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1878

Bei zusammengelegten Zollänitern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, dass die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.

c) Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der in gebundenem Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluss bleibt bei den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten:

>> Blei-
»Siegel-f

Verschluss von N. N. belassen,«<

so dass alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangs-Abfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes lässt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.

Es herscht Einverständniss darüber, dass bei zusammengelegten Zollamtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein directer Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluss einlangen beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, dass das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.

8. Zu §. 11 des Zollcartels.

Die Verständigung über die in §. 11. erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.

Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen 1878 Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf die vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, soferne dies mit einer vollkommen verlässlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.

9. Zu §. 13 des Zollcartels.

Nach §. 13 des Zollcartels sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles. mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgaben gesetze unterliegen.

Man war darüber einverstanden, dass in jenen Staaten in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.

10. Zu §. 14 des Zollcartels.

Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirks directionen, beziehungsweise Finanzdirectionen, und den Finanzinspectoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.

11. Zu §. 21 des Zollcartels.

Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschliesslich der Licenzgebühren einzuziehen.

12. Zu §. 22 des Zollcartels.

Die Bestimmungen im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.

Zu Artikel 11 des Vertrages.

Man ist darüber einverstanden, dass von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.

1878

Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:

a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zellgebühren oder in der Ermässigung solcher Gebühre bestehen;

b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtclubs, welche dritten Staaten angehören.

Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.

1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestim mungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladung von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, dass, wo durch sehr grosse Entfernung der Aufund Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet nicht auszuschliessen sei

2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschliessbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Declaration und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluss der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.

Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.

3. Man ist darüber einverstanden, dass durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.

4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehres soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Voll

zugsprotokolles zum Vortrage vom 11. April 1865 ersichtlichen 1878 Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehres, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1855) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages.

1. Was den Mess- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2. genannten Behörden befugt sein.

2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hiezu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimatlandes angefertigt sind.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.

Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Passkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mässige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.

Zur Vermeidung von Verwechslungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland, und Oesterreich-Ungarn gleichmässig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Passkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht und in der Ueberschrift in gleicher Weise wie die Passkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.

Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden,

1878 ausser den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelne Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen in dem Ge biete des andern vertragenden Theiles zu beachten sind.

Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihre Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waare zum Ver kauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die angekauften Waare nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur it Umherreisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte ausserhalb ihres Wohnortes unterliegt lediglich den, in dem ersteren geltenden Gesetzen.

Zu Artikel 20 des Vertrages.

Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waare oder deren Verpackung, der Fabriks- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.

Da im Gebiete des Deutschen Reiches gemäss der daselbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muss, so wird festgesetzt, dass, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reiches auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insoferne das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der competenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben. werden wird.

Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages.

Unter Consuln sind alle mit Consulargeschäften Beauf-
tragten verstanden.

Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der
Consul des anderen Theiles nach Massgabe des Artikels 22
Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch
erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund-

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