Das internationale Seerecht: ein Handbuch für den K.U.K. Seeofficier, Kolièina 1

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Aus der K.K. Hof- und Staatsdruckerei, 1903 - 611 strani
 

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Angehörigen Artikel Asylrecht außerhalb Bemannung besondere bestimmt betreffenden bezüglich Blockade Blockadebruch blockierten Hafen Bord britischen Captor civilisierten Commandant Consulate Consuln Contrebande Convention daher dürfen eigenen Eigenthum Embargo England englische erklärt erst Exterritorialität Falle Feind feindliches Gut Feindseligkeiten Flagge Flotte Frankreich französischen fremden gegenüber gemäß Gesandten Gewässern Grund Haager Conferenz Handels Handelsschiffe heißt hiemit hoher See innerhalb Interessen internationalen Kaper Kaperbriefen Kauffahrer Kreuzer kriegerischen kriegführenden Parteien kriegführenden Staaten Kriegs Kriegs-Contrebande Kriegsgefangenen Kriegsgesetze Kriegspartei Kriegsrecht Kriegsschiffe Küste Lande Lawrence letztere lichen Macht Maßregeln Meer militärischen muss Nationalität neutralen Hafen neutralen Schiffen neutralen Staaten Neutralität nordamerikanischen nordamerikanischen Bürgerkrieges nothwendig Officier Ortolan Österreich-Ungarn Pariser Declaration Perels Personen Pflichten Piraterie Prisen Prisengerichte Prisenrecht Privatgut Privatschiffe Recht Regierung Repressalien Schiedsgericht Schiff und Ladung Schiffe Schiffspapiere Schutz Sclavenhandel Seekrieg Seemeilen Seeraub Seerecht Seite Signatarmächte Snow speciell Staatsangehörigen Staatshoheit Territorialgewässern Territorium thatsächlich Theil Uferstaates Umständen Union Unterthanen Verbrechen Vereinigten Staaten Verkehr Verletzung Verträge Völker völkerrechtlichen Waffen Wegnahme Zwecke

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Stran 71 - Commändanten von kuk Kriegsschiffen werden die ihnen vorgelegten Beschwerden prüfen und bei Beobachtung der geltenden Gesetze den Ausgleich der Parteien anstreben, ferner im Bedarfsfalle mitwirken, damit Ordnung und Disciplin an Bord der nationalen Handelsschiffe erhalten bleibe. Die Inhaftnahme von Personen, welche eine nach den Strafgesetzen strafbare Handlung begangen haben oder welche von der zuständigen Gerichtsbehörde steckbrieflich verfolgt werden, kann nur insoferne geschehen, als ein...
Stran 71 - Dienste gehörigen periodischen Fahrt begriffen sind, sollen hiedurch thunlichst an der Einhaltung ihrer Fahrordnung nicht behindert werden. Die Commandanten von kuk Kriegsschiffen werden die ihnen vorgelegten Beschwerden prüfen und bei Beobachtung der geltenden Gesetze den Ausgleich der Parteien anstreben, ferner im Bedarfsfalle mitwirken, damit Ordnung und Disciplin an Bord der nationalen Handelsschiffe erhalten bleibe. Die Inhaftnahme von...
Stran 97 - Artikel 7 Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.
Stran 48 - Rechtes zum Fischfange. Man ist darüber einverstanden, dass die in jedem der beiden Gebiete in Kraft bestehenden Vorschriften für die Seefischerei und namentlich die Verbote gegen die Ausübung der Fischerei in einer der Fischbrut schädlichen Weise streng beobachtet werden müssen.
Stran 117 - Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen.
Stran 116 - ... Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.
Stran 30 - Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr...
Stran 116 - Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren.
Stran 49 - Länder haben. Als Heimatshafen ist derjenige Hafen zu betrachten, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden soll.
Stran 104 - Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.

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