Slike strani
PDF
ePub

§. 1.

Wir verleihen der priv. österreichisch-ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe der nachstehenden, als normalspurige Localbahnen auszuführenden Eisenbahnlinien, und zwar:

a) von einem Punkte des gesellschaftlichen Ergänzungsnezes zwischen den Stationen Frättingsdorf und Staaß über Ameis und Klein-Hadersdorf nach Poisdorf, eventuell bis Böhmischkrut, und

b) von der Station Jenschowiß der nördlichen Hauptlinie der Gesellschaft nach Lužez, eventuell bis zum Moldauufer.

§. 2.

Für die den Gegenstand dieser Concessionsurkunde bildenden Eisenbahnen werden nachstehende Begünstigungen gewährt:

1. Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahnen bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

2. die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

3. die Befreiung von den für die Ertheilung dieser Concession und die Ausfertigung der gegenwärtigen Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Laxen;

4. die Befreiung von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, ferner von der Erwerb- und Einkommensteuer, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gefeße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Die priv. österreichisch-ungarische Staatseisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der concessionirten Eisenbahnen nach erfolgter Baubewilligung sofort zu beginnen und längstens binnen zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertigen Bahnen dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen bis 31. Decem= ber 1965 festgesezten Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung der oben festgesezten Termine für den Baubeginn, sowie für die Vollendung und Inbetriebsezung der Bahnen hat die Ges lschaft über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Caution in barem Gelde oder in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten.

Im Falle der Nichteinhaltung eines dieser Termine kann die Caution für verfallen erklärt werden.

§. 4.

Die Militärtransporte müssen auf den concessionirten Bahnen nach herabgesezten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs auf der nördlichen Linie der priv. österreichisch-ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung, zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie den mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten auch rücksichtlich der hier concessionirten Bahnen beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters der concessionirten Bahnen und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint, worüber dem Handelsministerium die Entscheidung zusteht.

Bei der Besetzung von Dienstposten für die concessionirten Bahnen hät die Gesellschaft im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) auf gediente Unteroffi= ciere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

Der Gesellschaft liegt weiter die Verpflichtung ob, im Mobilisirungs- oder Kriegsfalle den Verkehr auf diesen Bahnen, insoweit und für so lange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf den von den Bahnen gekreuzten Straßen nach dem Erachten der Militärbehörde nothwendig erscheinen sollte.

§. 5.

Im Uebrigen haben auf die hier concessionirten Localbahnen die in den §§. 4 bis 11 der Concessionsurkunde vom 21. August 1881 (R. G. Bl. Nr. 107) enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden, jedoch unbeschadet des der Staatsverwaltung kraft §. 6 des Uebereinkommens vom 12. November 1882 eingeräumten Rechtes, in dem nach dem 1. Jänner 1895 wann immer eintretenden Falle der Einlösung der ungarischen Linien durch den Staat ebenfalls vor dem im Artikel I des Uebereinkommens vom 1. Decem= ber 1866 (R. G. Bl. Nr. 7 ex 1867) festgesezten Einlösungstermine die sämmtlichen österreichischen Linien der Gesellschaft, unter welchen dann auch die gegenwärtig concessionirten Bahnen inbegriffen sind, gegen eine auf Grund ihrer Reinerträgnisse bemessene Jahresrente einzulösen.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Infiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am sechsten Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Concessionsurkunde vom 8. Jänner 1886,

für die Localbahn von Lemberg über Rawa ruska an die Reichsgränze gegen
Tomaszów.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien. Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Defterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die priv. Lemberg-Czernowiß-Jassy Eisenbahngesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe einer Localbahn von Lemberg nach Rawa ruska nebst einer Fortseßung dieser Localbahn über Belzec an die Reichsgränze in der Richtung gegen Tomaszów gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie der Geseze vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), vom 26. December 1882 (R. G. Bl. Nr. 180) und vom 28. December 1884 (R. G. BI. Nr. 203), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1.

Wir verleihen der priv. Lemberg-Czernowiß-Jassy Eisenbahngesellschaft das Recht zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Localbahn herzustellenden Locomotiveisenbahn von Lemberg über Žolkiew nach Rawa ruska nebst einer Fortsetzung dieser Localbahn über Belzec an die Reichsgränze in der Richtung gegen Tomaszów zum Anschlusse an das russische Eisenbahnnez.

Zur Herstellung der Theilstrecke von Betzec an die Reichsgränze ist die Gesellschaft erst in jenem Zeitupnkte verpflichtet, wenn der Anschluß an das russische Eisenbahnnez zur Ausführung gelangt.

Bezüglich dieses eventuellen Anschlusses der concessionirten Bahn an das russische Eisenbahnnez und des Zeitpunktes der Herstellung der Anschlußstrecke von Belzec an die Reichsgränze hat sich die Gesellschaft den Bestimmungen des in dieser Hinsicht mit der kaiserlich russischen Regierung abzuschließenden Staatsvertrages und den hieraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

.

a) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebühren und Taren; ferner

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupon= stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

§. 3.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der Bahn von Lemberg bis Rawa ruska, wie auch der Fortsetzungsstrecke bis Betzec sofort zu beginnen und längstens binnen zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden, die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben und während der ganzen Concessionsdauer im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Gesellschaft durch Erlag einer Caution im effectiven Betrage von Zwanzigtausend (20.000) Gulden österr. Währung in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertheffecten Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

Die Rückstellung dieser Caution soll binnen dreißig Tagen nach anstandslos durchgeführter staatlicher Collaudirung der concessionirten Bahn erfolgen.

§. 4.

Der Gesellschaft wird zur Ausführung der concessionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt. Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Flügelbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung, als im öffentlichen Interesse gelegen, erkannt werden sollte.

§. 5.

Die Gesellschaft hat sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden Gesezen

und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahn-Concessionsgeseße vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852), dann nach den etwa fünftig zu erlassenden Gesezen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Marimalfahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden.

§. 6.

Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedingungen für die im §. 1 bezeichnete Localbahn eine neue Actiengesellschaft zu bilden und derselben alle aus dieser Concession erwachsenden Rechte und Pflichten zu übertragen.

Die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen ist ausgeschlossen.

Dagegen wird der neu zu bildenden Actiengesellschaft das Recht eingeräumt werden, Prioritäts-Actien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien genießen, bis zum Betrage von zwei Dritttheilen des gesammten Actiencapitales auszugeben.

Die Dividende, welche, bevor für die Stammactien der Anspruch auf Dividende eintritt, den Prioritätsactien gebührt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden hat, darf nicht höher als mit fünf Percent bemessen werden.

Die Ziffer des Anlagecapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung. Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien der auszugebenden Stamm- und Prioritätsactien unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen, und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei der priv. Lemberg-Czernowig-Jassy-Eisenbahngesellschaft jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen

besorgt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militärwachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auch bezüglich der im §. 1 angeführten Eisenbahn dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen

« PrejšnjaNaprej »