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Reglement

betreffend die

Errichtung eines Centralamtes.

Artikel L

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossen schaft wird beauftragt, das durch Artikel 57 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr errichtete Centralamt zu organisiren und seine Geschäftsführung zu überwachen. Der Sit dieses Amtes soll in Bern sein.

Zu dieser Organisirung soll sofort nach dem Austausche der Ratificationsurkunden und in der Art geschritten werden, dass das Amt die ihm übertragenen Functionen zugleich mit dem Eintritte der Wirksamkeit des Übereinkommens beginnen kann.

Die Kosten dieses Amtes, welche bis auf weiteres den jährlichen Betrag von 100.000 Franken nicht übersteigen sollen, werden von jedem Staate im Verhältnisse zu der kilometrischen Länge der von dem selben zur Ausführung internationaler Transporte als geeignet bezeichneten Eisenbahnstrecken getragen.

Artikel I.

Dem Centralamte werden alle Mittheilungen, welche für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den vertragschließenden Staaten, sowie von den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt werden. Dasselbe kann mit Benützung dieser Mit theilungen eine Zeitschrift herausgeben, von welcher je ein Exemplar jedem Staate und jeder betheiligten Verwaltung unentgeltlich zu übermitteln ist. Weitere Exemplare dieser Zeitschrift sind zu einem von dem Centralamte festzusehenden Preise zu bezahlen. Diese Zeitschrift soll in deutscher und französischer Sprache erscheinen.

Das Verzeichnis der einzelnen im Artikel 2 des übereinkommens unter Ziffer 1 und 3 bezeichneten Gegenstände, sowie allfällige Abänderungen dieses Verzeichnisses, welche später von einzelnen der ver tragschließenden Staaten vorgenommen werden, fin mit thunlichster Beschleunigung dem Centralamte z Kenntnis zu bringen, welches dieselben sofort allen vertragschließenden Staaten mittheilen wird.

Was die im Artikel 2 des Übereinkommens unter

3iffer 2 bezeichneten Gegenstände betrifft, so wird das Centralamt von jedem der vertragschließenden Staaten die erforderlichen Angaben begehren und den anderen Staaten mittheilen.

Artikel III,

Auf Verlangen jeder Eisenbahnverwaltung wird das Centralamt bei Regulirung der aus dem internationalen Transporte herrührenden Forderungen als Vermittler dienen.

Die aus dem internationalen Transporte her rührenden unbezahlt gebliebenen Forderungen können dem Centralamte zur Kenntnis gebracht werden, um die Einziehung derselben zu erleichtern. Zu diesem Zwecke wird das Amt ungefäumt an die schuldnerische Bahn die Aufforderung richten, die Forderung zu reguliren, oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.

Ist das Amt der Ansicht, dass die Weigerung hinreichend begründet ist, so hat es die Parteien vor den zuständigen Richter zu verweisen.

Im entgegengesetzten, sowie in dem Falle, wenn nur ein Theil der Forderung bestritten wird, hat der Leiter des Amtes, nachdem er das Gutachten zweier

von dem Bundesrathe zu diesem Zwecke zu bezeich-i streichen zu lassen beabsichtigt, so wird angenommen, nenden Sachverständigen eingeholt hat, sich darüber dass der betreffende Staat für die Zahlungsfähigkeit auszusprechen, ob die schuldnerische Eisenbahn die der schuldnerischen Eisenbahn, soweit es sich um aus ganze oder einen Theil der Forderung zu Handen des dem internationalen Transporte herrührende ForAmtes niederzulegen habe. Der auf diese Weise nieder- derungen handelt, ohne weitere Erklärung die Garantic gelegte Betrag bleibt bis nach Entscheidung der Sache übernehme. durch den zuständigen Richter in den Händen des Amtes.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Reglement unterzeichnet.

Wenn eine Eisenbahn innerhalb vierzehn Tagen der Aufforderung des Amtes nicht nachkommt, so ist¦ eintausend achthundert und neunzig. an dieselbe eine neue Aufforderung unter Androhung der Folgen einer ferneren Verweigerung der Zahlung Für Österreich-Ungarn: Seiller. zu richten.

