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Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. Die Gestattung ist zu verweigern, wenn eine Berührung der, der Ansteckung verdächtigen Thiere mit Rindern nicht verseuchter Höfe nicht vermieden werden kann.

Die verdächtigen Thiere müssen von fremden Stallungen und Gehöften, von gemeinsamen Futterpläßen und Viehtränken fernegehalten werden. Die Verwendung zur Arbeit ist sofort einzustellen, sobald sich an den Thieren auch nur die geringsten verdächtigen Krankheitserscheinungen (Beilage III Ziffer 3) zeigen.

Die in isolirt gelegene Stallungen abgetriebenen verdächtigen Rinder unterliegen daselbst der Sperre.

b) Die Verwendung des Arbeitsviehes aus seuchenfreien Stallungen eines gesperrten Ortes ist innerhalb der Ortsgemarkung zulässig. Außerhalb derselben kann sie von der politischen Bezirksbehörde gestattet werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.

c) Der Weidegang der einer Ansteckung verdächtigen, nicht aber erkrankten Rinder ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benüßt und Vorsorge getroffen wird, daß auch während des Zu- und Abtriebes zu und von der Weide und auf dieser selbst eine Berührung mit gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann.

d) Die Abführung des der Absperrung unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen, nicht erkrankten Rindviehes verseuchter Stallungen, sowie gesunder Rinder aus gesperrten Ortschaften zum Zwecke sofortiger Schlachtung (Gesetz vom 14. August 1886, R. G. BI. Nr. 171) ist auf Grundlage des Gutachtens des Amtsthierarztes von der politischen Bezirksbehörde zu gestatten: nach benachbarten Ortschaften, sowie nach nahegelegenen Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach öffentlichen, unter geregelter veterinär-polizeilicher Aufsicht stehenden Schlachthäusern.

Durch verläßliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß während des Transportes eine Berührung mit anderem Rindvieh oder eine Beseitigung von Viehstücken nicht stattfinden kann. Die Localbehörde des Schlachtortes ist von der Zuführung des Viehes aus dem Seuchenorte rechtzeitig in die Kenntniß zu sehen.'

Die Schlachtung ist an dem Bestimmungsorte thierärztlich zu überwachen.

e) Die Einführung von gesundem Rindvieh in einen verseuchten Hof darf ohne besondere Bewilligung der politischen Bezirksbehörde nicht stattfinden. Eine solche Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten, nach Erforderniß desinficirten Stalle untergebracht werden und jede mittel- oder unmittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh bestimmt hintangehalten werden kann.

8. Zum Zwecke der Abkürzung der Seuchendauer und der Hintanhaltung schwerer Verluste für den Viebesizer ist von Seite der Seuchencomission dahin zu wirken, daß kranke und verdächtige Thiere baldigst geschlachtet werden. Die Schlachtung ist unter Aufsicht des Amtsthierarztes in der Schlachtlocalität des Seuchenortes, oder falls sie wegen zu besorgender Gefahr der Ansteckung daselbst nicht gestattet werden kann, in dem Hofe des Viehbesizers vorzunehmen. Die Entscheidung bezüglich der zulässigen Verwendung des Fleisches der geschlachteten Thiere zum Genusse steht dem Amtsthierarzte auf Grund seines Augenscheines zu (Gesez vom 14. August 1886, R. G. Bl. Nr. 171).

Die Lungen der geschlachteten kranken zum Genusse geeignet befundenen Thiere sind unschädlich zu beseitigen.

Das zum menschlichen Genusse geeignet erkannte Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker Rinder, über welche seitens des Amtsthierarztes die vorgeschriebenen Beschau

certificate auszufertigen sind, darf aus dem betreffenden Gehöfte oder Schlachthause erst nach vollständigem Erkalten ausgeführt werden.

Bei der Versendung bedeutenderer Mengen von Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker oder verdächtiger Rinder in Orte größeren Verbrauches ist von der Senchencommission ein Certificat nach dem anruhenden Formulare auszufertigen.

Von dem Eintreffen eines solchen Transportes ist die Localbehörde des Consumortes rechtzeitig zu verständigen.

9. Dem Dunstkreise kranker Thiere ausgesezt gewesenes Rauhfutter und Stroh darf über Anordnung der Seuchencommission nur für die verseuchten Thiere selbst, sowie für zum Rindergeschlechte nicht gehörige Thiere verwendet werden.

Ausnahmen von dieser Bestimmung können nach Maßgabe des Falles von der politischen Bezirksbehörde zugelassen werden.

10. Wird die Krankheit in Triebherden constatirt, so hat der Gemeindevorsteher den Weitertrieb einzustellen und die Absperrung der kranken und verdächtigen Thiere zu veranlaffen. Die politische Bezirksbehörde hat auf die möglichst baldige Schlachtung der Thiere hinzuwirken (Punkt 8).

Bei dem Transporte auf Eisenbahnen und Schiffen kann seitens der politischen Bezirksbehörde die Weiterbeförderung der Thiere bis zu einem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder geschlachtet werden sollen. Dabei ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß jede Berührung mit anderem Rindvieh ausgeschlossen bleibt.

11. Die Cadaver der an der Lungenseuche gefallenen und der geschlachteten kranken, zum Genusse nicht geeigneten Thiere, sowie die zum Genusse nicht geeigneten Theile kranker Thiere, dann der Dünger aus den Stallungen sind mit Vermeidung von Rindergespannen auszuführen. Erstere sind unschädlich zu beseitigen; der Dünger ist auf entlegene Grundstücke zu bringen und vor dem Unterackern mit Erde hinreichend zu bedecken.

Die Häute umgestandener oder geschlachteter kranker Thiere sind zu desinficiren (Vollzugsvorschrift zu §. 20 Punkt 7).

