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Dieselbe Verpflichtung zum Beitritte gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linien und der dem zufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Beseßung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. BL. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb der conceffionirten Bahnen im Mobilifirungs- oder Kriegsfalle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und für so lange einzustellen, als dies aus militärischen Rücksichten seitens der Militärbehörde für nothwendig erkannt werden sollte.

§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgeseßes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf die Zeit bis zum 11. Mai 1974 festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgeseßes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Der Betrieb der den Gegenstand dieser Concessionsurkunde bildenden Bahnstrecken wird vom Staate für Rechnung der Gesellschaft geführt.

Die Modalitäten dieser Betriebsführung werden durch einen mit der Gesellschaft abzuschließenden Betriebsvertrag geregelt,

§. 11.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirten Bahnen nach deren Vollendung und Inbetriebseßung wie auch nach ihrer Wahl die den Gegenstand der Concessionsurkunde vom 12. Mai 1884 (R. G. Bl. Nr. 104) bildende Localbahn St. PöltenTulln jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen leztabgeschlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen, und wird sodann der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

2. Sollte jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens die Annuität erreichen, welche zur viereinhalbpercentigen Verzinsung und zur Tilgung eines, dem von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitals unter Anrechnung des nach dem Durchschnittscourse des Goldes in dem der Einlösung vorhergegangenen Jahre zu ermittelnden Agios für die auf Goldwährung lautenden Prioritätsobligationen

ziffermäßig gleichkommenden, jedoch nur in österreichischer Währung Noten verstandenen Betrages innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesetzt.

Lezteres gilt auch für den Fall, als die Einlösung der Bahnen vor Ablauf des fiebenten Betriebsjahres erfolgt.

3. Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche der Gesellschaft während der noch übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

4. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu viereinhalb Procent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontirten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Curse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten Geldcurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

5. Durch die erfolgte Einlösung der Bahnen und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahnen mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leßtere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§. 12.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das laftenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahnen und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräthe und der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde in dem im §. 11, 3. 5 bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahnen (§. 11) behält die Gesellschaft das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reserve fondes und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Gesellschaft von der Staatsver= waltung mit dem ausdrücklichen Beisage ermächtigt wurde, daß diese Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

S. 13.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahnen, sowie die Betriebseinrichtungen in allen Theilen zweckmäßig fund solid ausgeführt werde und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch den bei der Oesterreichischen LocalEisenbahngesellschaft bestellten landesfürstlichen Commissär Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projects- und vertragsmäßige Bauausführung durch auf

Kosten der Gesellschaft zu 'entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Für die hier festgeseßte Ueberwachung der Bahnunternehmung durch den landesfürftlichen Commissär hat die Gesellschaft eine besondere Vergütung an den Staatsschaß nicht zu leisten, ebenso wird die Gesellschaft von dem zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. BI. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaß eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 14.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

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Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Infiege in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am zwölften Tage des Monates October im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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Kundmachung des Handelsministeriums vom 13. December 1886, betreffend die Außerkraftseßung der Bestimmungen im §. 2 der Allerhöchsten Conceffions. urkunde vom 12. Mai 1884 (R. G. Bl. Nr. 104) für die Localbahn St. Pölten–Tulln.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 12. October 1886 werden hiemit die Bestimmungen im §. 2 der Allerhöchsten Concessionsurkunde vom 12. Mai 1884 (R. G. Bl. Nr. 104) für die Localbahn von St. Pölten nach Tulln, bezüglich welcher die concessionsmäßigen Rechte und Pflichten in Folge Ausscheidens des ursprünglich als Mitconcessionär betheiligten Bankinstitutes aus diesem Verhältnisse derzeit der Desterreichischen Localeisenbahn-Gesellschaft allein zustehen, beziehungsweise obliegen, außer Kraft gesezt. Bacquehem m. p.

178.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 11. December 1886, betreffend die Umwandlung mehrerer Nebenzollämter II. Classe in Böhmen in Zollamts

Expofituren.

Vom 1. Jänner 1887 angefangen werden folgende Nebenzollämter II. Classe in Böhmen aufgelassen, und an deren Stelle Zollamts-Exposituren mit den gleichen Verzollungsbefugniffen errichtet werden, und zwar Buchwald, Schwarzath, St. Katharina, Niederlichtenwalde, Kleinaupa, Petersdorf und Albendorf.

Dunajewski m. p.

179.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 14. December 1886, betreffend die auf dem Transporte eintretenden Umleerungen des behufs Ausfuhr über die Zolllinie aus der Erzeugungsstätte steuerfrei hinweggebrachten Mineralöles, sowie Abänderungen des §. 17, B der Vollzugsvorschrift zum Mineralölfteuergesete.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird im Nachhange zu §. 17, B des Finanzministerialerlasses vom 23. Juni 1882 (R. G. Bl. Nr. 78 ex 1882) angeordnet, daß die Bestimmungen des Finanzministerialerlasses vom 1. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 127 ex 1885) über die Regelung des Verfahrens bei der auf dem Transporte eintretenden Umleerung des zur Einlagerung in eine Mineralölraffinerie unter dem Vorbehalte der steuerfreien Hinwegbringung bestimmten, verzollten oder versteuerten Mineralöles, auch auf solche Fälle sinngemäß anzuwenden sind, in welchen das aus der Erzeugungsstätte behufs Ausfuhr über die Zolllinie steuerfrei hinweggebrachte steuerbare Mineralöl, auf dem Transporte aus den Transportfässern in eigens hiezu bestimmte, zur Anlegung des ämtlichen Verschlusses geeignete Eisenbahnreservoirwaggons umgeladen wird.

