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Gesetz vom 28. Mai 1881,

betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Creditgeschäften.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Wer bei Gewährung oder Verlängerung von Credit, den Leichtsinn oder die ihm bekannte Nothlage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemüthsaufregung des Creditnehmers dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche durch ihre Maßlosigkeit das wirthschaftliche Verderben des Creditnehmers herbeizuführen oder zu befördern geeignet sind, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arreste in der Dauer von einem bis zu drei Monaten und mit Geld von 100 fl. bis zu 500 fl. bestraft.

Derselben strafbaren Handlung macht sich schuldig und unterliegt derselben Strafe, wer eine Forderung erwirbt und dieselbe weiter veräußert oder geltend macht, von der er weiß, daß sie auf die vorstehend angegebene Art entstanden ist.

§. 2.

Wenn zur Verdeckung eines im §. 1 bezeichneten Geschäftes ein Scheinvertrag geschlossen, eine Urkunde, welche unwahre Umstände enthält, errichtet, oder über eine noch nicht bestehende Forderung ein gerichtliches Erkenntniß (Urtheil, Zahlungsbefehl, Mandat), ein gerichtlicher Vergleich oder schiedsgerichtlicher Spruch erwirkt wurde; oder

wenn sich der Creditgeber die Erfüllung der aus einem im §. 1 bezeichneten Geschäfte eingegangenen Verpflichtung unter Verpfändung der Ehre, eidlich oder unter ähnlicher Betheuerung versprechen ließ, so ist auf strengen Arrest von drei bis zu sechs Monaten und auf eine Geldstrafe von 500 bis zu 1.000 fl. zu erkennen. Auch kann auf Abschaffung erkannt werden.

Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher in Kenntniß dieser Umstände eine Forderung unter den im §. 1 angegebenen Voraussetzungen erwirbt und weiter veräußert oder geltend macht.

§. 3.

Bei wiederholter Verurtheilung ist auf strengen Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahre, und auf eine Geldstrafe von 500 fl. bis zu 2.000 fl. zu erkennen. Auch kann auf Abschaffung erkannt werden.

§. 4.

Wenn Geschäfte der im §. 1 bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben werden, so ist auf strengen Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, und auf eine Geldstrafe von 1.000 fl. bis zu 3.000 fl., sowie auf Abschaffung zu erkennen.

§. 5.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist statt derselben auf Arrest in der Art zu erkennen, daß je 10 fl. durch einen Tag Arrest ersetzt werden.

§. 6.

Die mit der Verurtheilung wegen der Uebertretung des Betruges nach den Gesezen eintretenden Folgen treten auch bei der Verurtheilung wegen des im §. 1 bezeichneten Vergehens ein.

§. 7.

Die Strafbarkeit erlischt, wenn der Thäter, bevor der öffentliche Ankläger oder das Strafgericht von der That Kenntniß erlangt, den gesezwidrigen Vorgang behebt und dem Creditnehmer das bezogene Uebermaß sammt gesetzlichen Zinsen vom Tage des Bezuges an zurückerstattet.

§. 8.

Der Strafrichter hat das Geschäft, wegen dessen die Verurtheilung erfolgt, als nichtig zu erklären, und wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichen, zu erkennen, daß das von dem Creditgeber und Creditnehmer gegenseitig Geleistete sammt gesetzlichen Zinsen vom Tage der Leistung an zurückzuerstatten ist.

Ergibt sich aus der Berechnung der gegenseitig zurückzuerstattenden Beträge ein Mehranspruch für den Creditgeber, so haftet hiefür die für die vertragsmäßige Forderung erworbene Sicherstellung.

Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Fällung des Erkenntnisses über die Rechtsfolgen der Vernichtung des Geschäftes nicht aus, so erfolgt unter Aufrechthaltung der erworbenen Sicherstellung die Verweisung auf den Civilrechtsweg, welcher in diesem Falle sowohl dem Privatbetheiligten, als dem Angeklagten offen steht.

§. 9.

Im Falle der Verweisung auf den Civilrechtsweg, sowie wenn der Privatbetheiligte auf Grund des §. 372 der Strafproceßordnung den Civilrechtsweg betritt, hat der Civilrichter über die Rechtsfolgen der Vernichtung des Geschäftes gleichfalls nach den im §. 8 festgestellten Grundsäßen zu entscheiden.

§. 10.

