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" Landstnrmpflicht. — § 4. Der Landsturm darf nur in dem Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges zum Dienste aufgeboten werden. Die Aufbietung des Landsturmes geschieht auf Befehl des Kaisers, nach Vernehmung... "
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder - Stran 278
avtor: Austro-Hungarian Monarchy - 1886
Celotni ogled - O knjigi

Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Količina 43

1887 - 1072 strani
...Landsturm darf nur in dem Falle und für die Duner einer kriegerischen Bedrohung oder eines auagebrochenen Krieges zum Dienste aufgeboten werden. Die Aufbietung...geschieht auf Befehl des Kaisers, nach Vernehmung des Ministerrates, im Wege des Ministers für Landesverteidigung, in jenem Umfange, als es die Interessen...
Celotni ogled - O knjigi

Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Količina 43

1887 - 906 strani
...42. Lebensjahr zurückgelegt haben, beziehungsweise bis zur Vollendung der Landstnrmpflicht. — § 4. Der Landsturm darf nur in dem Falle und für die...geschieht auf Befehl des Kaisers, nach Vernehmung des Ministerrates, im Wege des Ministers für Landesverteidigung, in jenem Umfange, als es die Interessen...
Celotni ogled - O knjigi

Das Heeresrecht der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie

Ferdinand Schmid - 1903 - 744 strani
...Aufbietung für die mit Widmungskarten versehenen Personen als Einberufung. Die Aufbietung darf nur im Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges auf Refehl des Kaisers nach Anhörung des Ministerrates erfolgen und geschieht im Wege der Landesverteidigungsministeri...
Celotni ogled - O knjigi




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