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1842

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die zum Lichten bestimmten Fahrzeuge.

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Die Untersuchung des Schiffes muss, so oft der Absender es nöthig findet, vorgenommen werden und jährlich wenigstens einmal geschehen.

Der Versender von Gütern ist berechtigt, von dem Schiffer des zuletzt ausgefertigten Zeugnisses zu verlangen. Versäumt er diess, so haftet er dem Eigenthümer der Waare für jeden durch die Untauglichkeit des Schiffes entstehenden Schaden, unter Vorbehalt seines Regresses gegen den Schiffer.

Art. 52. Die näheren Bestimmungen über die Eigenschaften, welche zur Tauglichkeit eines Stromfahrzeugs gehören, bleiben unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse jeder Regierung überlassen. Sonst sollen aber unter den zur Neckarschifffahrt bestimmten Fahrzeugen keine Unterschiede gemacht, auch die von der Behörde eines Schiffers für tauglich anerkannten Fahrzeuge überall zugelassen werden.

Art. 53. Jeder Staat bestimmt die Massregeln, die er in seinen Häfen und auf den Aus- und Einladeplätzen zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein- und Ausladen, zur Sicherheit der an's Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche man aufzunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, und überhaupt zum Besten des Handels für dienlich erachtet.

Art. 54. Der Schiffer haftet für die übernommenen Güter von dem Augenblick an, wo sie au's Ufer gestellt und ihm als Theile seiner Ladung überwiesen werden.

Haben die Waaren erweislich durch die Schuld gelitten, so ist die ihnen vorgesetzte Behörde den Ersatz zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regress an die Beamten nicht aufgehalten werden soll.

Art. 55. Der Schiffer oder Führer darf ohne dringende Veranlassung, wohin namentlich die Anschaffung von Lebensmitteln, Entrichtung des Zolls u. 8. w. gehört, das Schiff während der Fahrt nicht verlassen, widrigenfalls auf seine Gefahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entsteht, wofür er jedenfalls ververantwortlich bleibt, das Schiff von den Wasserzollbeamten einen Setzschiffer anvertraut wird.

Art. 56. Während der Reise dürfen keine Waaren über Bord von einem Schiff in's andere geladen werden, nur die Fälle ausgenommen, wo das Wasser

zu niedrig, wenn das Schiff beschädigt ist oder sonst 1842 eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffer nöthigt, ohne Aufschub zu lichten.

Art. 57. Den Neckarschiffern ist der Handel mit Colonialwaaren bei einer Strafe von fünfzehn Gulden untersagt. Unabhängig von dieser Strafe soll in Fällen wiederholter Zuwiderhandlung dem Schiffer das Patent je nach den Umständen für längere oder kürzere Zeit von seiner Ladungsregierung entzogen werden *).

Art. 58. Schiffspulver soll niemals unter andern Gütern verladen, sondern in besonderen Fahrzeugen geführt werden.

Schiffe, die damit beladen sind, sollen, so viel thunlich, vom Ufer entfernt bleiben, und wenn sie etwa Anker legen, ist die Polizeibehörde des nächsten Orts davon zu benachrichtigen. Die von derselben zur öf fentlichen Sicherheit ertheilten Vorschriften hat der Schiffer genau zu befolgen. Uebertretungen der in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften werden, wo sie zunächst entdeckt werden, mit einer Geldbusse von fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden belegt. Sind dadurch andere Nachtheile entstanden, so bleibt der Schiffer dafür verhaftet.

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Art. 59. Bei andern entzündlichen oder äzenden Stoffen, als Schwefel, Salpeter, Salzsäure, Streichfeuerzeugen, Zündhölzern u. s. w., hat die Hafenpolizeibehörde des Einladungsortes zu bestimmen, ob sie in abgesonderten Fahrzeugen geführt werden müssen, oder mit anderen Gütern geladen werden dürfen.

