so hat die Gemeindebehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in bis dahin verschonten Stallungen die vorgeschriebenen Sperrmaßregeln anzuordnen, ohne daß es hiezu einer besonderen Erhebung durch den Amtsthierarzt bedarf.

2. Seuchenkranke und verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und Stallsperre mit den nachstehend angeführten Erleichterungen:

(a) Die Entfernung von, der Ansteckung verdächtigen, d. i. solchen, anscheinend noch gesunden Wiederkäuern und Schweinen, welche mit maul- und klauenkranken Thieren in einem und demselben Stalle aufgestellt waren, oder sonstwie mit solchen in Berührung gekommen sind, zum Zwecke der sofortigen Schlachtung ist von der politischen Bezirksbehörde zu gestatten, wenn die Thiere an den Schlachtort zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie hiebei die von gesunden Wiederkäuern und Schweinen anderer Gehöfte und Ortschaften benüßten Wege nicht betreten.

Wird die Erlaubniß zur Überführung in einen anderen politischen Bezirk ertheilt, so ist die betreffende politische Bezirksbehörde hievon sofort in Kenntniß zu setzen.

b) Die Verwendung, von der Ansteckung verdächtigen, noch gesund erscheinenden Rindern zu landwirthschaftlichen Arbeiten ist gestattet.

c) Die Benütung kranker Thiere zu landwirthschaftlichen Arbeiten darf von der politischen Bezirksbehörde dann gestattet werden, wenn die Thiere dabei keine Wege und Pläge betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen anderer Gehöfte benüßt werden, und wenn durch ihre Nichtverwendung unverhältnißmäßig große wirthschaftliche Nachtheile erwachsen würden.

d) Die Überführung der unter Sperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf unter Einhaltung der sub c) ausgesprochenen Bedingungen von der politischen Bezirksbehörde ausnahmsweise gestattet werden, wenn damit eine Gefahr der Verbreitung der Seuche nicht verbunden ist.

3. Der Weidegang der unter Sperre stehenden Thiere ist zu verbieten, wenn der Weideplatz seiner Lage nach nicht ohne Gefahr einer Verschleppung des Ansteckungsstoffes benüßt werden kann.

4. Bricht die Krankheit bei Vieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so ist die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen, sowie gegen den Zutritt unberufener Personen abzusperren. Die betreffende Weidefläche ist durch Tafeln mit der Aufschrift: „Maul- und Klauenseuche" kenntlich zu machen.

Der Abtrieb von der Ansteckung verdächtigen Thieren zum Zwecke unverweilter Schlachtung ist unter Einhaltung der entsprechenden Vorsichten zu gestatten. Außerdem darf ein Abtrieb der Thiere von dem gesperrten Weideplage nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder ungünstige Witterungsverhältnisse einen Wechsel des Weideplages oder eine Einstallung der Thiere unbedingt nothwendig macht. Die kranken Thiere müssen dabei entweder auf Wagen transportirt, oder auf Wegen getrieben werden, welche von seuchefreien Wiederkäuern und Schweinen anderer Bestände nicht begangen werden.

5. Die Abfuhr von Dünger aus dem Seuchenhofe auf Wegen, welche von Wiederfäuern und Schweinen anderer Höfe begangen werden, ist während der Seuchendauer zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche nicht durch andere Vorkehrungen beseitigt werden kann.

6. Rauhfutter, welches im Seuchenstalle gelagert ist, darf aus dem Seuchenhofe nicht entfernt werden.

7. Fremden Personen, insbesondere Viehhändlern und Fleischern darf der Zutritt zu den Seuchenstallungen nicht gestattet werden. Personen, welche in dem Seuchenstalle oder bei kranken Thieren beschäftigt waren, dürfen den Seuchenhof nur nach erfolgter Reinigung der bloßen Körpertheile, des Schuhwerkes und der Kleider verlassen.

8. Die Seuchencommission hat auf die gesundheitsschädliche Beschaffenheit der rohen ungekochten Milch seuchenkranker Thiere aufmerksam zu machen und vor dem Genusse derselben zu warnen.

