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betreffend die Arzneitare für das Jahr 1887.

Am 1. Jäner 1887 tritt die unter dem Titel „Arzneitaxe für das Jahr 1887 zur österreichischen Pharmakopöe vom Jahre 1869 und zum Anhange derselben vom Jahre 1878 (R. G. Bl. Nr. 139)" im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erschienene, auf Grund der jüngsten Droguen-Preislisten festgesette Arzneitage in Kraft.

Alle Apotheker ohne Ausnahme, dann die zur Führung einer Hausapotheke befugten Aerzte und Wundärzte haben vom 1. Jänner 1887 angefangen sich an diese neue Arzneitaxe zu halten und sich mit einem Druckexemplare derselben zu versehen.

Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. November 1885 (R. G. Bl. Nr. 167), betreffend die österreichische Arzneitage, bleibt in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

175.

Verordnung des Finanzministeriums vom 9. December 1886, womit der Eindruck des Stämpelzeichens zu 1 kr. und zu 5 kr. auf Rechnungsblanquetten gestattet wird.

Um den Handels- und Gewerbetreibenden die Entrichtung der gesetzlichen Stämpelgebühr für die von ihnen ausgestellten Rechnungen zu erleichtern, wurden vorläufig bei dem Centralstämpelamte in Wien 2 Maschinen für das Stämpelzeichen zu 1 kr. und zu 5 kr. aufgestellt und wird gestattet, daß vom 1. Jänner 1887 angefangen auf den bei dem genannten Amte behufs Abstämpelung angemeldeten unbeschriebenen Rechnungsblanquetten das Stämpelzeichen zu 1 kr., beziehungsweise zu 5 kr. gegen Erlag der entfallenden Stämpelgebühr eingedruckt werde.

Die neuen Rechnungsstämpel zu 5 kr. und 1 kr. bestehen aus zwei Theilen, und zwar: a) aus einer Umrahmung, welche ein längliches Viereck bildet und

b) aus einem kreisrunden Mittelstück.

Diese beiden Theile sind bei jedem Stämpel in verschiedenen Farben gedruckt.

Bei dem 5 kr. Rechnungsstämpel erscheint die Umrahmung in blauer, das runde Mittelstück in rother Farbe.

Die Umrahmung enthält in der rechten und linken oberen Ecke je die arabische Ziffer 5 in ovalen mit feinen Linien durchbrochenen Feldern, im unteren Theile ist die arabische Ziffer 5 ebenfalls im ovalen Felde, jedoch in der Mitte angebracht und die obere Hälfte der Ziffer geht in das Mittelstück über. Demnach erscheint das diese Ziffer einschließende Oval in zwei Farben; der untere Theil blau, der obere Theil roth.

Außerdem enthält der untere Theil der Umrahmung die Worte: „Fünf Kreuzer" auf dem weißen Felde eines Bandes in Blockschrift-Versalien. Das Wort: „Fünf" steht auf dem linken, das Wort „Kreuzer" auf dem rechten Theile des Bandes.

Das K von dem Worte „Kreuzer" berührt mit seinem oberen Theile das Mittelstück, erscheint daher ebenfalls unten in blauer, oben in rother Farbe.

Im oberen und unteren Theile der Umrahmung sind außerdem noch Arabesken angebracht.

Das Mittelstück des 5 kr. Rechnungsstämpels enthält den kaiserlichen Adler in weißer Zeichnung auf rothem Grunde.

Um das rothe Feld find durch zwei weiße und zwei rothe Linien getrennt die Worte: „K. K. Rechnungs-Stämpel" in Antiqua-Versalien in rother Farbe auf weißem Grunde gedruckt.

Der Rechnungsstämpel zu 1 kr. hat im Allgemeinen dieselbe Form, wie der 5 kr. Rechnungsstämpel.

Der Stämpelbetrag ist in den vier Ecken der Umrahmung, welche in grüner Farbe gedruckt ist, in Form von weißen arabischen 1 in kreisrunden, mit feinen Linien durchbrochenen Feldern angebracht.