Wenn aus einem anderen Grunde als wegen mangelnden Thatbestandes oder wegen Unzulänglichkeit der Verdachtsgründe eine strafgerichtliche Verfolgung nicht stattfinden kann oder die Verurtheilung nicht erfolgte, so hat der Civilrichter, wenn im Verfahren in

Streitsachen das Vorhandensein der Voraussetzungen des §. 1 festgestellt ist, das Geschäft als nichtig zu erklären und in Betreff der Entscheidung über die Rechtsfolgen nach dem im §. 8 festgestellten Grundsäßen vorzugehen.

§. 11.

Auf Ersuchen des Strafgerichtes, bei welchem eine Strafverhandlung wegen einer im §. 1 erwähnten strafbaren Handlung anhängig ist, hat der Civilrichter jederzeit mit dem die fragliche Forderung betreffenden Verfahren innezuhalten.

In den Fällen des §. 10, sowie in allen Fällen, in welchen der Civilrichter den Thatbestand einer im §. 1 bezeichneten strafbaren Handlung zu erkennen glaubt und deshalb die Strafanzeige erstattet, hat er selbst zu entscheiden, inwieweit mit der zwangsweisen Eintreibung der Forderung innezuhalten, oder ob die Execution bis zur Sicherstellung zu bewilligen sei.

§. 12.

Bei Entscheidungen, welche der Civilrichter nach den §§. 9, 10 und 11 zu fällen hat, ist derselbe an gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.

§. 13.

Die Bestimmungen der §§. 10, 11 und 12 finden auch auf Forderungen Anwendung, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes entstanden und vor diesem Zeitpunkte weder getilgt, noch durch richterlichen Spruch zuerkannt oder durch gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.

§. 14.

Auf Handelsgeschäfte, bei welchen sowohl der Creditgeber, als der Creditnehmer ein Kaufmann ist, (Artikel 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuches vom 17. December 1862, [R. G. Bl. Nr. 1] vom Jahre 1863) finden die Bestimmungen der vorstehenden Paragraphe keine Anwendung.

§. 15.

Wer sich von einem Minderjährigen oder von einer Person, für welche die Nichteinhaltung einer unter Ehrenwort übernommenen Verpflichtung die Strafe des Verlustes ihrer Dienstesstellung zur Folge haben kann, die Erfüllung der Verpflichtung aus einem Creditgeschäfte unter Verpfändung der Ehre, eidlich oder unter ähnlichen Betheuerungen verspre= chen läßt, macht sich einer Uebertretung schuldig und wird mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher eine Forderung, von der er weiß, daß sie auf die angegebene Weise entstanden ist, erwirbt und dieselbe weiter veräußert oder geltend macht.

Bei wiederholter Verurtheilung, oder wenn Geschäfte dieser Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben werden, kann auf strengen Arrest und zudem auf Abschaffung erkannt werden.

Die Untersuchung und Bestrafung dieser Uebertretung steht dem Bezirksgerichte zu.

§. 16.

In den Königreichen Galizien, Lodomerien, dem Großherzogthume Krakau und dem Herzogthume Bukowina tritt dieses Gefeß an die Stelle des in diesen Ländern geltenden Gesezes vom 19. Juli 1877 (R. G. Bl. Nr. 66) in Wirksamkeit.

Dieses Lettere bleibt jedoch in diesen Ländern rücksichtlich der Creditgeschäfte, welche vor Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesezes abgeschlossen worden sind, in Anwendung.

§. 17.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der Justizminister beauftragt.

Schönbrunn, 28. Mai 1881.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Pražák m. p.

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Concessionsurkunde vom 9. Mai 1881,

für die Localbahnen: von Königgräß nach Wostromeř mit einer Abzweigung von Sadowa nach Smiřic; von Nimburg nach Zičin, mit Abzweigungen von Křinec nach Königstadtl und von Kopidlno nach Libaň; von Nezvěstic nach Miröschau und von Nusle nach Modřan.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 20.

Nachdem die Bauunternehmer Johann Muzika und Karl Schnabel in Prag die Bitte um Ertheilung der Concession zum Baue und Betriebe nachstehender Localbahnen, und zwar:

1. von Königgräß nach Wostromer mit einer Abzweigung von Sadowa nach Smiřic, 2. von Nimburg nach Jičin, mit Abzweigungen von Krinec nach Königstadtl und von Kopidlno nach Libaň,

3. von Nezvěstic nach Miröschau und

4. von Nusle nach Modřan

gestellt haben, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit der Unternehmen, den genannten Bittstellern die Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgesezes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie des Gesetzes vom 25. Mai 1880 (R. G. Bl. Nr. 56), wie folgt, zu ertheilen:

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