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27 juin 1878. Loi, concernant l'autorisation du gouvernement Imp. R. de conclure une convention avec la société pour la navigation à vapeur du Lloyd austro-hongrois dans le but d'établir une communication directe et régulière entre Trieste et les Indes orientales par une ligne de bateaux à vapeur. (R. G. Bl. 1878, Nr. 70.)

Gesetz vom 27. Juni 1878, betreffend die Ermächtigung der k. k.
Regierung zum Abschlusse eines Vertrages mit der Dampfschifffahrts-
Gesellschaft des Oesterreichisch- ungarischen Lloyd wegen des Be-
triebes directer und regelmässiger Dampferlinien zwischen Triest und

Ostindien.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Die Regierung wird ermächtigt, mit der Dampfschifffahrtsgesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd wegen des Betriebes directer und regelmässiger Dampferlinien zwischen Triest einerseits und Bombay, Ceylon, Calcutta, Singapore, eventuell Hongkong andererseits den im Entwurfe beiliegenden Vertrag abzuschliessen.

Artikel 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Handels- und Finanz-Minister beauftragt.

Wien, am 27. Juni 1878.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p. Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

Vertrag zwischen der k. k. Staatsverwaltung und der Dampfschiff-
fahrtsgesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd wegen des
Betriebes directer und regelmässiger Dampferlinien zwischen Triest
einerseits und Bombay, Ceylon, Calcutta, Singapore, eventuell Hong-
kong anderseits.
Artikel 1.

Die Dampfschifffahrts - Gesellschaft des Oesterreichischungarischen Lloyd verpflichtet sich, während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages gegen das im Artikel 2 festgesetzte Entgeld nachfolgende Fahrten zu unterhalten:

1. Drei Fahrten im Jahre von Triest nach Bombay und 1878 zurück;

2. sechs Fahrten im Jahre von Triest nach Calcutta und zurück;

3. sechs Fahrten im Jahre von Triest über Bombay nach Singapore und zurück.

Die Fahrten unter Post 3 haben sich in der Zeit bis 30. Juni 1879 auf die Strecke zwischen Triest und Bombay, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1879 auf die Strecke zwischen Triest und Ceylon zu beschränken.

Auf den Fahrten zwischen Triest und Bombay, beziehungsweise Singapore sind Port Saïd, Suez, Aden, beziehungsweise Ceylon, und sobald es die Interessen des Handels erheischen, auch Djedda und Hodeida; auf den Fahrten zwischen Triest und Calcutta sind Port Saïd, Suez, Ceylon, eventuell Aden und Madras zu berühren.

Unter der Voraussetzung, dass die Entwicklung des Verkehres auf den vorbezeichneten Linien während der ersten vier Jahre einen solchen Aufschwung nimmt, dass der Gesellschaft aus dem Betriebe dieser Linien keine erheblichen Opfer erwachsen, übernimmt der Lloyd die Verpflichtung, über Verlangen der Staatsverwaltung die Fahrten zwischen Triest und Singapore bis nach Hongkong ohne besonderes Entgelt auszudehnen.

Artikel 2.

Das für den Betrieb der im Artikel 1 bezeichneten Linien vom Staate zu leistende Entgelt beträgt für die Fahrten auf der Linie Triest-Bombay (Post 1) einen Gulden achtzig Kreuzer (1 f. 80 kr.) für die Fahrten auf den Linien Triest - Singapore (Post 2 und 3) zwei Gulden fünfzig Kreuzer (2 fl. 50 kr.) für jede Seemeile.

Die Zahl der Seemeilen für jede vollständige Reise, Hinund Rückfahrt, wird bezüglich der Fahrten zwischen Triest und Bombay mit 8680, bezüglich der Fahrten zwischen Triest, Bombay und Ceylon mit 10.480, bezüglich der Fahrten zwischen Triest und Calcutta mit 12.260, bezüglich der Fahrten zwischen Triest und Singapore mit 13.750 Seemeilen angenommen.

Ausserdem werden der Gesellschaft die für die Durchfahrt des Suezcanals bezahlten Gebühren gegen Vorlage der bezüglichen Rechnung nach Ablauf von je drei Monaten rückvergütet.

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Auf Rechnung der Staatsvergütung werden der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd aus der Staatscasse unverzinsliche Vorschüsse zugestanden. Diese am Anfange eines jeden Monates anzuweisenden Vorschüsse betragen für die Zeit bis 30. Juni 1879 dreissigtausend, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1879 zweiunddreissigtausend, und vom 1. Jänner 1880 ab sechs undreissigtausend Gulden monatlich.

Artikel 4.

Die Gesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, für die zu unterhaltenden Linien ganz entsprechend gebaute, nach den Anforderungen des Post-, Personen- und Waarenverkehres eingerichtete und genügende Sicherheit gewährende Schiffe von mindestens 1200 Gewichtstonnen Ladefähigkeit und von einer Fahrgeschwindigkeit von acht Seemeilen per Stunde bei normalem Wetter zu ver. wenden.

Artikel 5.

Für die Weiterbeförderung der auf den im Artikel I bezeichneten Linien transportirten Reisenden und Sendungen nach den vom Llovd nicht berührten Häfen Süd- und Ostasiens, namentlich in China, Japan uud Niederländisch-Indien wird die Gesellschaft bestrebt sein, mit den nach jenen Richtungen verkehrenden Dampfschifffahrts-Gesellschaften sich in Verbindung zu setzen.

