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§. 3.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgeseß in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. Juni 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

(Nr. 1306.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom 17. Juni 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten die in der Verordnung vom 8. April d. J. (Reichs-Gesezbl. S. 125) bezeichneten Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 17. Juni 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Herausgegeben im Reichskanzler. Amt.

Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).

Reichs-Gesezblatt.

No 19.

Inhalt: Gesez, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete aus geschlossenen bremischen Gebietstheilen. S. 189. Verordnung über die Kaution des Rendanten

der Patentamts - Kasse. S. 180.

(Nr. 1307.) Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen. Vom 28. Juni 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 20.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

In den außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze belegenen bremischen Gebietstheilen kommen vom 1. Juli 1879 ab die Vorschriften des Gesezes vom 1. Juli 1869, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen, (Bundes- Gesezbl. S. 370) zur Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 28. Juni 1879.

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(Nr. 1308.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse. Vom

20. Juni 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gefeßes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes - Gesezbl. S. 161). im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

S. 1.

Der Rendant der Kasse des Patentamts ist zur Kautionsleistung verpflichtet.

S. 2.

Die Höhe der Kaution beträgt tausend Mark.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 20. Juni 1879.

(L. S.)

Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.

Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzblatt.

No 20.

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum. S. 161.

(Nr. 1309.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material und Specerei, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum. Vom 5. Juli 1879.

achdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesezes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, zu Nr. 25 (Material- und Specerei, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien), sowie zu Nr. 29 (Petroleum) des Zolltarif-Entwurfs in nachstehender Weise Eingangszölle genehmigt hat:

Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versezte
Branntweine in Fässern und Flaschen
(Nr. 25 b)...

100 Kilogramm 48 Mark, Essig in Flaschen und Kruken (Nr. 25 d,2). 100 Kilogramm 48 Mark, Wein und Most, auch Cider und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen:

1. in Fässern eingehend. 2. in Flaschen eingehend. (Nr. 25e).

Früchte (Südfrüchte):

getrocknete Datteln, Mandeln, Po-
meranzen u. dergl. (Nr. 25 h,3)...

Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit
Ausnahme von Cichorie) (Nr. 25m,1)
Kaffee, gebrannter (Nr. 25 m,2) .
Thee (25w)

Petroleum (Erdöl) und andere Mineral-
öle, anderweitig nicht genannt, roh und
gereinigt (Nr. 29)

Reichs Gesetzbl. 1879.

Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1879.

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werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, (ReichsGesetzbl. S. 149) in vorläufige Hebung gefeßt.

Berlin, den 5. Juli 1879.

Der Reichskanzler.

v. Bismarck.

Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.

Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung)

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