In letzterem Falle hat sie die erforderlichen Vorsichtsmassregeln anzuordnen und im Manifeste zu bemerken, denen der Schiffer sich zu unterwerfen hat. Zuwiderhandlungen von Seite des Schiffs werden mit Strafe von zwei bis fünfzehn Gulden belegt.

Art. 60, Schiffer, deren Fahrzeuge tiefer gehen, als die Linie, durch welche von der kompetenten Behörde die grösste zulässige Einsenkung derselben bezeichnet worden ist, verfallen in eine Strafe von fünf

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 57: Der K. Württembergische Bevollmächtigte sah sich zu der Erklärung veranlasst, dass, so lange eine ähnliche Vorschrift rücksichtlich der Rheinschiffer noch nicht besteht, dieselbe in Württemberg auf die Neckarschiffer auch nur in soweit in Anwendung gebracht werden könne, als diess mit den allgemeinen Gewerbsgesetzen vereinbar ist.

1842 bis zehn Gulden, und sind zugleich anzuhalten, in dem ersten Hafen die Ladung bis zur erlaubten Einsenkung zu vermindern.

Art. 61. Wo es die Landesregierung für nöthig erachtet, sind die Flösser schuldig, ihrem Floss einen Nachen oder Boten vorauszuschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen befindlichen Schiffe, die Mühlenbesitzer und Brücken - Aufseher wegen der erforderlichen Sicherheits-Massregeln zu warnen.

Der Nachen oder Bote soll dem Flosse wenigstens eine Stunde vorhergehen. Zum Zeichen seiner Bestimmung soll ein solcher Nachen oder Bote eine aus sechszehn abwechselnden rothen und schwarzen Feldern bestehende Flagge ausstecken, beziehungsweise mit sich führen. Die Befolgung dieser Vorschrift soll gleichwohl den Flösser niemals entschuldigen, wenn er nicht zugleich alle mögliche Sorgfalt anwendet, um Unglück und Beschädigung zu verhüten, und wenn er ferner nicht mit den nach der Grösse seines Flosses erforderlichen Geräthschaften versehen war, in der Bauart gefehlt hat, oder eine Handlung oder Unterlassung sich zu Schulden kommen lässt, welche ihn nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechts verpflichtet, den durch das Vorbeiführen des Flosses verursachten Schaden zu ersetzen.

Flösser, welche die hiernach befohlenen Vorsichtsmassregeln nicht ergriffen haben, sollen überdiess jedenfalls, auch wenn hierdurch kein Unglück oder Schaden entstanden wäre, in eine Strafe von fünf bis fünfundzwanzig Gulden verfällt werden.

Siebenter Titel.

Von der Erledigung der Straffälle und der streitigen Neckarschifffahrts-Angelegenheiten, sowie von der Beaufsichtigung der Neckarschifffahrt überhaupt.

Art. 62. Streitige Neckarschifffahrts - Angelegenheiten, als:

a) Contraventionen gegen die Bestimmungen dieser Schifffahrts - Ordnung,

b) Streitigkeiten wegen des Schadens, den Schiffer durch die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfandes erlitten, sowie des Scha

dens, den Schiffer oder Flösser während der Fahrt 1842 oder beim Anladen verübt haben,

werden von dem Zollrichter abgeurtheilt, zu dessen Bezirk die Zollstelle oder der Ladungsplatz, oder überhaupt der Ort gehört, an dem die Contravention, resp. der Schaden, verübt wurde.

Contraventionen gegen die Neckarzoll-Vorschriften insbesondere gelangen jedoch nur daun zur Cognition des Zollrichters, wenn sich der Frevler nicht freiwillig der Strafe unterwerfen will, die die Neckarzollstätte für verwirkt hält.

Art. 63. Jeder der Neckaruferstaaten wird die Beamten bezeichnen, die in seinem Gebiete die Funktionen von Zollrichtern erster Instanz, sowie die CollegialBehörden, welche die Funktionen des Zollrichters in zweiter Instanz zu übernehmen haben.