Im unteren Theile der Umrahmung erscheint das Wort „Kreuzer" in AntiquaVersalien weiß auf grünem Grunde.

Das Mittelstück des 1 kr. Rechnungsstämpels ist in brauner Farbe gedruckt und enthält den kaiserlichen Adler in weißer Abbildung auf braunem Grunde. Mit zwei weißen und zwei braunen Linien getrennt, erscheinen um den kaiserlichen Adler die Worte: „K. K. Rechnungs-Stämpel" in Antiqua-Versalien mit brauner Farbe auf weißem Grunde gedruckt.

Um die Worte: „K. K. Rechnungs-Stämpel" ist ein brauner Kreis gezogen, welcher den Abschluß des Mittelstückes bildet. Zwischen dem braunen Mittelstücke und der grünen Umrahmung ist ein weißer Kreis ersichtlich.

Sowohl der 5 kr., wie der 1 kr. Rechnungsstämpel erscheinen in Reliefdruck und zeigen sich die färbigen Theile eingepreßt, die weißen Theile etwas erhaben.

An den Vorschriften über die Verwendung von Stämpelmarken zu Rechnungen, dann über die Auswechslung verdorbener Blanquette wird durch diese Verordnung nichts geändert und nur bestimmt, daß der Rückersaß des Stämpelbetrages von als zur Auswechslung geeignet befundenen verdorbenen Rechnungsblanquetten durch Eindruck der gleichen Stämpelzeichen auf neuen Rechnungsblanquetten stattzufinden hat.

Dunajewski m. p.

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Concessionsurkunde vom 12. October 1886,

für die Localbahn a) von Traismauer, eventuell Herzogenburg nach Krems; b) von einem Punkte des Absdorf-Kremser Flügels nach Sigmundsherberg.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die Oesterreichische Local-Eisenbahngesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer an die Localbahn St. Pölten-Tulln anschließenden Localbahn von Traismauer, eventuell Herzogenburg nach Krems, sowie einer weiteren Localbahn von einem Punkte des Absdorf-Kremser Flügels nach Sigmundsherberg gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. BL. Nr. 180), vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203) und vom 29. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der Oesterreichischen Local-Eisenbahngesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe der nachstehenden als normalspurige Localbahnen auszuführenden Locomotiv-Eisenbahnen:

a) von einem Punkte der Localbahn St. Pölten-Tulln bei Traismauer, eventuell Herzogenburg mit Uebersehung der Donau nach Krems;

b) von einem Punkte der Linie Absdorf-Krems zwischen Krems und Hadersdorf durch das Kampthal nach Horn und von da nach Sigmundsherberg zum Anschlusse an die Kaiser Franz Joseph-Bahn.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Conceffionsurkunde bildenden Eisenbahnen werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen (§. 6) mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

o) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gefeße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der im §. 1 genannten Eisenbahnen sofort nach erfolgter Festsetzung der Trasse zu beginnen, binnen längstens zwei Jahren vom obigen Zeitpunkte an gerechnet, zu vollenden und die fertigen Bahnen dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Gesellschaft durch Erlag einer Caution von zwanzigtausend (20.000) Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

§. 4.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahnen das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gefeßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§. 5.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahnen nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gefeßen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgefeße vom 14. September 1854

(R. G. BL. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gefeßen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedingungen zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel für den Bau und die Ausrüstung der im §. 1 genannten Localbahnen Actien und Prioritätsobligationen auszugeben.

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Die Ziffer des Anlagecapitals unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Hiebei hat als Grundsaß zu gelten, daß außer den auf die Projects verfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahnen einschließlich der Anschaffung des Fahrparkes effectiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Intercalarzinsen und des etwa bei der Capitalsbeschaffung thatsächlich erwachsenen Cursverlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

1

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Formularien der auszugebenden Actien und Prioritätsobligationen unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

8. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsver= sammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

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