Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie: ein Handbuch für Geschaftsmänner, studirende Jünglinge, und gebildete Bürger : in zwei Bänden

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Literatur-Comptoir, 1824 - 275 strani
 

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Stran 159 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Stran 239 - Die heilige Allianz und die Völker auf dem Congresse von Verona von Görres. Stuttgart, Metzler, 1822.
Stran 252 - S. 140). ..Ohne den Beirath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden
Stran 188 - Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums veräußert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag, welcher eine neue...
Stran 102 - Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken ohne die Kraft der Regierung zu schwächen. Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen.
Stran 187 - der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staatsgebiets und Staatseigenthums veräussert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handelsvertrag, welcher eine neue gesetzliche...
Stran 153 - Volkssouveränität im demagogischen Sinn, nämlich so gedacht, daß die Majestät im Volke liege, daß die höchste Regierungsgewalt von demselben, oder in seinem Namen nach Belieben und ohne Beschränkung ausgeübt werden könne, ist ein Unding, und von den freisinnigsten Publizisten (Schlözer, Klüber, Krug, Benj.
Stran 244 - Glied« wird gelöst, Ausgelassenheit entbindet alle bösen Geister, Streitsucht bemeistert sich der Gemüther, und selbst wenn die Gefahr drohend über allen Häuptern schwebt, wird mit unsinniger Leidenschaft gehadert, gerechtet und gestritten, und was nothwendig geschehen muß, versäumt. Ohne Freiheit aber ist kein Leben in der Gesellschaft, kein Stolz und keine Ehre in der Persönlichkeit, kein Selbstvertrauen sich bewußter Kraft, kein würdiges Gefühl eines gesicherten, auf sich selber ruhenden...
Stran 102 - ... Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist; Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch. Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes. Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze. Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege. Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit...
Stran 102 - Staats-Credits und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel; Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten; Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, — mit den Rechten des...

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