Den mit den zollrichterlichen Funktionen bekleideten Beamten und Behörden ist, unter Verweisung auf ihren wegen unpartheiischer Entscheidung der zu ihrem Geschäftskreis gehörigen Rechtsgeschäfte geleisteten Eid zur Pflicht zu machen, dass sie Jedem, ohne Unterschied der Person, schleunige und unpartheiische Gerechtigkeit widerfahren lassen und in allen, durch die gegenwärtige Ordnung vorgesehenen Fällen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur nehmen.

Bei jeder Neckarzollstätte und in jedem Neckarhafen sollen Name und Wohusitz der einschlägigen Zollrichter angeschlagen werden.

Art. 64. Das Verfahren der Zollrichter in den bei ihnen angebrachten Straffällen und Streitigkeiten ist summarisch.

Die Zulässigkeit der Berufung gegen ihre Entscheidungen an den Zollrichter zweiter Instanz richtet sich nach den Gesetzen des betreffenden Staats.

Kein Schiffer, der wegen Contraventionen gegen die Schifffahrts - Ordnung in Untersuchung gekommen ist, kann desshalb an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung festgesetzte Caution geleistet hat.

Art. 65. Wird an einer Neckarzollstätte über Defraudation der Schifffahrts - Abgabe geklagt, so untersucht der Richter nicht blos die Defraudation, die der Schiffer hier begangen haben soll, sondern auch die

1842 übrigen, auf derselben Fahrt an den vorhergegangenen, von ihm zurückgelegten Neckarzollstätten etwa verübten und nicht schon bei einem andern Zollgerichte anhängigen Defraudationen und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafen in Anschlag. *).

Art. 66. Die Urtheile der Zollrichter werden kraft der Autorität der Landesherren nach den in jedem Staate üblichen Formen erlassen. Sie sind gleichwohl, sobald sie rechtskräftig geworden, auch auf dem Gebiete jedes andern Neckaruferstaats ohne weitere Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate gültigen Processordnung, vollziehbar.

Art. 67. Jeder der drei Neckaruferstaaten wird zur Erleichterung der wechselseitigen Mittheilungen in allen auf die Neckarschifffahrt bezüglichen Verhältnissen eine Mittelbehörde bezeichnen, die ihren Sitz in einer dem Neckar möglichst nahe gelegenen Stadt haben soll.

Art. 68. Je von drei zu drei Jahren sollen auf den Antrag eines oder des andern der Neckaruferstaaten Commissäre dieser Staaten in Mannheim zusammentreten, um wie die gegenwärtige Schifffahrts - Ordnung in der abgelaufenen Periode gehandhabt wurde zu prü fen, von dem Zustande der Neckarschifffahrt, ihrer Zuoder Abnahme Kenntniss zu nehmen, die allenfallsigen Beschwerden des Handels- und Schifferstandes zu hören, die Mittel zur Beseitigung etwaiger Gebrechen gemeinsam zu berathen und Verbesserungs-Vorschläge hier wegen an ihre Regierungen einzureichen.

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Vom Vollzuge der Schifffahrts-Ordnung. Art. 69. Die Schifffahrts-Ordnung wird den 31sten Tag nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen in Vollzug gesetzt.

So geschehen, Carlsruhe den 1. Juli 1842.

(gez.) REGENAUER. V. KETTNER VERDIER de la BLAQUIÈRE.

(L. S.)

(L. S.)
VAYHINGER.
(L. S.)

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(L. S.)

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 65: Die Strafen, welche ein Zollgericht erkennt, verbleiben ganz dem Staate, dem das Zollgericht angehört. Die vermöge des Erkenntnisses nachzuzahlenden Zollgefälle dagegen werden an den Staat verabfolgt dem der Zollbezug zusteht.

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