So geschehen in Bern am vierzehnten October

Für Belgien:

Wird auch dieser zweiten Aufforderung binnen Für Deutschland: zehn Tagen nicht entsprochen, so hat der Leiter von amtswegen an den Staat, welchem die betreffende Für Frankreich: Eisenbahn angehört, eine motivirte Mittheilung und zugleich das Ersuchen zu richten, die geeigneten Maßregeln in Erwägung zu ziehen und namentlich zu prüfen, ob die schuldnerische Eisenbahn noch ferner in dem von ihm mitgetheilten Verzeichnisse zu belassen sci.

Für Italien:

Für Luxemburg:

Für die Niederlande:

Bleibt die Mittheilung des Amtes an den Staat, Für Nussland: welchem die betreffende Eisenbahn angehört, innerhalb einer sechswöchentlichen Frist unbeantwortet, oder

erklärt der Staat, dass er, ungeachtet der nicht Für die Schweiz: erfolgten Zahlung, die Eisenbahn nicht aus der Liste

Jooris.

Otto von Bülow.

Cte de Diesbach.
E. George.
A. Peiroleri.
W. Leibfried.

T. M. C. Asser.

J. C. M. van Riemsdyk.

A. Hamburger.

N. Isnard,
Welti.

Farner.

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1. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geld- | sind Formulare nach Maßgabe der Anlage 2 zu rer werte Münzen und Papiere, Documente. Edelsteine, wenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht au echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten. weißes, für Eilfracht auf dunkelrosa Papier gedrud: 2. Kunstgegenstände, wie: Gemälde, Gegenstände aus Erzguss, Antiquitäten.

3. Leichen.

4. Schießpulver, Schießbaumwolle, geladene Gewehre, Knalisilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier, Nitroglycerin, prikrinsaure Salze, Natronkokes, Dynamit, sowie alle anderen der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, ferner die ekelerregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, insofern die in dieser Nummer aufge führten Gegenstände nicht unter den bedingungsweise zugelassenen ausdrücklich aufgezählt sind.

Die in Anlage 1 verzeichneten Gegenstände werden nur unter den daselbst aufgeführten Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Denselben sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.

sein und zur Beurkundung ihrer Übereinstimmung mit den desfallsigen Vorschriften den Controlstempel einer Bahn oder eines Bahncomplexes des Versandtlandes tragen.

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Es können jedoch zwei oder mehrere Vertrags- Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen staaten in ihrem gegenseitigen Verkehre für Gegenstände, und denselben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn welche vom internationalen Transporte ausgeschlossen das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenoder nur bedingungsweise zugelassen sind, leichtere Be- | heit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuerdingungen vereinbaren. oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen.

Den nach den Bestimmungen der geltenden die Transportfristen aus der Gesammtentfernung Reglements vom Absender, beziehungsweise Empfänger zwischen der Aufgabe und Bestimmungsstation, auf- und abzuladenden Gütern sind besondere, andere während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Zahl der durch den Transport berührten VerwalAuch kann die Versandtstation verlangen, dass tungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen. für jeden Wagen ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.

§. 3.

(Zu Artikel 7 des Übereinkommens.)

Wenn die im §. 1, Absatz 4 und in der Anlage 1, Nr. I-XXXIV aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Declaration zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage 1 zu Nr. I-XXXV gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, beträgt der Tarzuschlag 15 Franken für jedes Brutto-Kilogramm.

In allen anderen Fällen beträgt der im Artikel 7 des Vertrages vorgesehene Taxzuschlag für unrichtige Angabe des Inhaltes einer Sendung das Doppelte der vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte zu zahlenden Fracht.

Falle die Überlastung eines vom Absender beladenen Wagens seine Tragfähigkeit um mehr als 5 Procent übersteigt, so beträgt die Gesammtgeldbuße das Zehnfache der Frachtdifferenz.

§. 4.

(3u Artikel 9 des übereinkommens.) Für die im Artikel 9 des übereinkommens vor gesehene Erklärung ist das Formular in Anlage 3 zu gebrauchen.

§. 5.

(Zu Artikel 13 des übereinkommens.) Der Höchstbetrag der Nachnahme wird auf 2000 Franken für jeden Frachtbrief festgesetzt.

