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Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. December 1885,

betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes zu Trient zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl.

Das f. f. Hauptzollamt zu Trient wurde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl nach T. Nr. 72, Anmerkung, jedoch nur für die Sommermonate, das ist für die Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres ermächtigt.

Dunajewski m. p.

10.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. Jänner 1886,

womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung vom 21. April 1876 (R. G. Bl. Nr. 60) in Betreff des Verkehres mit Giften, gifthältigen Droguen und gesundheits. gefährlichen chemischen Präparaten erlassen wird.

Um den zum Gifthandel auf Grund der Gewerbeordnung (§. 16 Zahl 13 des Gesezes vom 20. December 1859, R. G. Bl. Nr. 227 und §. 15, Zahl 14 des Geseßes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39) berechtigten Gewerbsleuten zu ermöglichen, sich bei Abgabe von Gift an Gewerbsgenossen ihrer Branche in einfacher und doch möglichst zuverlässiger Weise darüber Kenntniß zu verschaffen, ob die Lehteren gleichfalls zum Absaße von Giften berechtigt find, (§. 3 der Ministerialverordnung vom 21. April 1876, R. G. BI. Nr. 60) finden sich die Ministerien des Innern und des Handels bestimmt zu verfügen, wie folgt:

§. 1.

Mit 31. Jänner 1886 wird im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien ein Verzeichniß sämmtlicher, auf Grund der Gewerbeordnung (§. 16, 3. 13 des Gesetzes vom 20. December 1859, R. G. Bl. Nr. 227 und §. 15, Zahl 14 des Gesetzes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39) in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zum Absaße von Giften berechtigten Gewerbsleute nach dem Stande vom 31. October 1885 erscheinen.

Ebenso wird in demselben Verlage am 31. December 1886 und jedes folgenden Jahres ein Verzeichniß sämmtlicher auf Grund der Gewerbeordnung zum Absatze von Giften berechtigten Gewerbsleuten nach dem Stande vom 31. October des betreffenden Jahres herausgegeben werden.

Sämmtliche zum Absaße von Giften auf Grund der Gewerbeordnung berechtigten Gewerbsleute haben sich im Jahre 1886 längstens bis 15. Februar und in den nachfolgenden Jahren längstens bis 15. Jänner mit einem Druckexemplare des betreffenden Verzeichnisses zu versehen und dasselbe bis zum Erscheinen des nächsten Verzeichnisses zu verwahren.

§. 2.

Gifte dürfen von Seite der zum Absage von Giften auf Grund der Gewerbeordnung berechtigten Gewerbsleute nur an diejenigen Gewerbsgenossen ihrer Branche verabsolgt werden, welche in dem jeweilig lehten Verzeichnisse der zum Absaße von Giften auf Grund der Gewerbeordnung berechtigten Gewerbsleute (§. 1) enthalten sind, oder welche sich auszuweisen vermögen, daß sie mittlerweile die Berechtigung zum Verkehre mit Gift erhalten haben.

Insoferne es sich um den Bezug von Gift Seitens wissenschaftlicher Institute und öffentlicher Lehranstalten, dann Seitens solcher Personen handelt, die sich mit der amtlichen, noch giltigen Bewilligung zum Giftbezuge (Bezugsschein, Bezugslicenz) ausweisen, wird §. 3 der Ministerialverordnung vom 21. April 1876 (R. G. Bl. Nr. 60) durch die im ersten Absage dieses Paragraphen enthaltene Verfügung nicht berührt.

§. 3.

Uebertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Strafbestimmungen de §. 17 der Ministerialverordnung vom 21. April 1876 (R. G. Bl. Nr. 60), betreffend den Verkehr mit Giften, gifthältigen Drognen und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparaten, geahndet.

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem 31. Jänner 1886 in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

Pino m. p.

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Concessionsurkunde vom 15. December 1885,

für die Locomotiveisenbahn von Kolomea nach Sloboda rungurska (Ropa) mit
Abzweigungen.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem Stanislaus Prus Ritter von Szczepanowski die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von Kolomea nach Sloboda rungurska (Ropa) mit Abzweigungen gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens, dem genannten Bittsteller die Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. BI. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen dem Stanislaus Prus Ritter von Szczepanowski das Recht zum Baue und Betriebe einer normalspurigen, theilweise als Straßenbahn auszuführenden Localbahn von der Station Kolomea der priv. Lemberg-Czernowig-Jassy-Eisenbahn über Peczenizyn nach Sloboda rungurska (Ropa) mit einer Abzweigung von der Haltstelle Nadwornaer Vorstadt nach Kniazdwór.

Der Concessionär ist ferner berechtigt, jederzeit eine Abzweigung der concessionirten Hauptlinie von der Pruthübersetzung nach Jablonów herzustellen. Er ist aber auch anderseits zum Baue dieser Abzweigungslinie verpflichtet, sobald die hiedurch dem Concessionär neu zuwachsende Capitalslast ihre Bedeckung findet in dem durch Frachtverträge, Beitragsleistungen der Interessenten oder auf sonstige Weise gesicherten Reinerträgnisse der neu hinzutretenden Bahnstrecke zuzüglich des factischen Reinerträgnisses der bereits ausgeführten Bahnstrecken, insoweit dasselbe deren Capitalslast überschreitet, wobei für Actien eine fünfpercentige Dividende nebst der planmäßigen Amortisationsquote einzurechnen ist.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden nachfolgende Begünstigungen gewährt:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der, bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taren; ferner

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Der Concessionär ist verpflichtet, den Bau der im §. 1 concessionirten Hauptbahn von Kolomea nach Ropa mit der Abzweigung nach Kniazdwór sofort zu beginnen und längstens binnen Einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat der Concessionär durch Erlag einer Caution von fünfundzwanzigtausend (25.000) Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

Für die im §. 1 angeführte Abzweigung nach Jablonow wird, sobald die Herstellung derselben sichergestellt ist, der Baubeginn und Vollendungstermin vom Handelsministerium nach Anhörung des Concessionärs festgesezt.

§. 4.

Dem Concessionär wird zur Ausführung der concessionirten Bahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll dem Concessionär auch bezüglich jener zu einzelnen industriellen Etablissements etwa herzustellenden Flügelbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung, als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

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