Slike strani
PDF
ePub

im Kriege, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen obliegen der Gesellschaft nur insoweit, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint, worüber dem Handelsministerium die Entscheidung zusteht.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, bei Beseßung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 9.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, falls die anschließende Hauptlinie der Lemberg-Czernowig-Jassy-Eisenbahn wann immer in den Staatsbetrieb übernommen werden sollte, gleichzeitig auch den Betrieb der concessionirten Localbahn zu übernehmen und während der noch erübrigenden Coucessionsdauer zu führen.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der dem Zeitpunkte der Einlösung vorausgegangenen leztabge= schlossenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und wird sodann der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

2. Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf die Annuität erstrecken, welche zur fünfpercentigen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominalanlagecapitals innerhalb der Concessionsdauer nothwendig ist, so wird dieser Annuitätenbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

Lezteres gilt auch für den Fall, als die Einlösung der Bahn vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgt.

3. Die zu leistende Entschädigung hat in einer dem obigen Durchschnitts-, beziehungsweise Minimalerträgnisse gleichkommenden Rente zu bestehen, welche der Gesellschaft

während der noch übrigen Concessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. December jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu erfolgen ist.

4. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen Rentenzahlungen den zu fünf Percent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, ermittelten Capitalswerth derselben zu bezahlen.

Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit jenem Course zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notirten Geldcoursen der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

5. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparkes und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde, soweit leştere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn und des sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehöres, einschließlich der aus dem Anlagecapitale angeschafften und ordnungsmäßig erneuerten Fahrbetriebsmittel und Materialvorräthe, sowie der Betriebs- und Reservesonde in dem im §. 10, 3. 5 bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält die Gesellschaft das Eigenthum der aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung angeschafften Fahrbetriebsmittel und Materialvorröthe, sowie des aus dem Erträgnisse der Bahn gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 12.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bau- und Lieferungsverträge vor ihrem Abschlusse der Staatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projects- und vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Gesellschaft zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Nach erfolgter Bildung der im §. 6 vorgesehenen neuen Actiengesellschaft wird der bei der lezteren fungirende landesfürstliche Commissär auch das Recht haben, den Sizungen des Verwaltungsrathes oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungirenden Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für ongemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesezen, der Concession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden,

beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verfügungen zu fistiren.

Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung hat die LembergCzernowig-Jassy-Eisenbahn, beziehungsweise die für die Localbahn zu bildende Gesellschaft bis auf Weiteres eine Vergütung an den Staatsschaß nicht zu leisten.

Insolange der Anschluß an das russische Eisenbahnnez noch nicht erfolgt ist, wird die Gesellschaft von den zufolge des §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852) begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaz eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten enthoben.

§. 13.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung einer der in der Concessionsurkunde, in den Concessionsbedingnissen oder in den Gefeßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem großen Insiegel in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am achten Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundsechs, Unserer Reiche im Achtunddreißigsten.

[blocks in formation]

In dem am 5. Jänner 1886 ausgegebenen II. Stücke des Reichsgesetzblattes, und zwar in der Verordnung des Ackerbauministeriums vom 20. December 1885 (R. G. BI. Nr. 5), betreffend die an Seite der politischen Landesstellen und des Ackerbauministeriums als fachliche Beiräthe in Reblausangelegenheiten fungirenden Commissionen, soll es Seite 22, sub IV, 2. Alinea, 2. Zeile anstatt der festgestellten Grundsäße" richtig heißen oder festgestellter Grundsäße"; ferner in demselben Alinea 5. Zeile anstatt,, (II. Absaß 2)“ richtig heißen (II. Absay 1).

[ocr errors]

Das Reichsgesekblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, L. Bezirk, Singerstraße Nr. 26, auch im Jahre 1886 in der deutschen, italienischen, böhmischen, polnischen, ruthenischen, slovenischen, illyrisch-croatischen und romanischen Sprache.

Der Abonnements-Preis für den ganzen Jahrgang 1886 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt per Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung — 2 fl. 50 kr.

Die Jahrgänge 1849 bis inclusive 1863 kosten 30 fl.; die Jahrgänge 1864 bis inclusive 1885 kosten 44 fl.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

Die Jahrgänge 1870 bis inclusive 1885 der übrigen 7 Sprachausgaben sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter sind längstens binnen vier Wochen zu reclamiren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesebblätter nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/4 Bogen zu 1 kr.) erfolgt.

Von den Jahrgängen 1864 bis inclusive 1885 kann jedes einzelne Stück um den Verschleißpreis (1/4 Bogen 1 kr.); von den Jahrgängen 1849 bis inclusive 1863 können aber einzelne Stücke, nur so weit der Vorrath ausreicht, um den erwähnten Verschleißpreis aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden.

[blocks in formation]

Verordnung des Finanzministeriums vom 15. Jänner 1886, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes Krakau zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl.

Das k. k. Hauptzollamt in Krakau wurde zur Abfertigung von denaturirtem Olivenöl zu dem Zollsaße von 80 kr. per 100 kg. im Sinne der Anmerkung zur T. Nr. 72 des allgemeinen Zolltarifes ermächtigt.

Dunajewski m. p.

22.

Verordnung des Finanzministeriums vom 6. Februar 1886,

betreffend die Aenderung der Bestimmungen in den Schlagwörtern „Mangan-Präparate“ und „Salzsauere Salze“ des alphabetischen Waarenverzeichnisses.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den betheiligten königl. ungarischen Ministerien werden die Bestimmungen bei dem Schlagworte,,Mangan-Präparate" des alphabetischen Waarenverzeichnisses (Seite 185) durch Beifügung eines dritten Absages ergänzt, welcher lautet:

[ocr errors]
[ocr errors]

4 fl."

„Chlorür (Chlormangan, salzsaueres Mangan) . . 324. Bei dem Schlagworte „Salzfauere Salze, andere, im Tarife nicht besonders benannte“ (Seite 259) wird aus diesem Passus das lezte Wort: „Manganoxidul" gestrichen.

Dunajewski m. p.

23.

Pino m. p.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 8. Februar 1886,

betreffend die Errichtung einer Zollerpositur mit Hafen- und Seefanitätsdienst in Abbazia Zu Abbazia in Istrien ist eine Zollerpositur mit Hafen- und Seesanitätsdienst errichtet worden, welche am 19. December 1885 ihre Wirksamkeit begonnen hat.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

« Prej¹njaNaprej »