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24.

Verordnung des Justizministeriums vom 10. Februar 1886, betreffend die Abänderung des §. 45 der zur Strafproceßordnung erlassenen Vollzugsvor. schrift vom 19. November 1873 (N. G. Bl. Nr. 152).

In theilweiser Abänderung des §. 45 der mit der Verordnung des Justizministeriums vom 19. November 1873 (R. G. Bl. Nr. 152) erlassenen Vollzugsvorschrift zur Strafproceßordnung vom 23. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 119) wird verordnet, wie folgt:

Der §. 45 der Vollzugsvorschrift hat zu lauten:

„Bei den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe erster Instanz und bei den Arresten der Bezirksgerichte hat die Ermittlung der auf einen Sträfling und Tag entfallenden Straf= vollstreckungskosten für jedes Jahr in der Art zu geschehen, daß von der Summe der während des vollständig abgelaufenen vorlegten Kalenderjahres bei den sämmtlichen Gerichtshöfen des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels, beziehungsweise bei den sämmtlichen Bezirksgerichten im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz erwachsenen Auslagen für Entlohnung des Aufsichts- und Gefängnißbeamtenpersonales, für Instandhaltung der Gefängnißräume und Einrichtungsgegenstände, dann für die Beistellung der Haus-, Kanzlei- und aller sonstigen durch die Bewachung und Verwaltung des Gefangen(Arrest-) Hauses bedingten Erfordernisse, mit Ausnahme derjenigen des Arbeitsbetriebes, die Gesammtsumme des bei diesen Gerichtshöfen, beziehungsweise bei den Bezirksgerichten erzielten Reinertrages aus der Sträflingsbeschäftigung in Abzug gebracht, der Rest durch die Zahl der während desselben Jahres aufgelaufenen Verpflegstage getheilt und der auf diese Weise ermittelte Betrag zu dem nach §. 387 der St. P. D. für jeden Verhafteten und Tag festgesezten Verpflegskostenbetrage hinzugerechnet wird.

Die hiebei sich ergebenden Bruchtheile von Kreuzern sind nach Vorschrift des §. 44 zu behandeln."

Diese Berechnungsart hat vom Jahre 1887 an für die Feststellung der Kosten des Strafvollzuges zu gelten.

Pražák m. p.

25.

Erlah des Finanzministeriums vom 17. Februar 1886,

betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden aller Art aus Bosnien und der Herzegovina über alle Gränzen des gemeinsamen Zollgebietes nach dem Auslande.

In Folge Ministerrathsbeschlusses und im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen und dem gemeinsamen Ministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegovina wird die Ausfuhr von Pferden aller Art aus Bosnien und der Herzegovina über alle Gränzen des gemeinsamen Zollgebietes nach dem Auslande verboten.

Dieses Ausfuhrverbot hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem dasselbe den Zollämtern bekannt wird.

Dunajewski m. p.

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Kundmachung des Finanzministeriums vom 29. Jänner 1886,

betreffend die Ermächtigung der k. k. Zollämter zu Halbstadt, Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa zur Abfertigung von Streckenzugsgütern im Ansageverfahren.

Das k. k. Hauptzollamt zu Halbstadt wird ermächtigt, das in dem Finanzministerialerlasse vom 2. Februar 1864 (R. G. Bl. Nr. 8) normirte abgekürzte Streckenzugsver= fahren auf alle im inländischen Verkehre die Zolllinie berührenden Waaren, welche im directen Eisenbahnverkehre von Halbstadt über ausländisches Gebiet nach Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa verfrachtet werden, anzuwenden.

Auch werden die k. k. Zollämter zu Ziegenhals, Mittelwalde, Jägerndorf und Szczakowa ermächtigt, in umgekehrter Richtung Streckenzugsgüter über preußisches Gebiet nach Halbstadt im Ansageverfahren abzufertigen.

Dunajewski m. p.

27.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 8. Februar 1886,

betreffend die Gestattung der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei einzelnen Gewerbekategorien um eine Stunde.

Die Wirksamkeit der Bestimmung des §. 1 der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 85), womit einzelnen fabriksmäßig betriebenen Gewerbekategorien die Verlängerung der eilfstündigen täglichen Arbeitszeit um eine (12.) Stunde für die Dauer eines Jahres gewährt wurde, wird hiemit bis zum 11. Juni 1888 erstreckt.

Taaffe m. p.

Pino m. p.

28.

Verordnung des Justizminifteriums vom 13. Februar 1886, betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit des Bezirksgerichtes Žabno in Galizien.

Das zufolge der Verordnung des Justizministeriums vom 18. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 139) neu zu errichtende Bezirksgericht Zabno hat seine Amtswirksamkeit mit 1. Mai 1886 zu beginnen.

Pražák m. p.

29.

Erlaß des Finanzministeriums vom 18. Februar 1886,

womit der Verschleißpreis des Dungsalzes ermäßigt wird.

Um den Landwirthen den Bezug des für den freien Verkehr bestimmten Dungsalzes nach Thunlichkeit zu erleichtern, ist nach gepflogenem Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium, der mit Verordnung des k. t. Finanzministeriums vom 21. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 155) festgesezte Preis desselben von 1 fl. 34 kr. per Metercentner auf 1 fl. ermäßigt worden.

Dieser ermäßigte Preis tritt am 1. März 1886 in Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

Berichtigungen.