Die Nußverwendung und der Verkauf solcher Milch im ungekochten Zustande ist verboten (§. 26 des Gesezes).

9. Die Schlachtung kranker Thiere zum Zwecke des Fleischgenusses (§. 26 des Gesetzes) ist zu verbieten, wenn es sich um schwere Krankheitsfälle handelt, bei welchen der Genuß des Fleisches der betreffenden Thiere schon nach dem Befunde am lebenden Thiere als unzulässig sich herausstellt.

Von den zum Zwecke des Fleischgenusses zur Schlachtung zugelassenen kranken Thieren sind in jedem Falle die krankhaft veränderten Theile zu entfernen und unschädlich zu beseitigen.

1

10. Erlangt die Seuche in einer Ortschaft eine allgemeinere Verbreitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten mit Ausnahme von Pferdemärkten in dem Seuchenorte und nach Erforderniß auch in benachbarten Ortschaften zu verbieten. In diesem Falle find an den Gränzen und Hauptstraßen der verseuchten Ortschaften Warnungstafeln mit der Aufschrift: „Maul- und Klauenseuche" aufzustellen und kann der Seuchenort und seine Ge= markung gegen den Durchtrieb von Wiederkäuern und Schweinen abgesperrt und auch der Austrieb gesunder Thiere aus seuchenfreien Stallungen in andere Orte verboten werden. Der letztere ist jedoch nicht zu verwehren, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Thiere zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

In größeren Ortschaften kann die Sperre auf einzelne Theile oder Straßen des Ortes beschränkt werden (§. 20 f) des Gesezes).

11. Bei Anwendung des §. 26 Minea 1 des Geseßes ist der betreffende Landstrich genau zu bezeichnen und allgemein kundzumachen.

Von Seite der politischen Landesbehörden sind Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet erscheinen, den bei der Gestattung des freien Verkehres innerhalb des als verseucht erklärten Landstriches etwa möglichen Verschleppungen des Ansteckungsstoffes in bis dahin freie Ortschaften dieses Landstriches wirksamst zu begegnen.

12. Wird die Seuche bei Thieren, die sich auf dem Triebe befinden, constatirt, so hat die Gemeindebehörde den Weitertrieb einzustellen und die Absperrung der Thiere zu veranlassen. Von der politischen Bezirksbehörde kann die Weiterbeförderung der Thiere gestattet werden, wenn diese binnen 24 Stunden einen Ort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden können. Die kranken Thiere müssen hiebei mit Wagen befördert werden, die der Ansteckung verdächtigen, noch gesund erscheinenden, dürfen während des Triebes fremde Gehöfte nicht betreten.

13. Die von kranken Thieren herstammenden Häute sind zu desinficiren. Die von solchen Thieren benüßten Ställe und andere Räumlichkeiten, sowie die bei ihnen verwendeten Geräthe sind einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.

14. In den einzelnen Seuchenorten ist die Seuche als erloschen zu erklären, wenn keine kranken Thiere mehr vorhanden sind und während vierzehn Tagen nach dem letzten Genesungs- oder Todesfalle keine Erkrankung mehr vorgekommen und die vorschriftsmäßige Reinigung der verseuchten Stallungen, Standorte und Geräthe vollzogen ist.

15. Im Falle des §. 26, Alinea 1 ist der als verseucht erklärte Landstrich nach Zulaß des Erlöschens der Seuche einzuschränken. Innerhalb desselben gelegene, als seuchenfrei erklärte Orte, können von der politischen Landesbehörde auf die Dauer der Nothwendigkeit entsprechenden Vorsichten unterworfen werden.

Mit dem Wegfallen der Vorausseßungen zu der im §. 26, Alinea 1 bezeichneten Maßregel, ist die lettere aufzuheben.

zu §. 28.

Lungenseuche des Rindviches.

1. Kann bei der Erhebung das Vorhandensein der Lungenseuche nach dem Befunde bei den lebenden, krank erscheinenden Thieren nicht zweifellos sichergestellt werden, ergibt jedoch deren Untersuchung Erscheinungen, welche sie dieser Krankheit verdächtig machen, so ist in Ermanglung eines Cadavers die Tödtung eines, oder wenn unbedingt nothwendig, mehrerer der Lungenseuche verdächtiger Thiere, nach vorausgegangener Schäßung ihres Werthes von der politischen Bezirksbehörde anzuordnen (§. 19 des Gesezes).

