Slike strani
PDF
ePub

1878

Es ist unseren Consular - Aemtern zwar gestattet, in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Refundirung der von ihnen verausgabten Unterstützungsbeträge anzusprechen, allein das Ministerium des Aeusseren kam diesen Ansprüchen nur insoweit genügen, als der von den hohen Delegationen für Unterstützungen bewilligte, sehr geringe Fond ausreicht.

Unsere Arbeiter sind bei ihren vergeblichen Streben, Arbeit zu finden, den widrigsten Schicksalen in einem fremden Lande, dessen Sprache sie nicht verstehen, ausgesetzt und dieser Umstand ist es zunächst, auf welchen seitens unserer Vertretungen in Belgien stets hingewiesen wird, und der ihrer Ansicht nach zugleich den Beweis liefert, dass die Individuen, welche der Glauben nach Belgien führt, sie hätten dort eine bessere Existenz als in der Heimat zu gewärtigen, in Illusionen befangen sind.

Es ergibt sich daraus die Nothwendigkeit, dass den Handwerkern, welche nicht mit zureichenden Subsistenzmitteln versehen sind, in ihrem eigenen Interesse davon abgerathen werde, in einem so dicht bevölkerten Lande, wie Belgien, Erwerb zu ersuchen.

Ein ebenfalls berücksichtigenswerthes Moment ist die gebotene Fürsorge für unsere Consular-Aemter, denn die in ihren Hoffnungen auf Beschäftigung getäuschten Zuzügler appelliren an die Mildthätigkeit unserer Consular-Chefs, ohne zu bedenken, dass die ihnen zugewendete geringe Beihilfe nicht geeignet ist, sie für den Mangel an Erwerb zu entschädigen.

Um derlei Vorkommnisse nach Thunlichkeit zu verhindern, unterlasse ich nicht, das Ministerium des Inneren mit dem Ersuchen zu begrüssen, dass es im Wege der politischen Länderstellen auf eine zweckdienliche Belehrung jener Bevölkerungs-Kreise Bedacht nehmen möge, welche im Auslande Arbeit suchen.

Ich lade jedoch gleichzeitig auch die geehrte Kammer ein, dahin zu wirken, dass der Zuzug österreichischer Arbeiter nach dem an Arbeitskräften so reichen Belgien nach Thunlichkeit hintangehalten, oder doch eingeschränkt werde.

Wien, am 24. August 1879.

Für den k. k. Handels-Minister:

Arnt.

[blocks in formation]

Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce concernant l'introduction des mandats de poste entre la monarchie austro-hongroise d'une part et la France avec l'Algérie de l'autre part.

(R. G. Bl. 1878, Nr. 112.) Verordnung des Handels-Ministeriums vom 25. August 1878, wegen Einführung der Postanweisungen im Verkehre zwischen der österreichisch- ungarischen Monarchie einerseits und Frankreich mit Algier anderseits.

§. 1.

Vom 1. September d. J. können Postanweisungen im Verkehre zwischen Oesterreich-Ungarn einerseits und Frankreich mit Algier anderseits unter folgenden Bedingungen vermittelt werden.

§. 2.

Der Betrag jeder einzelnen Anweisung darf in der Richtung nach Frankreich und Algier 150 fl. ö. W. und in der umgekehrten Richtung 375 Francs nicht übersteigen, und erfolgt die Ein- und Auszahlung in Oesterreich - Ungarn in österreichischem Papiergelde, in Frankreich und Algier in der Franken-Goldwährung.

Die Umrechnung der österreichichen Papierwährung auf die französische Goldwährung, und umgekehrt, wird durch die in directem Kartirungsverbande mit französischen Postämtern stehenden österreichischen Auswechslungs-Postämter, nach dem jeweiligen Course des 20-Francs-Goldstückes an der Wiener Börse vorgenommen.

§. 3.