12. Die Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke Thiere untergebracht waren, die Einrichtungsstücke und Stallgeräthe sind einer eingehenden Desinfection zu unterziehen.

13. Die Impfung der Lungenseuche darf nur in von der Lungenseuche bereits verseuchten Ställen (Nothimpfung) und in durch die Seuche bedrohten Gehöften verseuchter Ortschaften (Präcautionsimpfung) über Verlangen des Vieheigenthümers und auf dessen Gefahr unter Aufsicht des Amtsthierarztes vorgenommen werden. Die Sperrmaßregeln dürfen hiedurch keinen Abbruch erleiden.

14. Während der Dauer der Lungenseuche ist je nach dem Grade ihrer Ausbreitung der Amtsthierarzt in Zwischenräumen von 8 bis 14 Tagen zur Vornahme der Revision in den Seuchenort zu entsenden.

15. Von dem Tage an, an welchem das lezte lungenseuchekranke Rind aus dem Seuchenstalle entfernt wurde, unterliegt das sämmtliche in diesem Stalle untergebrachte Rindvich einer weiteren sechsmonatlichen Sperre. Nach Ablauf der ersten drei Monate hat eine eingehende Untersuchung dieses Viehstandes durch den Amtsthierarzt stattzufinden. Die hiebei gesund befundenen Rinder dürfen nach erfolgter Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu landwirthschaftlichen Arbeiten verwendet und zur Schlachtung abgetrieben werden.

Thiere, welche die Lungenseuche überstanden haben (durchseuchte Rinder) sind mit einem, die überstandene Krankheit andeutenden, allgemein bekannt zu machenden Brandzeichen zu versehen und in einem abgesonderten Stalle unterzubringen; sie dürfen, den Fall

der Schlachtung ausgenommen, nicht vor Ablauf weiterer sechs Monate nach Ablauf der ersten sechsmonatlichen Sperre, in den Verkehr gebracht werden.

16. Befinden sich in einem größeren Gehöfte mehrere, von einander räumlich vollkommen getrennte Stallungen und kommt die Lungenseuche nur in einer derselben zum Ausbruche, so unterliegt das in den seuchenfrei gebliebenen Ställen befindliche Rindvieh, vorausgesezt, dass es fortan durch ein besonderes Dienstpersonale gewartet worden ist, einer blos dreimonatlichen Sperre von dem Tage an gerechnet, an welchem das lezterkrankte Thier aus dem verseuchten Stalle entfernt wurde.

Während dieser Sperre ist die Verwendung des in den seuchenfreien Stallungen befindlichen Viehes zu landwirthschaftlichen Arbeiten und der Abtrieb desselben im lebenden Zustande zur sofortigen Schlachtung nach erfolgter Anzeige an die politische Bezirksbehörde gestattet.

Tritt jedoch die Seuche in mehr als einer Stallung eines solchen Gehöftes auf, so unterliegt das ganze in dem Gehöfte befindliche Rindvieh der sechsmonatlichen Sperre und es finden auf dieses die Bestimmungen des Punktes 15 Anwendung.

Stallungen, welche sich unter demselben Dache befinden, find als ein Stall anzusehen. 17. Vierzehn Tage nach Ablauf der in den Punkten 15 und 16 festgesetten Observationsperiode oder nach gänzlicher Evacuirung des Stalles und vollzogener Desinfection der verseucht gewesenen Stallungen hat die politische Bezirksbehörde die Seuche als erloschen zu erklären und dem Viehbesizer das freie und unbehinderte Verfügungsrecht über sein noch vorhandenes Vieh zurückzugeben.

Über die erfolgte Ausführung der Desinfection hat der Amtsthierarzt der politischen Bezirksbehörde zu berichten.

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für Fleisch von wegen des Verdachtes der Lungenseuche (wegen Lungenseuche) geschlachteten und nach der Schlachtung gesund (für den menschlichen Genuß geeignet) befundenen Rindern aus dem durch Lungenseuche verseuchten Orte ..

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173.

Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und des Ackerbaues vom 8. December 1886,

durch welche die Bestimmungen der Durchführungsverordnung vom 7. August 1879 (R. G. VI. Nr. 109) zum §. 8 des Geseßes vom 19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 108), betreffend die Verpflichtung der Desinfection bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen, abgeändert werden.

Der erste Absatz der Durchführungsbestimmungen zum §. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 109) wird hiemit abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

Behufs des im §. 8 des Gesetzes geforderten Nachweises rücksichtlich der sub a), b), c) bezeichneten Rohstoffe sind der Transportunternehmung Ursprungscertificate beizubringen, welche für die sub a) angeführten Objecte der Gemeindevorsteher, für die sub b) bezeichneten Stoffe der landesfürstliche Thierarzt, dem die Aufsicht eines solchen Schlachthauses übertragen wird, für die sub c) genannten thierischen Theile, sowie für das zum menschlichen Genusse geeignete Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker Rinder (Gesez vom 14. August 1886, R. G. Bl. Nr. 171) die Seuchencommission auszustellen hat.

Taaffe m. p.

Falkenhayn m. p.

Pražát m. p. Bacquehem m. p.

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1887 in der deutschen, italienischen, böhmischen, polnischen, ruthenischen, slovenischen, croatischen und romanischen Sprache. Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1887 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 2 fl. 50 fr.

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Die Jahrgänge 1849 bis inclufive 1863 kosten 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1886 koften 46 ft.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können im Jahre 1887 bezogen werden:

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Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1886 der übrigen 7 Sprachausgaben find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt.

Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1886, sowie auch von dem laufenden Jahrgange fann jedes einzelne Stück um den Verschleißpreis (1/4 Bogen zu 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten Verschleißpreis aus dem Verlage der k. k. Hofund Staatsdruckerei bezogen werden.

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