Wird auch hiedurch der Sachverhalt nicht klar gestellt und besteht gleichwohl der Verdacht des Vorhandenseins der Krankheit fort, so ist die Bewachung und polizeiliche Beobachtung des verdächtigen Viehbestandes von der politischen Bezirksbehörde anzuordnen.

Ohne behördliche Bewilligung darf kein Thier eines solchen Bestandes in andere Stallungen, beziehungsweise Gehöfte gebracht oder geschlachtet werden.

Die unter polizeiliche Aufsicht gestellten Thiere dürfen, insolange sie keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, zu landwirthschaftlichen Arbeiten verwendet werden; ihr Weidegang ist unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit Rindern anderer Gehöfte durch geeignete Vorkehrungen verhindert wird.

Treten bei einem Thiere eines solchen Bestandes verdächtige Krankheitserscheinungen auf, so ist hievon sofort die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, welche ohne Verzug die Untersuchung durch den Amtsthierarzt zu veranlassen hat.

Wird der Verdacht der Lungenseuche durch die weiteren Erhebungen des Amtsthierarztes vollkommen beseitigt, so ist die Bewachung und polizeiliche Beobachtung der Thiere sofort wieder aufzuheben.

2. Ist die Lungenseuche in einem Hofe constatirt worden, so ist zu erheben, ob und im bejahenden Falle, wo das kranke Viehe angekauft worden, ob dasselbe mit dem Vieh anderer Bestände in Berührung gekommen ist, dann ob Vieh aus dem verseuchten Hofe und wohin ab verkauft oder geschlachtet wurde. Auf Grund dieser Erhebungen hat die politische Bezirksbehörde die etwa erforderlichen weiteren Mittheilungen und Maßnahmen sofort zu veranlassen.

3. Der Amtsthierarzt ist verpflichtet den gesammten Viehbestand des Seuchengehöftes aufzunehmen und jene Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der= selben verdächtig find. Alles übrige in dem verseuchten Gehöfte befindliche Rindvieh ist als der Ansteckung verdächtig anzusehen.

4. Der verseuchte Stall unterliegt der Sperre. Das verseuchte Gehöft ist an dem Haupteingange oder an einer sonst geeigneten Stelle mit der Aufschrift Lungenseuche“ zu bezeichnen.

Die Ausfuhr von Rauhfutter und Streumateriale aus dem verseuchten Stalle und aus den mit demselben in unmittelbarer Verbindung stehenden Räumlichkeiten ist verboten. Für Vieh, welches ständig auf der Weide sich befindet, ist im Falle des Ausbruches der Lungenseuche unter demselben die Absperrung des Weideplages einzuleiten.

Ein solcher Play ist durch eine Tafel mit der Aufschrift „Lungenseuche“ kenntlich zu machen.

Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abgesperrte Vieh mit Rindern anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann.

5. Die kranken Thiere sind von den gesunden abzusondern und durch besondere Wärter zu besorgen.

Lettere dürfen erst nach gründlicher Reinigung ihres Körpers und nach erfolgtem Wechsel ihrer Kleider mit gesunden Rindern wieder in Berührung treten.

6. Bei größerer Verbreitung der Seuche in einer Ortschaft sind der Seuchenort und dessen Gemarkung, oder einzelne Theile des Seuchenortes, gegen die Ausfuhr von Rindvieh und gegen den Durchtrieb desselben abzusperren.

In derart gesperrten Orten ist die Abhaltung von Rindviehmärkten verboten.

7. Ausnahmen von den Vorschriften in Betreff der Sperre find unter folgenden Verhältnissen zulässig:

a) Die Verwendung von der Ansteckung verdächtigen, noch gesund erscheinenden Rindern eines gesperrten Stalles zu landwirthschaftlichen Arbeiten, ist die politische Bezirksbehörde ermächtigt zu gestatten, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr einer

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