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1836 diejenigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, welche aus Privat-Titeln auf Ihn, einerlei ob vor oder nach dem Regierungsantritte gekommen, oder aus eigenen Ersparungen Ihm erwachsen sind, vorausge setzt, dass sie nicht schon durch eine frühere Disposition mit dem Krongute oder dem Familien - Fideicommisse vereinigt sind.

Beim Ableben des Königs wird der Betrag der Cap. VII. §. 125. des Staats-Grundgesetzes für den Unterhalt des Königs und der Königlichen Familie jährlich ausgesetzten Capital- und Grund- Renten, vom Anfange des Jahrs bis zum Todestage gezählt, zu der Königlichen Privat-Erbschaft gerechnet, jedoch nach Abzug der bis zu diesem Zeitpuncte zu berechnenden laut §. 130. desselben Capitels auf der Krondotation haftenden Verbindlichkeiten.

Aus der Königlichen Privat- Erbschaft werden die Kosten des Königlichen Leichenbegängnisses bestritten. S. 4. Der Thronfolger haftet für die Privatverbindlichkeiten seines Vorgängers an der Regierung nur in so fern und in dem Umfange, als er Privaterbe des verstorbenen Königs ist und dieses Privatvermögen zu deren Erfüllung ausreicht.

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S. 5. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben freie Verfügung über ihr Privatvermögen, in so fern sie nicht in Absicht ihres Erbvermögens durch besondere Familien- Fideicommisse beschränkt sind.

In so fern sie nicht disponirt haben, kommen die Vorschriften der Landesgesetze bei der Vererbung in Anwendung.

Zwölftes Capitel.

Von dem Familien- und Haus-Fideicommisse.

S. 1. Das Vermögen der bisherigen Königlichen Schatull-Casse soll von der Gültigkeit dieses Hausgesetzes an in ein Familien - Fideicommiss der jetzt regierenden Königlichen Linie übergehen, über dessen Einkünfte dem Könige die freie Disposition zusteht, dessen Substanz aber, wenn auch verändert, doch nicht vermindert, auch mit Schulden nicht beschwert werden darf, so lange der Mannsstamm der jetzigen Königlichen Linie blüht.

§. 2. Im Falle des Ueberganges der Regierung auf den Mannsstamm der jetzigen Herzoglich-Braun

schweig - Wolfenbüttelschen Linie werden die aus dem 1836 Hausvertrage vom 10ten December 1636 den Erben der jetzigen Königlichen Linie zustehenden Forderungen an den Thronfolger durch Ueberweisung an Obligationen zu der Summe von zwei Millionen Thalern Conventions - Münze aus dem Familien - Fideicommisse getilgt. Die übrige Substanz geht als Fideicommiss auf die dann regierende Linie über, der Genuss der Einkünfte aber, wie bisher, auf den König.

S. 3. Wenn der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig - Lüneburg erlischt, so fällt das FamilienFideicommiss zur Hälfte den Erben des letzten Königs aus dem Gesammthause zu, während die andere Hälfte als ein fortan vom Staate unzertrennliches Fideicommiss des im Königreiche Hannover regierenden Hauses auf den Thronfolger übergeht.

Mit diesem Haus - Fideicommisse wird auch die Quote vereinigt, welche der Thronfolger als Miterbe erhält.

Wenn der Thronerbe zugleich der einzige Erbe von weiblicher Linie ist, so geht das ganze FamilienFideicommiss-Vermögen auf die neue regierende Familie als Haus - Fideicommiss über.

Dreizehntes Capitel.

Von der Gültigkeit des Hausgesetzes.

S. 1. Das Hausgesetz tritt mit seiner Publication durch die Gesetz-Sammlung des Königreichs in Gültigkeit. S. 2. Von diesem Zeitpunkte an sind alle diesem Hausgesetze entgegenstehende Hausgesetze, Gesetze und Einrichtungen, in so weit sie dieses thun, hiemit aufgehoben.

Wir erklären dieses Hausgesetz für allgemein verbindlich sowohl für die Mitglieder Unseres Hauses, als für alle Einwohner Unseres Königreichs, und ist solches durch die Aufnahme in die Gesetz - Sammlung des Königreichs zu publiciren.

So geschehen Brighton, den neunzehnten November im Jahre Eintausend achthundert sechs und dreissig, Unseres Reichs im Siebten.

OMPTEDA.

WILLIAM R.
STRALENHEIM. ALTEN.
J. C. v. d. WISCH.

SCHULTE.

1836 Communication de la part du gouvernement hanovrien aux Etats-généraux du Royaume d'Hanovre qui a precédé à la promulgation de l'Acte ci-dessûs. En date du 9. Mai 1836. An die löbliche allgemeine Stände-Versammlung des Königreichs.

Seine Majestät der König haben, in Uebereinstimmung mit dem 26sten Paragraphen des zweiten Capitels des Staats- Grundgesetzes, zu beschliessen geruhet, die inneren Verhältnisse des Königlichen Hauses durch die Erlassung eines Königlichen Familienstatutes festzustellen.

Dieses Familienstatut wird, nach Maassgabe desselben Paragraphen der Verfassungs - Urkunde des Königreichs, demnächst seinem ganzen Umfange nach der löblichen allgemeinen Stände-Versammlung mitgetheilt werden, auch soll dasselbe Bestimmungen enthalten, welche zur Beseitigung derjenigen Zweifel gereichen, die hinsichtlich der Erbfolge, insonderheit der weiblichen Linie, etwa eintreten könnten, und somit dem dieserhalb von der löblichen Stände - Versammlung, vermittelst Schreibens vom 18ten März 1833 zu erkennen gegebenen Wunsche ein Genüge leisten.

