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§. 5.

Der Concessionär hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Geseßen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnconcessionsgeseße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852), dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Bezüglich der concessionirten Localbahn liegt dem Concessionär die Verpflichtung ob, im Mobilisirungs- oder Kriegsfalle den Bahnverkehr ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und für so lange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf den von dieser Bahn benüßten Straßen nach dem Ermessen der Militärbehörde nothwendig erscheinen sollte.

§. 7.

Dem Concessionär wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedingungen entweder eine Actiengesellschaft zu bilden oder die aus dieser Concession erwachsenden Rechte und Pflichten an eine schon bestehende Actiengesellschaft zu übertragen.

Die zu bildende Actiengesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionärs.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist ausgeschlossen.

Dagegen wird dem Concessionär das Recht eingeräumt, Prioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien genießen, bis zum Betrage von höchstens zwei Dritteln des genannten Nominalanlagecapitales auszugeben.

Die Dividende, welche den Prioritätsactien gebührt, bevor für die Stammactien der Anspruch auf Dividendenbezug eintritt, darf nicht höher als mit fünf Percent bemessen werden und hat hiebei eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden.

Die Ziffer des Anlagecapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien der auszugebenden Stamm- und Prioritätsactien unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 8.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei der priv. Lemberg-Czernowiß-Jassy-Eisenbahn jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt

werden.

Diese Bestimmungen finden auch auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wien's, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache Anwendung. Der Conceffionär verpflichtet sich, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen obliegen dem Concessionär nur insoweit, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint, worüber dem Handelsministerium die Entscheidung zusteht.

Der Concessionär verpflichtet sich, bei Besetzung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 9.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuhe gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit gegen eine an den Concessionär zu leistende Barentschädigung einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur fünfpercentigen Verzinsung und zur Tilgung des

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von der Staatsverwaltung genehmigten Nominalanlagecapitals innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

Letzteres gilt auch für den Fall, daß die Einlösung der Bahn vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt.

Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche dem Concessionär während der übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und 31. Decem= ber jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu fünf Percent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontirten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Course zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten. Geldcoursen der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Auszahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Linie mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparkes und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leştere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehöres, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebsund Reservefonde, soweit leztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung, ihrer Bestimmung entsprechend, ganz oder theilweise bereits verwendet sind (§. 10).

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält der Concessionär das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung derselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 12.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Im Hinblicke auf das der Staatsverwaltung nach §. 10 zustehende Einlösungsrecht ist der Concessionär verpflichtet, die Bau- und Lieferungsverträge vor ihrem Abschlusse der Staatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projects- und vertragsmäßige

Bauausführung durch auf Kosten des Concessionärs zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrathes oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungirenden Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, bei= zuwohnen und alle etwa den Gesezen oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistiren. Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung hat der Concessionär bis auf Weiteres eine besondere Vergütung an den Staatsschaß nicht zu leisten.

Ebenso wird der Concessionär von den zufolge des §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaß eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 13.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichthefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen, oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Infiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am fünfzehnten Tage des Monates December im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundfünf, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

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12.

Conceffionsurkunde vom 26. December 1885,

für die Locomotiveisenbahn von Röhrsdorf nach Zwickau.

Wir Franz Joseph der

Erfe,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien. Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2c. 2. 2.

Nachdem die privilegirte Böhmische Nordbahn-Gesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von ihrer Station Röhrsdorf-Zwickau nach Zwickau gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesehes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der privilegirten Böhmischen Nordbahn-Gesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn auszuführenden Locomotiveisenbahn von der Station Röhrsdorf-Zwickau der privilegirten Böhmischen Nordbahn-Gesellschaft nach Zwickau.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taren;

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

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