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seuchefreien Gegenden verseuchter Länder nur über Bewilligung 1877 des Landeschefs und unter Beibringung des Nachweises, dass die Waare aus nicht verseuchten Gegenden stammt, und nicht in verseuchten Orten gelagert war, zulässig sei, dass jedoch in rinderpestfreien Zeiten weder die Beibringung eines Ursprungscertificates noch die besondere Bewilligung des Landeschefs jenes Verwaltungsgebietes in dem die Einbruchstation gelegen ist, zur Gestattung der Einfuhr erfordert wird.

976.

23 avril 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. des finances concernant la non-admission des pièces allemandes de deux et trois

écus.

(F. V. Bl. 1877, Nr. 7.) Nichtannahme der Zwei- Thalerstücke und Drittel - Thalerstücke deutschen Gepräges, Z. 2228 F. M.

Zwei-Thalerstücke deutschen Gepräges (§. 15 und §. 16 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858 [R. G. Bl. Nr. 63, V. Bl. Nr. 18]) dürfen, da sie im Deutschen Reich ausser Curs gesetzt worden sind, bei den k. k. Cassen überhaupt, daher auch bei Zollzahlungen nicht mehr angenommen werden.

Zugleich wird erinnert, dass Drittel-Thalerstücke laut des dem Erlasse vom 12. August 1858, Z. 3836 F. M. (V. Bl. Nr. 38) beigefügten Verzeichnisses als gesetzliches Zahlmittel nicht zugelassen waren, daher dermalen nach ihrer Aussercurssetzung im Deutschen Reiche umsoweniger bei den k. k. Cassen, insbesondere auch nicht bei Zollzahlungen angenommen werden dürfen.

977.

25 avril 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce à l'égard de la séparation des signes conventionnels à appliquer sur l'adresse des télégrammes en vertu de l'article IX du règlement de St. Pétersbourg.

(T. V. Bl. 1877, Nr. 6.) Trennung der conventionellen Zeichen von der Adresse der Telegramme, Z. 11357.

Zur Vermeidung von Irrungen, welche bei der Beförderung der Telegramme dadurch entstehen können, dass die von dem Aufgeber auf Grund des Artikels IX des internationalen Peters

1877 burger Telegraphen-Reglements vor der Adresse beizufügenden conventionellen Zeichen als zum Namen des Adressaten gehörig angesehen werden, haben sich die Telegraphen-Verwaltungen dahin geeignet, dass die fraglichen Zeichen beim Telegraphiren entweder mittelst Parenthesen (Klammern), oder aber durch das Trennungszeichen (d. i. beim Morse-Apparat

und beim Hughes-Apparat) von der nachfolgenden Adresse zu trennen sind.

Die Telegraphen - Stationen werden angewiesen, bei der Beförderung der im obigen Artikel aufgeführten conventionellen Zeichen demgemäss vorzugehen.

978.

7 mai 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce concernant l'accession du Japon à l'union postale de Berne.

(P. V. Bl. 1877, Nr. 30.)

Beitritt von Japan zum allgemeinen Postvereine, H.-Minist. Z. 13781. Das Kaiserthum Japan ist dem allgemeinen Postvereine beigetreten *) und finden die Bestimmungen des Berner Postvertrages vom 9. October 1874 und des dazu gehörigen Reglements auf den Correspondenzverkehr mit diesem Lande 1. Juni d. J. ab Anwendung.

Für Correspondenzen nach und aus Japan sind von dem genannten Termine an dieselben Portosätze, wie für Correspondenzen nach und aus Britisch-Indien und den fanzösischen Colonien (Verordnung vom 11. Juni 1876, Z. 4744, P. V. Bl. Jahrgang 1876, Seite 141) einzuheben, nämlich:

a) für frankirte Briefe 20 kr. für je 15 Grammen;

b) für unfrankirte Briefe 30 kr. für je 15 Grammen;

c) für Correspondenzkarten 10 kr. pro Stück;

d) für Zeitungen, sonstige Drucksachen unter Band, Sendungen mit Waarenproben und Geschäftspapiere 6 kr. pro 50 Grammen;

e) für recommandirte Correspondenzen an RecommandationsGebühr 10 kr., und

f) für ein Retourrecepisse 10 kr.