In dem am 5. Jänner 1886 ausgegebenen I. Stücke des Reichsgesetzblattes und zwar in der Verordnung des Ackerbauministeriums vom 18. December 1885 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1886), betreffend die Instruirung der technischen Projecte für Unternehmungen, welche aus dem staatlichen Meliorationsfonde unterstützt werden sollen, soll es auf Seite 1 sub A I (achte Zeile von unten) statt „Generalkarte“ richtig heißen: „Generalstabskarte“.

In dem am 30. Jänner 1886 ausgegebenen V. Stücke des Reichsgesehblattes Nr. 11, enthaltend die Concessionsurkunde vom 15. December 1885, für die Locomotiveisenbahn von Kolomea nach Sloboda rungurska (Ropa) mit Abzweigungen, hat auf Seite 73, §. 7, Absatz 4, Zeile 3 nach dem Worte „Betrage" richtig zu lauten: „von höchstens zwei Drittel des gesammten Nominalanlagecapitales auszugeben.", anstatt von höchstens zwei Drittel des genannten Nominalanlagecapitales auszugeben“.

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Erlaß des Finanzministeriums vom 19. Februar 1886,

in Betreff der Zuckerverbrauchsabgabe für Maltose.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird auf Grund der Abfäße 2 und 5 des Finanzministerialerlasses vom 19. November 1849 (R. G. Bl. Nr. 16) erklärt, daß Maltose nach den Bestimmungen des Finanzministerialerlasses vom 28. November 1849 (R. G. Bl. Nr. 27) den im Geseze vom 18. Mai 1875, Artikel I C, 3. 2 (R. G. Bl. Nr. 84) enthaltenen Säßen der Zuckerverbrauchsabgabe von 41 kr. für je 100 Kilogramm im flüssigen Zustande und von 4 fl. für je 100 Kilogramm im festen Zustande unterliegt.

Dunajewski m. p.

31.

Verordnung des Ackerbauministeriums vom 20. Februar 1886,

womit die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 24. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 61), betreffend die Bezirke und Standorte der Revierbergbeamten, abgeändert wird.

In Abänderung der Verordnung des Ackerbauministeriums vom 24. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 61), womit die Bezirke und Standorte der Revierbergbeamten kundgemacht werden, werden die Amtsbezirke und Standorte der Revierbeamten für das Amtsgebiet der Berghauptmannschaft in Krakau, das ist für das Königreich Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwiß und Zator, dann das Großherzogthum Krakau in der aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Weise festgestellt.

Bost-
Nr.

Standort

Amtsbezir t

des Revierbeamten

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der Stadtbezirk Krakau und die politischen Bezirke Biała, Bochnia, Brzesko, Chrzanów, Krakau, Limanowa, Myślenice, Neumarkt (Nowytarg), Saybusch (Żywiec), Wadowice, Wieliczka.

die politischen Bezirke:

Brzozów, Dąbrowa, Gorlice, Grybów, Jasło, Kolbuszowa, Krosno, Lańcut,
Mielec, Neu-Sandez (Nowy Sącz), Nisko, Pilzno, Ropczyce, Rzeszów, Sanok,
Tarnobrzeg, Tarnów.

die politischen Bezirke:

Čieszanów, Dobromil, Dolina, Drohobycz, Jaroslau, Jaworów, Lisko, Mościska,
Przemyśl, Rudki, Sambor, Staremiasto, Stryj, Turka.

der Stadtbezirk Lemberg (Lwów) und die politischen Bezirke: Bóbrka, Bohorodczany, Borszczów, Brody, Brzeżany, Buczacz, Czortków, Gródek, Horodenka, Husiathn, Katusz, Kamionka-Strumiłowa, Kolomea, Koffów, Lemberg (Lwów), Nadworna, Podhajce, Przemyślany, Rawa ruska, Rohatyn, Skatat, Sniatyn, Sokal, Stanislau, Tarnopol, Tłumacz, Trembowla, Zaleszczyki, Zbaraż, Złoczów, Żółkiew, Żydaczów.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landesgeseße vom 17. December 1884, womit im Königreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume Krakau das Recht zur Gewinnung der wegen ihres Gehaltes an Erdharz benügbaren Mineralien geregelt wird, in Wirksamkeit.

Falkenhayn m. p.

32.

Verordnung des Handelsministeriums vom 23. februar 1886,

betreffend die Zustellung von in Wien zahlbaren Postanweisungsbeträgen.

§. 1.

Vom 16. März 1886 ab werden in den Wiener Stadt- und Vorstadtbezirken die gewöhnlichen Postanweisungen bis 300 fl. und die Nachnahme-Postanweisungen mit den angewiesenen Geldbeträgen den Adressaten gegen Entrichtung einer Bestellgebühr zugestellt.

An Bestellgebühr ist zu entrichten:

§. 2.

a) für eine einzeln zu bestellende Postanweisung die Gebühr von

b) wenn zu einer und derselben Expedition für einen und denselben Adressaten mehrere Postanweisungen vorliegen, für die erste derselben

für jede weitere dagegen nur

§. 3.

5 fr.

5

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1 11

Es bleibt den Parteien freigestellt, sich die Abholung der für sie einlangenden Postanweisungen vorzubehalten, in welchem Falle sie die Brieffachgebühr von Einem Gulden

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