| Karl Hilty - 1908 - 788 strani
...Verwendung, dem Gegner bekannt gemacht hat. Art. 4. Die in den Artikeln l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Hans Ernst Posse - 1911 - 170 strani
...Konvention enthält: Zunächst ist es natürlich, daß die durch die Konvention ausgezeichneten Schiffe den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren sollen (Art. 4, Abs. 1) 2). * Wenn sie eine Partei bevorzugen, so begeben sie sich... | |
| Theodor Niemeyer - 1911 - 642 strani
...Konvention enthält: Zunächst ist es natürlich, daß die durch die Konvention ausgezeichneten Schiffe den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren sollen (Art. 4, Abs. 1)-). Wenn sie eine Partei bevorzugen, so begeben sie sich... | |
| Hans Wehberg - 1915 - 476 strani
...und feindliche Privatlazarettschiffe dem Gegner mitzuteilen1). Die Lazarettschiffe sollen nach Art. 4 den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand leisten. Die Regierungen verpflichten sich, sie zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen... | |
| 1915 - 278 strani
...Verwendung, dem Gegner bekanntgemacht hat. 4. Die in den Artikeln 1,2,3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Karl Strupp - 1924 - 884 strani
...rechtzeitig wie auch nach Art. 2 oben dem Gegner bekannt gegeben hat (Art. 3). Alle diese Lazarettschiffe haben den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Beistand zu leisten, dürfen selbstverständlich zu militärischen Zwecken nicht mitwirken, ja die... | |
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