Voir la communication respective du bureau de Berne au No. 993 de ce tome.

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Ordonnance du ministère Imp. R. de la guerre concernant l'échange des visites de courtoisie entre les navires. de la marine Imp. R. et ceux d'une puissance étrangère. (M. V. Bl. 1877, XII., Nr. 30.)

P. K.

Normal-Verordnung vom 8. Mai 1877, Nr. 622.

M. S.

Zufolge eines internationalen Uebereinkommens haben von nun an bezüglich des Höflichkeits-Austausches beim Zusammentreffen auf einem Ankerplatze von k. k. Kriegsschiffen mit solchen einer fremden Nation nachfolgende Regeln zu gelten:

1. Der Commandant eines, oder der rangshöchste Befehlshaber mehrerer vor Anker liegender Kriegsschiffe sendet einen See-Officier auf jedes ankommende fremde Kriegsschiff, um den Commandanten desselben zu begrüssen und in üblicher Weise seine Dienste anzubieten. Bei gleichzeitiger Ankunft mehrerer Kriegsschiffe ein und der nämlichen fremden Flagge ist diese Begrüssung an den rangshöchsten Befehlshaber derselben zu richten.

Der ankommende Befehlshaber wird durch einen Officier diese Begrüssung erwidern lassen.

2. Innerhalb 24 Stunden nach seinem Eintreffen wird der angekommene Befehlshaber wenn in gleichem Range mit dem rangshöchsten Befehlshaber der anwesenden fremden Schiffe stehend diesem Letzteren einen officiellen Besuch abstatten. Stehen die beiderseitigen Befehlshaber in einem verschiedenen Range, so wird der Niedere den Höheren zuerst besuchen.

-

Derlei Besuche sind in allen Fällen innerhalb weiteren 24 Stunden zu erwidern.

Besuche, welche von Linienschiffs-Capitänen und Befehlshabern in höherer Charge abgestattet wurden, sind von FlaggenOfficieren und Commodoren persönlich zu erwidern. Bei Erwiderung der Besuche von in niederer Charge stehenden Commandanten können sich Flaggen-Officiere und Commodore durch ihren Flaggen-Capitän, oder den Stabs-Chef, oder auch durch den Gesammt-Detail-Officier wenn Letzterer Stabs-Officier ist vertreten lassen.

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Schiffs Commandanten haben die Besuche aller anderen Schiffs-Commandanten persönlich zu erwidern.

Beim Zusammentreffen von Flotten oder Escadren auf einem Ankerplatze werden nach geschehenem Besuchsaustausche der rangshöchsten Befehlshaber die ankommenden Schiffs-Comman

1877 mandanten der anwesenden fremden Kriegsschiffe ihren Besuch abstatten, und sind diese Besuche in der oben angegebenen Weise innerhalb 24 Stunden zu erwidern.

Die hierauf Bezug habenden Abänderungen des »Auszuges aus dem Dienst-Reglement für die k. k. Kriegsmarine« werden mit den Quartals-Berichtigungen hinausgegeben.

Freiherr v. Pöck m. p.,

Vice-Admiral.

980.

11 mai 1877.

Ordonnance des ministères de l'intérieur, de la justice et du commerce, publiant les principes à observer par les autorités et les régnicoles de la monarchie à l'égard du commerce et de la navigation pendant la guerre entre la Turquie et la Russie.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 31.) Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 11. Mai 1877, womit die von den Behörden und den Angehörigen der Monarchie während des zwischen Russland und der Türkei ausgebrochenen Krieges hinsichtlich des Handels und der Schifffahrt zu beobachtenden Grundsätze kundgemacht werden.