Die Gebühr, welche für Postanweisungen aus OesterreichUngarn nach Frankreich oder Algier vom Absender einzuheben ist, beträgt:

Für Beträge bis 25 fl. ö. W. 25 kr. ö W.

über 25 bis 50 fl. ö. W.

>>

[ocr errors]

fl. 50 kr. ö. W.

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors]

und ist diese Gebühr stets im Vorhinein, u. zw. bei Anweisungen, welche auf Beträge von mehr als 25 fl. lauten, durch Aufkleben von Ergänzungsmarken in entsprechenden

1878 Betrage an der rechten Seite des Anweisungsblanquettes zu entrichten.

In der Richtung aus Frankreich oder Algier nach Oesterreich-Ungarn beträgt die Postanweisungsgebühr 20 Centimes für je 10 Francs, sowie für jeden Bruchtheil dieses Betrages.

§. 4.

Für Postanweisungen nach Frankreich und Algier sind eigene Blanquette mit deutsch - französischem Texte und eingeprägter Marke à 25 kr. zu verwenden, welche vorläufig nur bei den k. k. Postämtern zu beziehen sind.

Für den Bezug und die Verrechnung gelten die im Allgemeinen bestehenden Anordnungen.

Der Coupon des Blanquettes darf dem Vordrucke entsprechend zu keiner weiteren schriftlichen Mittheilung als zur Angabe des angewiesene Betrages, der Adresse des Aufgebers und des Datums benützt werden.

Derselbe kann vom Adressaten abgetrennt werden. Auf der Anweisung selbst hat der Aufgeber die Adresse in lateinischen Buchstaben, den Betrag in Ziffern, die Gulden aber auch in lateinischen Buchstaben, in österreichischer Papiervaluta, auf der hiefür bestimmten Stelle der Postanweisung anzugeben.

Die handschriftlichen Eintragungen dürfen weder Radirungen noch Ausbesserungen enthalten.

Der unterhalb der schraffirten Stelle befindliche Raum ist für die Umrechnung der Papiervaluta auf Francs und Centimes freizulassen.

§. 5.

Postanweisungen auf telegraphischem Wege oder mit dem Verlangen der Expressbestellung sind nicht zulässig, dagegen können Anweisungen mit dem Vermerke: »poste restante<< aufgegeben werden.

§. 6.

Die Behebung des angewiesenen Betrages muss spätetens binnen 3 Monaten vom Tage der Ausstellung der Postanweisung bei jenem Postam te erfolgen, auf welches die Anweisung lautet, und darf deren Nachsendung zu einem anderen Postamte nicht stattfinden.

§. 7.

Die in Oesterreich-Ungarn aufgegebenen, nach Frankreich oder Algier bestimmt gewesenen Postanweisungen, die aus irgend einer Ursache zurücklangen, sind gleich den internen

Retouranweisungen zu behandeln, jedoch werden die Daten 1878 der Umrechnung auf denselben gestrichen. Der eingezahlte Betrag kann dem Aufgeber über sein Begehren gegen Quittirung und Einziehung des Aufgabsrecepisses zurückgezahlt werden, anderen Falles wird die Postanweisung der vorgesetzten k. k. Postdirection vorgelegt werden.

Die nicht reclamirten Beträge verfallen nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Ausstellung der Anweisung.

§ 8.

Falls eine Postanweisung nach Frankreich oder Algier dem Adressaten nicht zugekommen, oder nach erfolgter Z ustellung in Verlust gerathen oder vernichtet worden ist, so kann die Ausfertigung eines Duplicates oder die Rückzahlung des Betrages stattfinden.

Zu diesem Behufe hat der Aufgeber unter Vorweisung des Aufgabsrecepisses und einer schriftlichen Bestätigung des Adressaten, dass die Anweisung ihm nicht zugekommen, oder dass sie nach der Zustellung in Verlust gerathen oder vernichtet worden ist, durch das Ausgabspostamt ein Gesuch zu überreichen, welches im Wege der vorgesetzten Postdirection an das k. k. Handels-Ministerium zu leiten ist.

