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1842

8. Galmeierz;

9. Gelbwurzel;

10. Getreide aller Art;

11. Grätze von Gold- und Silberarbeit;

12. Gusseisen in Gänsen, Masseln, Roheisen;

13. Hornstücken, Hornschuhen;

14. Hülsenfrüchten (getrockneten) aller Art und dür ren Gemüsen;

15. Knochen;

16. Lauge (concentrirter), Seifensieder- oder alkalischer Lauge;

17. Mehl, Griess und Grütze aller Art;

18. Malz;

19. Marienglas;

20. Mineralkitt;
21. Pech;

22. Pottasche;

23. Rothstein, Röthel;

24. Sämereien aller Art;

25. Salz (Koch- und Viehsalz);

26. Schmergel, Amarilsteinen;

27. Senfsaameu;

28. Stahlkuchen ohne weitere Fabrication;
29. Theer und Mineraltheer;

30. Wau oder Waid.

B. Ein Zwanzigstel des Tarifsatzes wird entrichtet

von:

1

1. Alaunerde und Alaunsteinen;

2. Artillerie-Requisiten, Munition zum Militärgebrauch; 3. Erzen (rohen) allen nicht benannten;

4. Gebrannten Steinen aller Art, wozu auch Dachziegel gehören ;

5. Gyps (gebrannten);

6. Horuschabsel;

7. Kalk;

8. Leimleder (nassem);

9. Lohkäsen, Lohkuchen;

10. Mörtel von Ziegeln und Backsteinen;

11. Muschelschalen (gemahlenen);

12. Ochsenblut;

13. Rohr für Tüncher;

14. Sägmehl;

15. Salzabgang;

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16. Salzlauge;

1842

17. Salzwasser;

18. Schiefersteinen oder Leien;

19. Schweinsborsten (Abgang hievon) für Salmiak

fabriken;

30. Seifenfluss;

21. Schwerspath (unverpackt);

22. Steinernem Geschirr;

23. Steinkohlen und Geriss;

24. Töpferwaaren (gemeinen); 25. Torf und Torfkohlen;

26. Tuffsteinen (gemahlenen und ungemahlenen);

27. Vitriolsteinen oder Vitriolerde.

C. Nachbenannte Ladungsgegenstände, als: 1. Bau- und Pflastersteine (unbehauene);

2. Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe und ungebrannte Kalksteine;

3. Besen;

4. Butter (frische);

5. Dünger aller Art, als: ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stalldünger, Gyps, Mergel u. s. w. *); 6. Eicheln;

7. Eier;

8. Erde (gemeine), Sand, Lehm, Kies etc., Töpfer-, Pfeiffen- und Walkererde, Sand von Frechem, Zinnund Silbersand, Sand zu feinen Gussarbeiten;

9. Fische (lebende);

10. Floss- und Schiffergeräthschaften;

11. Futterkräuter, Heu, Oehmd etc.;

12. Gartengewächse (frische), als: Blumen, Gemüse, Zwiebeln und geniessbares Wurzelwerk, Kartoffeln, Rüben u. dergl.

13. Geflügel;

14. Knochenabgänge;

15. Knochenmehl;

16. Milch;

17. Moos;

18. Obst (frisches), wozu auch Nüsse in Schalen;

1

) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842: Da Dungsalz auf dem Rhein und namentlich auch bei den Rhein - Oktroiämtern Mannheim und Mainz unter Dünger aller Art gerechnet und somit frei gelassen wird, so soll diess künftig auch auf dem Neckar geschehen.

1842 19. Schilf;

20. Stroh, Spreu, Stoppeln;

21. Thiere, (lebende)

sind zollfrei.

D. Der Zoll von Brenn-, Nutz- und Bauholz wird vorbehältlich einer gemeinschaftlich zu verabredenden besseren Regulirung, nach dem Tarife erhoben, der im Jahre 1802 bestanden hat.

Anmerkung. Bei Gegenständen, die nach dem allgemeinen Tarife oder nach den Ausnahmesätzen A. und B. zu verzollen sind, aber nicht gewogen werden können, soll die Feststellung ihres Verhältnisses zum Gewicht nach den für solche Fälle in Gemässheit des Art. 21 der Rheinschifffahrts - Ordnung auf dem Rhein massgebenden Gewichtstabellen geschehen.

(gez.) REGENAUER. V. KETTNER. VERDIER de la BLAQUIÈRE. VAYHINGER.

50.

Convention entre l'Autriche et le
royaume de Saxe sur la construc-
tion d'un chemin de fer de Vienne
par Prague jusqu'à Drèsden. Signée
à Vienne le 9 Août 1842.

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sach-
sen 1843 St. 14.)
Extrait.