Zu den wichtigsten Gegenständen der Königlichen Familien-Gesetzgebung gehören die Bestimmungen, welche über die Versorgung der aus ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe entsprossenen. nicht regierenden Durchlauchtigsten Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie über die den verwitweten Königinnen und Kronprinzessinnen auszusetzenden Witthümer getroffen werden müssen.

Dass für Ausgaben der letzteren Art ausreichend Sorge zu tragen sey, beruhet auf dem staatsrechtlichen Herkommen und erfordert die Ehre des regierenden Hauses. Auch unterliegt es keinem Zweifel, dass in einem monarchischen Staate, durch die Einführung der Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt im Mannsstamme, den Nachgebornen ein vollgültiger Anspruch auf eine angemessene Versorgung erwachsen sey. Es liegt hierin die den Nachgebornen gebührende Schadloshaltung für diejenigen Vortheile, welche ihnen durch eine fortgesetzte Theilung des Stammgutes hätten an

heim fallen können. Die Apanagen müssen demnach 1836 standesmässig seyn, aber sie dürfen auch nicht die Kräfte des Staats übersteigen, damit sie nicht mit dem wesentlichen Zwecke der Primogenitur-Ordnung, dem Zusammenhalten der Substanz des Stammgutes in Widerspruch gerathen.

Diese Grundsätze haben in dem VIIten Capitel der Verfassungs-Urkunde im Allgemeinen Anerkennung gefunden, wenn es daselbst heisst:

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S. 134. "Für die Erhaltung der Prinzen und ,, Prinzessinnen des Königlichen Hauses aus ebenbürtiger hausgesetzlicher Ehe werden, wenn es demnächst das Bedürfniss erfordert, namentlich bei eigener Eta,, blirung und Vermählung, besondere Apanagen, Einrichtungs- und Ausstattungskosten ausgesetzt, deren ,, Betrag auf den Antrag des Königs von der allgemeinen Stände - Versammlung für einzelne Fälle bewilligt ,, oder durch ein allgemeines Regulatif festgestellt wird. Ueber die Art der Vererbung der Apanagen auf die Nachkommen der Berechtigten, wird das zu erlassende Hausgesetz, die näheren unter Beirath der Stände zu treffenden Bestimmungen enthalten."

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S. 135. "Für das standesmässige Auskommen der ,, verwitweten Königinn und der verwitweten Kronprinzessinn muss auf den Antrag des Königs und mit ,, Bewilligung der allgemeinen Stände - Versammlung ,,Sorge getragen werden."

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Dasselbe soll geschehen bei den Witwen der Prinzen des Königlichen Hauses, wenn die bewillig,,ten Apanagen zu deren standesmässigem Unterhalte nicht hinreichen."

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Seine Majestät der König haben befohlen, in beiden Beziehungen gegenwärtig das Erforderliche an die löbliche allgemeine Stände - Versammlung gelangen zu lassen.

Den Inbegriff der zu diesem Ende nöthig befundenen Anträge enthält der nebengehende Entwurf eines Apanagen-Reglements für das Königliche Haus. Ueber die demselben zum Grunde liegenden Motive bemerken Wir Folgendes:

Vor allen Dingen hat es darüber einer Entscheidung bedurft, ob es zweckmässig sey, sofort ein für alle Male bei der löblichen Stände - Versammlung ein vollständiges Apanage - Gesetz in Antrag zu bringen,

1836 ob die Bestimmung der Sustentations-Mittel, Aussteuern und Witthümer in jedem einzelnen Falle besonderem Uebereinkommen mit den Landständen anheimgestellt bleiben solle.

Auf den ersten Blick möchte man vielleicht geneigt für ein Verfahren der letzteren Art anzuführen, dass es dabei unter übrigens geeigneten Umständen, thunlich seyn werde, mit Berücksichtigung der Anzahl der zu versorgenden Individuen, jedes Mal den Betrag der zu verwilligenden Objecte nach einem richtigern Verhältnisse zu den finanziellen Kräften des Landes zu ermässigen.

Ueberwiegende Gründe haben inzwischen seine Majestät zu der Verfügung bewogen, dass den löblichen Ständen ein allgemeines Apanagen-Reglement vorgelegt und zur Beistimmung empfohlen werden solle.

Zuvörderst stimmt hiemit der in anderen grösseren deutschen Staaten beobachtete Gebrauch und die, bei Einführung des Rechtes der Erstgeburt in dem Durchlauchtigsten Regentenhause gehegte Absicht, welche lediglich wegen der bald nachher eingetretenen Vereinigung der Kronen von Grossbritannien und Hannover nicht zur weiteren Ausführung gekommen ist, überein.

Sodann kann nur auf diese Art eine sich häufig erneuernde, kostspielige und zeitraubende Discussion zwischen Herrn und Ständen vermieden werden, welche möglicherweise durch das Einmischen gegenwärtig völlig ausgeschlossener persönlicher Rücksichten eine unangemessene Richtung nehmen kann.

Und endlich ist das eben berührte Argument für ein entgegengesetztes Verfahren mit Recht nur ein Scheingrund zu nennen, weil eines Theils die Ermässigung der Apanagen nach der Zahl der zu Apanagirenden zu comparativen Unbilligkeiten Veranlassung geben kann, und weil anderen Theils aus dem augenblicklichen Personalbestande des Durchlauchtigsten Hauses nur in den seltensten Fällen auf die eintretenden Veränderungen in demselben mit Sicherheit geschlossen werden mag, bei einer etwa unerwarteten Vermehrung der Zahl der zu versorgenden Individuen aber die Kürzung einer nunmehr die Kräfte des Landes übersteigenden Verwilligung schwerlich jemals stattnehmig seyn würde.

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