Es ist jedoch dem Aufgeber zu bemerken, dass die französische Postverwaltung zur Constatirung der Liquidität des erhobenen Anspruches einen Termin von fünf Monaten beansprucht.

§. 9.

Der Postanweisungsverkehr aus Frankreich und Algier nach der österreichisch-ungarischen Monarchie wird vorläufig je nach der Wahl der Absender nach zweierlei Systemen erfolgen, und zwar:

a) Nach dem jetzt in Frankreich ausschliesslich geübten, sogenannten Avisosystem. Bei diesem wird die eigentliche Anweisung (Mandat) vom Aufgabepostamte ausgefertigt, dem Aufgeber ausgefolgt und von diesem an den Adressaten übermittelt, während das Auszahlungspostamt von dem Aufgabe postamte von der erfolgten Einzahlung nur durch Uebersendung eines Einzahlungsscheines (Avis d'émission) in Kenntniss gesetzt wird, in welch' letzterem der Name des Postamtes, bei welchem die Einzahlung erfolgte, der Name des Postamtes, welches die Auszahlung bewirken soll, der eingezahlte Betrag in Francs und Centimes, ferner der Vor- und Zuname des Empfängers, sowie des Einzahlers angegeben ist.

X. Receuil.

58

1878 b) Nach dem in Oesterreich-Ungarn bestehenden Systeme der einfachen vom Absender ausgefertigten und vom Einzahlungspostamte an das Auszahlungspostamt zur directen Amtshandlung zu übermittelnden Postanweisung.

§. 10.

Die auf Einzahlungsscheinen, beziehungsweise auf den einfachen Anweisungen in Francs und Centimes ausgedrückten Beträge werden von den k. k. Auswechslungspostämtern aus der Franken- (Gold-) in die österreichische Papierwährung umgerechnet und wird das Resultat der Umrechnung auf der Rückseite des Einzahlungsscheines, beziehungsweise der einfachen Anweisung mit rother Tinte unter Beidrückung des Datumstempels und deutlicher Fertigung durch den rechnenden, für die Richtigkeit der Umrechnung haftenden Beamten angesetzt werden.

§. 11.

Ergibt sich hinsichtlich der Ausfertigung und sonstigen Beschaffenheit der Einzahlungsscheine, beziehungsweise der einfachen Anweisungen kein Anstand, so sind die einfachen Anweisungen unter den im internen Verkehre normirten Vorsichten zuzustellen und auszubezahlen; die Einzahlungsscheine jedoch sind aufzubewahren und erst über rechtzeitige Präsentation des Adressaten, welcher das ihm vom Aufgeber übersandte Mandat quittirt übergeben, sowie den Namen und Wohnort des Aufgebers genau bezeichnen muss, in dem Falle auszubezahlen, wenn die Beträge und Nummern auf dem Mandate und dem Einzahlungsscheine vollkommen übereinstimmen und keine Radirungen, Zusätze u. s. w. vorhanden sind,

Auch ist zu beachten, dass der Schnittrand des Einzahlungsscheines, welcher eine Juxte des Mandatformulares bildet, genau jenem des Mandates entsprechen soll.

Nur dann, wenn die Adresse des Empfängers genau angegeben ist und die Bestellung der Postsendungen für denselben durch einen Landbriefträger vermittelt wird, kann dem Adressaten auch der Einzahlungsschein nebst dem Betrage gegen Uebergabe des quittirten Mandates und Entrichtung der gesetzlichen Bestellgebühr unter der Bedingung zugestellt werden, dass die oben erwähnten Vorsichten, insbesondere bezüglich der Bezeichnung des Aufgebers, genau beobachtet werden.

Die Auszahlung hat in jedem Falle nur in dem in österreichische Währung umgerechneten Betrage zu geschehen.

« PrejšnjaNaprej »