Artikel 6.

Im Uebrigen, insbesonders bezüglich der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, haben rücksichtlich der von der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd nach Artikel I des gegenwärtigen Vertrages zu unterhaltenden Fahrten die Bestimmungen des zwischen dem k und k. gemeinsamen Minister des Aeussern und der genannten Gesellschaft abgeschlossenen Schifffahrts- und Postvertrages vom 6. November 1877 und des bei dem Ministerium des Aeussern am 14. Mai 1878 unterzeichneten Protokolles mit der Beschränkung ihrer Wirksamkeit auf die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder sinngemässe Anwendung zu finden.

Urkund dessen sind zwei gleichlautende Exemplare dieses Vertrages ausgefertigt und mit den erforderlichen Unterschriften und Siegeln versehen worden.

Der vom Lloyd für eines der beiden Vertragsexemplare 1878 zu entrichtende Stempelbetrag wird auf zehn Jahresraten derart vertheilt, dass der entsprechende Theilbetrag immer von der ersten auf Rechnung der Staatsvergütung zu leistenden Monatsrate eines jeden Jahres in Abzug gebracht werden wird.

1086.

28 juin 1878. Notification des ministres du commerce et des finances, relative à la convention conclue sur la base de l'art. 12 du protocole du 14 mai 1878 (R. G. Bl. Nr. 68) par le ministre des affaires étrangères avec la société du Lloyd austro-hongrois par rapport à la navigation et au service. postal. (R. G. Bl. 1878, Nr. 69.)

Kundmachung der Ministerien des Handels und der Finanzen vom 28. Juni 1878, enthaltend den vom k. und k. Ministerium des Aeussern und der Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd auf Grund der Bestimmung des Punktes 12 des Protokolles vom 14. Mai 1878 (R. G. Bl. Nr. 68) unterzeichneten Schifffahrts- und Postvertrag.

Nachdem sich das k. und k. Ministerium des Aeussern und die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterreichischungarischen Lloyd im Punkte 12 des Protokolles vom 14. Mai 1878 (R. G. Bl. Nr. 68) vorbehalten haben, für die beiden vertragenden Theile zwei Vertrags-Exemplare auszufertigen und zu unterzeichnen, in welchen die Aenderungen zum Ausdruck gebracht werden, welche gemäss diesem Protokolle an dem Schifffahrts- und Postvertrage vom 6. November 1877, an der den Fahrtenausweis enthaltenden Beilage desselben und an dem gleichzeitig mit dem erwähnten Vertrage unterzeichneten Protokolle einzutreten haben, wurde seitens des k. und k. Ministeriums des Aeussern und der Dampfschifffahrts-Unternehmung des Osterreichisch-ungarischen Lloyd in Ausführung dieses Vorbehaltes am 26. Juni 1878 der nachfolgende Schifffahrtsund Postvertrag unterzeichnet, dessen Verlautbarung hiemit erfolgt.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

1878 Schifffahrts- und Postvertrag, welcher einerseits von dem k. und k. gemeinsamen Ministerium des Aeussern und andererseits von der Dampfschifffahrts- Unternehmung des Oesterreichisch - ungarischen Lloyd am 26. Juni 1878 in nachstehender Weise abgeschlossen worden ist.

Artikel I.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterreichischungarischen Lloyd verpflichtet sich, die in der Beilage bezeichneten Fahrten während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages gegen das in dem folgenden Artikel festgesetzte Entgelt zu unterhalten. Diese Beilage bildet ihrem ganzen Inhalte nach einen integrirenden Bestandtheil des Vertrages.

Allfällige Aenderungen, Vermehrung, Verminderung oder völlige Aufhebung von vertragsmässigen Fahrten werden besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschliessenden vorbehalten.

Artikel II.

Die Vergütung für die subventionirten Reisen beträgt bei den Fahrten zwischen Constantinopel und Varna 4 fl., das ist vier Gulden österr. Währ., bei den Fahrten zwischen Triest (Fiume) und Alexandrien, sowie zwischen Triest und Constantinopel über Syra 1 fl. 80 kr., das ist ein Gulden achtzig Kreuzer österr. Währ., und bei allen übrigen Fahrten 1 fl. 15 kr., das ist ein Gulden fünfzehn Kreuzer österr. Währ. für jede Seemeile. Der Gesammtbetrag der Meilengelder wird jedoch in einem Jahre 1,300.000 Gulden österr. Währ. nicht übersteigen.

Die bei normalem Wetter zu erzielende Geschwindigkeit wird für die Fahrten zwischen Constantinopel und Varna auf zehn, für die Fahrten zwischen Triest (Fiume) und Alexandrien, sowie zwischen Triest und Constantinopel über Syra auf neun und für die übrigen auf mindestens acht Seemeilen für jede Stunde festgesetzt.

Artikel III.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Lloyd verpflichtet sich, auf den vertragsmässigen Fahrten der festgesetzten Fahrschnelligkeit ganz entsprechend gebaute, nach den Anforderungen des Passagier-, Brief- und Fahrpostdienstes eingerichtete und dem Laderaum nach dem normalen Verkehre angemessene und genügende Sicherheit gewährende Schiffe zu verwenden, deren effective Tragfähigkeit im Durchschnitte mindestens 800 Tonnen betragen wird, worüber die Gesellschaft am Ende eines jeden Jahres dem gemeinsamen Ministerium des Aeussern einen Ausweis vorzulegen hat. Der k. k. österreichischen und

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