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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphes werden nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

§. 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Taaffe m. p.

14.

Pino m. p.

Kundmachung des Handelsminifteriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 30. December 1885,

betreffend das Verbot des Hausirhandels im Bezirke des Curortes Gries.

Mit Beziehung auf die Kundmachung vom 26. December 1881 (R. G. Bl. Nr. 4 ex 1882) und die Nachträge zu derselben, wird der Hausirhandel auch im Bezirke des Curortes Gries, beziehungsweise in den Gemeindefractionen Quirin, Fagen und Dorf Gries während der Dauer der alljährlichen Cursaison, das ist vom 1. September bis 31. Mai jeden Jahres auf Grund des §. 10 des kais. Patentes vom 4. September 1852 (R. G. Bl. Nr. 252) und des §. 5 der Vollzugsvorschrift zu demselben untersagt.

Auf die Angehörigen der im §. 17 des erwähnten kaiserlichen Patentes und in den betreffenden Nachtragsverordnungen angeführten, bezüglich des Hausirhandels besonders begünstigten Gegenden findet dieses Verbot keine Anwendung.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

15.

Bino m. p.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 5. Jänner 1886,

betreffend die Errichtung einer Zollerpofitur mit Hafen- und Seesanitätsdienst in Castelvenier in Dalmatien.

Zu Castelvenier in Dalmatien ist eine Zollexpofitur mit Hafen- und Seesanitätsdienst errichtet worden, welche am 1. Jänner 1886 ihre Wirksamkeit begonnen hat.

Dunajewski m. p.

16.

Pino m. p.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 18. Jänner 1886, wegen Errichtung einer Punzirungsstätte in Pola.

Mit Beziehung auf den Erlaß vom 30. November 1866 (R. G. Bl. Nr. 149) wird bekannt gegeben, daß in Pola eine Punzirungsstätte errichtet wird, welche mit dem 16. März 1886 in Wirksamkeit tritt.

Diese Punzirungsstätte wird mit dem Steueramte Pola vereinigt, die Steuerbezirke Pola und Dignano umfassen, das Amtszeichen M 9 führen, und dem Punzirungsamte in Triest unterstehen.

Dunajewski m. p.

Das Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, L. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1886 in der deutschen, italienischen, böhmischen, polnischen, ruthenischen, slovenischen, illyrisch-croatischen und romanischen Sprache.

Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1886 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar → zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 2 fl. 50 fr.

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Die Jahrgänge 1849 bis inclufive 1863 koften 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1885 koften 44 fl.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

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Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1885 der übrigen 7 Sprachausgaben find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt.

Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1885 kann jedes einzelne Stück um den Verschleißpreis (1/4 Bogen 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten Verschleißpreis aus dem Verlage der t. k. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden.

Jahrgang 1886.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. Jänner 1886.

17.

Verordnung der Ministerien des Innern, für Cultus und Unterricht und der Justiz vom 24. Jänner 1886,

betreffend die Befugniß des souveränen Johanniter- (Malteser-) Ritterordens zur Veräußerung und Belastung seines unbeweglichen Vermögens.

Aus Anlaß vorgekommener Zweifel, ob der souveräne Johanniter- (Malteser-) Ritterorden in allen Fällen der Veräußerung oder Belastung seines unbeweglichen Vermögens zur Einholung des Allerhöchsten Consenses verpflichtet sei, wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 18. Jänner 1885 bekannt gemacht, daß dem souveränen Johanniter(Malteser-) Ritterorden obliegt, wie bisher auch künftighin zu Veräußerungen und Belastungen seines unbeweglichen Vermögens, in so weit dasselbe zur Dotation der hierländigen eigentlichen Ordenspräbenden (des Großpriorates, der Commenden und Balleien) bestimmt ist, von Fall zu Fall die vorläufige Allerhöchste Genehmigung einzuholen.

Von dieser Obliegenheit ist der Johanniter- (Malteser-) Ritterorden nur bei geringfügigen Alienationen seines vorbezeichneten Vermögens, insbesondere bei ArrondirungsTauschverträgen, wenn die Gleichwerthigkeit der Tauschobjecte durch den Befund von zwei gerichtlichen Sachverständigen ausgewiesen erscheint, und bei allen Veräußerungen zu Straßen, Eisenbahn-, Bergwerksanlagen u. s. w., welche, um der zwangsweisen Enteig= nung vorzubeugen, vorgenommen werden, befreit.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

Gautsch m. p.

18.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 24. Jänner 1886,

betreffend die Regelung der Fristen für die Immatriculation und Inscription der Univerfitätsstudirenden, sowie für die Einholung der Frequenzbestätigung seitens derselben.

Auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 23. Jänner 1886 werden die nachstehenden Anordnungen getroffen:

§. 1.

Die ordentliche Frist zur Immatriculation und Inscription wird in Abänderung der §§. 7 und 31 der allgemeinen Studienordnung vom 1. October 1850 (R. G. Bl. Nr. 370) auf acht Tage vor und acht Tage nach dem gefeßlichen Beginne eines jeden Semesters festgesetzt.

Nach Ablauf dieser Frist darf die Quästur nur gegen Vorweisung einer besonderen Bewilligung eine Meldung annehmen. Diese Bewilligung hat in den nächsten acht Tagen das Professorencollegium, weiterhin aber der akademische Senat unter Beachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften zu ertheilen.

§. 2.

Die im §. 22 der Ministerialverordnung vom 12. Juli 1850 (R. G. Bl. Nr. 310) für die Einbringung der Gesuche um Befreiung vom Collegiengelde festgesezte Frist von vierzehn Tagen wird auf die ersten acht Tage des Semesters beschränkt.

Bezüglich der verspätet angebrachten Gesuche haben die Bestimmungen des hierortigen Erlaffes vom 30. April 1871, 3. 8825, Absag 2 Anwendung zu finden.

§. 3.

In Abänderung der mit dem hierortigen Erlasse vom 13. November 1881 (R. G. Bl. Nr. 131) getroffenen Anordnung wird bestimmt, daß sich die Studirenden um die Bestätigung des Bejuches der Vorlesungen nicht wie bisher binnen der letzten vierzehn Tage, sondern von nun ab nicht früher, als innerhalb der lezten acht Tage des Semesters bei den betreffenden Docenten und bei dem Decane des Professorencollegiums zu melden haben.

§. 4.

Diese Verordnung hat sofort in Wirksamkeit zu treten.

Gautsch m. p.

Jahrgang 1886.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 9. Februar 1886.

19.

Concessionsurkunde vom 6. Jänner 1886,

für die Localbahnen:

a) von einem Punkte des Ergänzungsneßes der priv. österreichisch-ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft nach Poisdorf, eventuell Böhmischkrut;

b) von Jenschowiß nach Lužek, eventuell zum Moldauufer.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die priv. österreichisch-ungarische Staatseisenbahn-Gesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe der von ihr projectirten Localbahnen von einem Punkte des Ergänzungsnezes der Gesellschaft zwischen Frättingsdorf und Staaz nach Poisdorf, eventuell bis Böhmischkrut und von Jenschowig nach Lužeß, eventuell bis zum Moldauufer gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit der Unternehmen, der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgeseßes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. Bl. Nr. 203), wie folgt, zu ertheilen:

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