Zugleich werden die Finanzbehörden I. Instanz ermächtigt, die Frift, welche im §. 17, B, Zahl 9, Alinea 2 der oberwähnten Vollzugsvorschrift zum Mineralölsteuergefeße für die Vorweisung des mit der Austrittsbestätigung versehenen Exemplars der Ausfuhrserklärung Seitens des Unternehmers oder Leiters der Mineralölraffinerie, bezie= hungsweise für das Einlangen des Austrittsavisos bei dem zur unmittelbaren Ueberwachung der Mineralölraffinerie bestellten Finanzorgane mit vier Wochen festgesezt ist, im Bedarfsfalle auf sechs Wochen zu verlängern.

Die Finanzbehörden I. Instanz werden ferner ermächtigt, im Falle als beim Austritte des steuerfrei aus der Erzeugungsstätte hinweggebrachten und in das Ausland ver sendeten Mineralöles beim Austrittszollamte ein geringeres, als das erklärte Gewicht constatirt wurde, von der im §. 17, B, 3. 9, Alinea 2 der oberwähnten Vollzugsvorschrift zum Mineralölsteuergeseße angeordneten Einhebung der für die betreffende Gewichtsdifferenz entfallenden Verbrauchsabgabe über Ansuchen der Partei dann abzusehen, wenn nachstehende Bedingungen vereint erfüllt sind:

a) Muß die Ursache der fraglichen Differenz vollkommen aufgeklärt sein, z. B. durch die auf dem Transporte oder beim Umleeren aus den Fässern in die Reservoirwaggons eingetretene Schwendung durch das constatirte Ausrinnen 2c.;

b) Dürfen gegen den ordnungsgemäßen Vorgang auf dem Transporte, insbesondere gegen das stattgefundene Umleeren des Mineralöles aus den Transportfässern in die Reservoirwaggons keinerlei Bedenken obwalten, wie denn überhaupt kein Verdacht einer Gefällsübertretung bestehen darf;

c) Darf der Unterschied zwischen dem in der Erklärung angegebenen und dem beim Austrittszollamte constatirten Mineralölgewichte fünf Percent des Ersteren nicht überschreiten.

Bei größeren Differenzen kann beim Vorhandensein der sonstigen Bedingungen die Nachsicht der entfallenden Verbrauchsabgabe nur vom Finanzministerium ertheilt werden. Dunajewski m. p.

180.

Erlaß des Finanzministeriums vom 19. December 1886, betreffend die Gewährung der Steuerrückvergütung für den zur Erzeugung von Glycerinseife verwendeten Spiritus.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird auf Grund der §§. 4 und 102 des Branntweinsteuergeseßes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 72 ex 1878) die Steuerrückvergütung auch denjenigen, welche Glycerinseife fabriksmäßig erzeugen, für den hiezu verwendeten Spiritus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Der zur Erzeugung von Glycerinseife bestimmte Spiritus muß wenigstens 90 Grad Alkoholgehalt haben und vor der Verwendung in Gegenwart von zwei Finanzorganen durch einen Zusaß, den der Fabrikant auf eigene Kosten beizustellen hat, zum menschlichen Genuße unbrauchbar gemacht (denaturirt) werden.

Dieser Zusaß hat aus mindestens 13 Kilogramm Coccos- oder Talgseife auf jeden Hektoliter Spiritus zu bestehen.

2. Der Fabrikant hat den durchschnittlichen Bedarf an Alkohol zur Erzeugung von je 100 Kilogramm Glycerinseife in dem Gesuche um Bewilligung der Steuerrückvergütung anzugeben.

Als Maximum werden auf die Erzeugung von je 100 Kilogramm Glycerinseife 24 Hektolitergrade Alkohol angenommen.

Die von dem Fabrikanten angegebene Bedarfsmenge, oder im Falle dieselbe größer, als die oben erwähnte Maximalmenge wäre, die Lettere darf bei der Steuerrückvergütung nicht überschritten werden.

3. In einer Glycerinseifefabrik mit dem Anspruche auf Steuerrückvergütung für Spiritus darf kein Spiritusrectificirapparat aufgestellt sein.

4. Im Uebrigen haben die im §. 3, Abschnitt I des Finanzministerialerlasses vom 14. Juli 1884 (R. G. Bl. Nr. 114 ex 1884) hinsichtlich der Steuerrückvergütung für die Bleizuckererzeugung aufgeführten Bestimmungen auch auf die Glycerinseifenfabrikanten finngemäße Anwendung zu finden.

Dunajewski m. p.

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