§. 6.

(3u Artikel 14 des Übereinkommens.)

Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten:

a) für Eilgüter:

1. Expeditionsfrist .

2. Transportfrist für je auch nur angefangene 250 Kilometer

b) für Frachtgüter:

1. Expeditionsfrist.

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1 Tag;

Die Geseze und Reglements der vertragschließenden Staaten bestimmen, inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen gestattet ist, Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusehen:

1. Für Messen.

2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. 3. Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flussübergang oder eine Vecbindungsbahn zu pajsiren hai, welche zwei am Transport theilnehmende Bahnen verbindet.

4. für Bahnen von untergeordneter Bedeutung, sowie für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.

Wenn eine Eisenbahn in die Nothwendigkeit versezt ist, von den in diesem Paragraphen, Ziffer 1 bis 4, für die einzelnen Staaten als facultativ zulässig bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch zu machen, so soll sie auf dem Frachtbriefe den Tag der Übergabe an die nachfolgende Bahn mittels Abstempelung vormerken und die Ursache und Dauer der Lieferfrist-Überschreitung, welche sie in Anspruch genommen hat, auf dem= selben angeben.

Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief folgenden Mitternacht dem Empfänger oder derjenigen Person, an welche und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut die Ablieferung giltig geschehen kann, nach den für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen zugestellt, beziehungsweise avisirt ist.

Dieselben Bestimmungen find maßgebend für die Art und Weise, wie die Übergabe des Avisbriefes zu constatiren ist.

Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes zeitweilig verhindert wird.

Ist der auf die Auslieferung der Ware zum Transport folgende Tag ein Sonntag, so beginnt die Lieferfrist 24 Stunden später.

Falls der lezte Tag der Lieferfrist ein Sonntag ist, so läuft die Lieferfrist erst an dem darauffolgenden 1 Tag; Tage ab.

Diese zwei Ausnahmen sind auf Eilgut nicht an

2 Tage; wendbar.

2. Transportfrist für je auch nur anFalls ein Staat in die Gefeße oder in die gegefangene 250 Kilometer 2 Tage. nehmigten Eisenbahnreglements eine Bestimmung in Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Betreff der Unterbrechung des Warentransportes an Eisenbahnverwaltung in den Bereich einer anderen | Sonn- und gewissen Feiertagen aufnimmt, so werden anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich | die Transportfristen im Verhältnisse verlängert.

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für einen internationalen Transport sich berechnende Lieferfrist vertheilt sich auf die am Transporte theilnehmenden Bahnen, in Ermangelung einer anderweitigen Verständigung, in folgender Weise:

1. Im Nachbarverkehre zweier Bahnen: a) die Expeditionsfrist zu gleichen Theilen; b) die Transportfrist pro rata der Streckenlänge (Tariflänge), mit der jede Bahn am Transporte betheiligt ist.

2. Im Verkehr dreier oder mehrerer Bahnen: a) die erste und leßte Bahn erhalten ein Präcipuum von je 12 Stunden bei Frachtgut und 6 Stunden bei Eilgut aus der Expeditionsfrist; b) der Rest der Expeditionsfrist und ein Drittel der Transportfrist werden zu gleichen Theilen unter allen betheiligten Bahnen vertheilt;

c) die übrigen zwei Drittel der Transportfrist pro rata der Streckenlänge (Tariflänge), mit der jede Bahn am Transporte betheiligt ist.

Etwaige Zuschlagsfristen kommen derjenigen Bahn zugute, nach deren Localtarifbestimmungen sie im gegebenen Falle zulässig sind.

Die Zeit von der Auslieferung des Gutes bis zum Beginn der Lieferfrist kommt lediglich der Versandtbahn zugute.

Wird die Lieferfrist im ganzen eingehalten, jo kommt vorstehende Vertheilung nicht in Betracht.

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Die nach Art. 14 des übereinkommens und §. 6 Für die Schweiz:

dieser Ausführungsbestimmungen im einzelnen Falle

Otto von Bülow. te de Diesbach.

E. George.

A. Peiroleri.

W. Leibfried.

T. M. C. Asser.

J. C. M. van Riemsdyk.

A. Hamburger.

N. Isnard.

Welti.

Farner.

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