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1878 der Karte des Ursprungslandes eingetragenen Vergütungsbeträge gestrichen, und das nachsendende AuswechslungsPostamt hat nach der mittelst einer Rückmeldung veranlassten Anzeige des unterlaufenen Fehlers die Briefe in der Karte, jedoch ohne Anrechnung an das betreffende Postamt zurückzuleiten. Wenn jedoch im entgegengesetzten Falle die dem nachsendenden Auswechslungs-Postamte vergüteten Gebühren zur Deckung der, diesem durch die Nachsendung obliegenden Vergütungen nicht genügen, hat sich dasselbe den fehlenden Betrag als Forderung zugute zu schreiben, indem es den zu seinen Gunsten in der Karte des absendenden AuswechslungsPostamtes angesetzten Betrag entsprechend erhöht. Der Grund dieser Richtigstellung wird dem genannten Amte mittelst einer Rückmeldung bekannt gegeben.

2. Briefe mit Werthangabe, welche in Folge der Veränderung des Wohnortes des Adressaten nach einem anderen. der vertragschliessenden Länder nachgesendet werden, sind von dem die Nachsendung bewirkenden Amte mit dem Stempel T zu bedrucken und zu Lasten der Adressaten von dem Postamte des Bestimmungsortes mit jener Taxe zu belegen, welche aus der diesem letzteren Lande und eintretendenfalls jedem der Transitländer zustehenden Versicherungsgebühr gebildet wird. Im letzteren Falle schreibt sich die erste Transitverwaltung, welche den nachgesendeten Werthbrief erhält, den Betrag der ihr zukommenden Versicherungsgebühr auf Rechnung derjenigen Verwaltung zu gute, an welche sie diesen Brief überliefert; wenn diese letztere gleichfalls nur weiter vermittelt, nimmt sie von der folgenden Verwaltung die ihr zukommende, sowie jene Versicherungsgebühr in Anspruch, welche ihr von der vorhergehenden Verwaltung angerechnet worden ist. Dasselbe Verfahren wiederholt sich bei allen am weiteren Transporte betheiligten Verwaltungen, bis der fragliche Brief an das Abgabe-Postamt gelangt.

Werden indessen die für die weitere Beförderungsstrecke. eines nachzusendenden Werthbriefes entfallenden Versicherungsgebühren vor der Nachsendung erlegt, so wird der Brief so behandelt, als wenn er aus dem nachsendenden Lande directe nach dem Bestimmungslande gerichtet gewesen wäre, und dem Adressenten ohne Anrechnung irgend einer Taxe zugestellt.

3. Jeder Brief mit Werthangabe, dessen Adressat nach einem, dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht beigetretenen Lande abgereist ist, wird zum Behufe der Rück

stellung an den Aufgeber sofort als unanbringlich an das 1878 Aufgabeamt zurückgesendet, falls nicht das Amt des ersten Bestimmungsortes in der Lage ist, ihn an seine Bestimmung gelangen zu lassen.

4. Briefe mit Werthangabe, welche dem Adressaten aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden können, sind, sobald ihre Unbestellbarkeit feststeht, gegenseitig durch Vermittlung der betreffenden Auswechslungs - Postanstalten zurückzusenden.

Diese Briefe werden in die Karte B mit dem in der Spalte »Bemerkungen« zu machenden Vormerke: »Rebuts « eingetragen, und in das Paket für Briefe mit Werthangabe « aufgenommen.

X.

Bis zur Führung des Gegenbeweises ist diejenige Verwaltung, welche einer anderen Verwaltung einen Brief mit Werthangabe überliefert hat, jeder Verantwortlichkeit für den Inhalt enthoben, wenn das Auswechslungs-Postamt, welchem der Werthbrief übergeben worden ist, nicht mit umgehender Post der absendenden Verwaltung das Thatbestands-Protokoll übersendet hat, mit welchem der Abgang oder die Beschädigung entweder des ganzen Werthbriefpakets oder betreffenden Briefes constatirt worden ist.

XI.

nur des

Die Vergütung, welche jeder der betheiligten Verwaltungen in Gemässheit des ersten Alinea des Artikels III des Uebereinkommens, für den Land- oder Seetransit der Briefe mit Werthangabe zuzukommen hat, wird auf Grund der Bestimmungen des Artikels XXII des Reglements zur Ausführung des Vertrages vom 1. Juni 1878 berechnet.

XII.