Aus Anlass des zwischen Russland und der Türkei ausgebrochenen Krieges werden hiemit in Folge Ministerialraths-. beschlusses im Einvernehmen mit dem k, und k. Ministerium des Aeussern und dem kgl. ungarischen Ministerium folgende Anordnungen bekanntgegeben, nach welchen sich sowohl sämmtliche Behörden, als alle Reichsangehörigen zu richten haben.

1. Es ist verboten, auf Schiffen unter österreichisch-ungarischer Flagge Truppen der kriegführenden Staaten zu transportiren oder den letzteren Gegenstände, welche nach dem allgemeinen Völkerrechte oder besonderen allgemein kundgemachten Anordnungen der betreffenden fremden Regierungen als Kriegs-Contrebande gelten, zuzuführen.

Von solchen Gegenständen darf auf einem österreichischen oder ungarischen Schiffe im Verkehre mit jenen Staaten nur so viel vorhanden sein, als zu dessen eigenem Gebrauche oder zu dessen Vertheidigung unumgänglich nöthig ist.

Den österreichischen oder ungarischen Schiffen ist das Einlaufen in solche Plätze und Häfen untersagt, die von einem der kriegführenden Mächte belagert oder wirksam blockirt sind.

Wer vorstehende Verbote übertritt, hat bei eintretenden recht- 1877 mässigen Beschlagnahmen und Confiscationen von Seite der kriegführenden Staaten keinen Schutz bei der Regierung zu erwarten.

2. Ausser diesem Falle sind die österreichischen oder ungarischen Handelsschiffe nicht beschränkt, ungeachtet des bestehenden Krieges, ihren Handel und Verkehr mit den Häfen der im Krieg begriffenen Mächte fortzutreiben, und ebenso dürfen auch die Kauffahrteischiffe der kriegführenden Staaten, wie vorhin, in alle inländischen Häfen ungehindert cinlaufen, sich darin nach Belieben aufhalten, Ausbesserungen vornehmen u. s. w., insoferne sie dabei die bestehenden Gesetze und Anordnungen beobachten und ihr Benehmen den Regeln der Neutralität gemäss ist.

Hinsichtlich der Zulassung fremder Kriegsschiffe in die inländischen Häfen bleiben die diesbezüglich bei anderen. Anlässen ergangenen Anordnungen in Kraft.

3. In der billigen Erwartung, dass der neutrale Handel von den kriegführenden Mächten gehörig werde respectirt, und dass die üblichen Befugnisse der Kriegführenden nur unter Beobachtung der allgemeinen völkerrechtlichen oder etwaigen vertragsmässigen Modalitäten werden ausgeübt werden, wird hiemit verordnet, dass die österreichischen oder ungarischen Kauffahrer sich auf offenem Meere der allfälligen Visitation von Seite der Kriegsschiffe der kriegführenden Mächte nicht widersetzen, sondern im Gegentheile die Papiere und Documente, wodurch die neutrale Eigenschaft des Schiffes bewiesen wird, ohne Anstand vorzeigen, deren keine in die See werfen, noch sonst vernichten, viel weniger deren falsche oder doppelte und geheime an Bord halten sollen.

4. Sollte ein österreichisches oder ungarische Schiff, ungeachtet der Befolgung der vorstehenden Vorschriften, auf eine ungebührliche Art behandelt werden, so ist hierüber ungesäumt bei der nächst gelegenen österreichisch-ungarischen Consularoder sonstigen Behörde die Anzeige zu erstatten, damit die Regierung bei dem auswärtigen Staate die zur Erlangung der Entschädigung und Genugthuung erforderlichen Schritte vornehmen und, sofern solche Schritte von den auf ungebührliche Art Behandelten bereits vorgenommen worden wären, dieselben unterstützen könne.

5. Diese Anordnungen haben vom Tage der Kundmachung an in Wirksamkeit zu treten.

Wien, am 11. Mai 1877.

Auersperg m. p.

Lasser m p.
Chlumecky m. p.

Glaser m. p.

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