1. Jede Verwaltung lässt monatlich von jedem ihrer Auswechslungs-Postämter für alle Kartenschlüsse, welche diese Postämter von den Aemtern einer und derselben Verwaltung empfangen haben, nach dem, dem gegenwärtigen Reglement beigeschlossenen Formular C ein Verzeichniss derjenigen Beträge aufstellen, welche sie auf Grund der Eintragung in den Karten für sich selbst und für jede der betheiligten Verwaltungen von den durch die absendende Verwaltung erhobenen Versicherungsgebühren zu fordern hat, ebenso derjenigen Beträge, welche sie im Falle der Nachsendung aus

1878 den

von den Adressaten einzuhebenden Versicherungsgebühren an die vermittelnden Verwaltungen zu güten hat.

ver

2. Die Verzeichnisse C werden sodann von derselben Verwaltung in eine dem dem gegenwärtigen Reglement beigefügten Formulare D entsprechende Abrechuung auf

genommen.

3. Diese Abrechnungen, belegt mit den monatlichen Aufstellungen, den Karten und den zu letzteren allfällig gehörigen Rückmeldungen werden im Laufe des auf den Monat der Abrechnung folgenden Monates der betreffenden Verwaltung zur Prüfung übersendet

4. Nachdem die monatlichen Abrechnungen gegenseitig geprüft und anerkannt worden sind, werden dieselben in eine jährliche Generalabrechnung zusammengefasst, und zwar, wenn von den betheiligten Verwaltungen keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, von derjenigen Verwaltung, für welche eine Forderung entfällt.

5. Die Begleichung der Generalabrechnung über die Briefe mit Werthangabe hat zu gleicher Zeit, wie jene der Jahresabrechnung über die Transitgebühren und das fremde Porto für die gewöhnlichen Correspondenzen zu erfolgen; die Ergebnisse der erwähnten beiden Abrechnungen werden stets, wenn sie entgegengesetzter Art sind, von einander abgezogen.

XIII.

1. Die Verwaltungen haben sich durch Vermittlung des internationalen Bureau und wenigstens drei Monate vor Ausführung des Uebereinkommens vom 1. Juni 1878 gegenseitig mitzutheilen:

a) Ein Verzeichniss der Versicherungsgebühren, welche von
ihnen in Gemässheit des Artikels 4 des Uebereinkommens
vom 1. Juni 1878 und des Artikels 1 des gegenwärtigen
Reglements für Briefe mit Werthangabe nach einem jeden
der vertragschliessenden Länder eingehoben werden;
b) eintretendenfalls einen Abdruck des in ihrem Verkehre
für Briefe mit Werthangabe eingeführten besonderen
Stempels;

c) den in Gemässheit des Artikels 1 des Uebereinkommens
festgesetzten Maximalbetrag, bis zu welchem sie Briefe
mit Werthangabe zulassen;

d) die durch Artikel 1 des gegenwärtigen Reglements vorgeschriebene Nachweisung A.

2. Jede in der Folge eintretende Aenderung bezüglich 1878 des einen oder des anderen der vorerwähnten vier Punkte muss auf demselben Wege ohne Verzug mitgetheilt werden.

XIV.

Während der Zeit, welche zwischen den im Artikel 19 der Uebereinkunft vom 1. Juni 1878 vorgesehenen Versammlungen liegt, ist die Postverwaltung jedes Vereinslandes berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau Vorschläge behufs Abänderung oder Auslegung des gegenwärtigen Reglements zu machen.

Um indessen vollstreckbar zu werden, muss die Annahme dieser Vorschläge erfolgt sein:

1. Mit Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderungen der Artikel XIV und XV handelt;

2. mit zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um Abänderung der Artikel II, III, V, VI, VII, VIII, X und XI handelt;

3. mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn es sich um Abänderung der anderen Artikel oder um die Auslegung verschiedener Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements handelt.

Die Giltigkeit der Beschlüsse wird durch eine einfache Benachrichtigung des internationalen Bureau an alle Vereinsverwaltungen bestätigt.

XV.

Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das Uebereinkommen vom 1. Juni 1878 ausgeführt wird.

Dasselbe soll die gleiche Dauer wie das Uebereinkommen haben, sofern dessen weitere Giltigkeit nicht im gemeinsamen Einverständnisse der betheiligten Verwaltungen anerkannt

wird.

So geschehen zu Paris, den 1. Juni 1878.

(Folgen die Unterschriften.)

X. Recueil.

26

26

1878

Absendende Verwaltung

Office expéditeur du présent tableau.

A.

Verwaltung des Bestimmungslandes.
Office d stin taire du présent tableau.

Austausch von Briefen mit Werthangabe zwischen nicht angrenzenden Ländern.

Échange de lettres contenant des valeurs déclarées, entre pays non

limitrophes.

Nachweisung der Bedingungen, unter welchen der Postverwaltung von

durch die Postverwaltung von
den an dem Uebereinkommen von

Briefe mit Werthangabe stückweise nach betheiligten Ländern zur Vermittlung

überliefert werden können.

[graphic]

Tableau indiquant les conditions auxquelles peuvent être transmises à découvert à l'office des Postes d

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