Die Uebereinkunft der K. K. Oesterreichischen Regierung mit der Königlich Sächsischen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Wien über Prag bis Dresden vom 9. August 1842 erhält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:

Nach Art. 1. verpflichtet sich die K. K. Oesterreichische Regierung, die Staatseisenbahn, welche zufolge der Allerhöchsten Entschliessung Sr. M. des Kaisers von Oesterreich vom 19. December 1841 von Wien durch Böhmen zu errichten ist, und in jedem Falle über Prag ihren Zug nehmen wird, bis an die Sächsische Grenze

und die Königl. Sächsische Regierung verpflichtet sich, eine Eisenbahn von Dresden aus bis an die Oesterreichische Grenze zu führen.

Die K. K. Oesterreichische Regierung hat nach er- 1842 folgter Vernehmung mit der Königl. Sächsischen Regierung für die von Prag bis an die Sächsische Grenze zu erbauende Eisenbahn die Linie im Elbthale, welche in der Gegend von Niedergrund an dem durch gemeinschaftliche commissarische Ermittelung genau zu bestimmenden Puncte das Königreich Sachsen berühren wird, gewählt und die Königlich Sächsische Regierung wird demnach die Eisenbahn auf Sächsischem Gebiete bis Dresden, dem Elbthale entlang, fortführen.

Art. 2. spricht die Verpflichtung der kontrahirenden Regierungen aus, sich mit den im Art. 1. erwähn ten Eisenbahnen gegenseitig anzuschliessen und dieselben in unmittelbare Verbindung zu setzen. Der Ap

schluss soll an demjenigen Puncte der gewählten Bahnlinie bewirkt werden, welcher bei den beiderseits anzustellenden technischen Erörterungen als der zweckmässigste erkannt und durch spätere Vereinbarung festgestellt werden wird.

Art. 3. bestätigt die von der K. K. Oesterreichischen Regierung in der angeführten Entschliessung vom 19, December 1841 bereits gegebene Erklärung, die durch Böhmen bis an die Sächsiche Grenze zu führende Bahn auf Staatskosten zu bauen. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich dagegen vor, den Bau der Bahn, innerhalb ihres Gebietes, einer Actiengesellschaft zu überlassen oder sich dabei der Mitwirkung einer solchen zu bedienen. In diesen beiden Fällen verpflichtet sie sich aber, dass die Gesellschaft allen, zwischen den beiderseitigen Regierungen durch diese Uebereinkunft getroffenen oder in Gemässheit derselben noch zu treffenden Verabredungen unbedingte Folge leiste.

Durch Art. 4. verpflichten die contrahirenden Regierungen sich gegenseitig, solche Verfügungen zu erlassen, dass in den künftigen Fahrbetrieb auf den erwähnten Ba' nen Uebereinstimmung gebracht werde, damit das sichere und rechtzeitige Ineinandergreifen der Bahnzüge auf dem Uebergangspuncte keine Störung erleide.

Nach Art. 5. soll durch eine aus Königlich Sächsischen und K. K. Oesterreichischen Commissarien gemischte Commission, die in Dresden zusammen zu treten hat, über die auf den technischen Theil' Bezug nehmenden Puncte die erforderliche Erhebung gepflogen und nach

1842 Massgabe der Instructionen beider Regierungen die Vereinbarung getroffen werden.

Insbesondere sind dieser Commission nebst der Frage über den Anschlusspunct und über die zu Folge des Art. 4. zu treffenden Verfügungen, die Fragen über die anzunehmende Spurweite, die anzuwendende Betriebskraft, über den etwa auf dem Anschluss- oder Uebergangspuncte oder einem andern geeigneten Orte zu er bauenden Bahnhof, die Einrichtung der Bahn auf ein einfaches oder Doppel-Gleis u. 8. w. als Gegenstände der Verhandlung zugewiesen.

Durch Art. 6. machen beide Regierungen sich gegenseitig verbindlich, die im Art. 1. erwähnten Eisenbahnen in ihrer ganzen Länge innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ministerialerklärungen an gerechnet, zu vollenden und den Verkehr zu eröffnen.

Zugleich ertheilt die K. K. Oesterreichische Regierung der Königl. Sächsischen Regierung die Zusicherung, den Bau des von Prag bis zur Sächsischen Landesgrenze reichenden Abschnitts der von Wien aus in dieser Richtung zu führenden Staatseisenbahn im Frühjahre 1845 zu beginnen, wogegen die Königlich Sächsische Regierung die Verpflichtung übernimmt, den Bahnbau auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete mit keinem spätern Zeitpuncte in Angriff zu nehmen, als derjenige ist, welcher ihr von Seite der K. K. Oesterreichischen Regierung für das Beginnen der Bahnarbeiten auf dem PragDresdner Abschnitte kund gegeben werden wird.

Im Art. 7. hat die K. K. Oesterreichische Regierung sich jedoch vorbehalten, in dem Falle, wenn sich etwa nach den eintretenden Umständen die Unzulässigkeit zeigen sollte, den Bau der Strecke von Prag bis an die Sächsische Grenze im Frühjahr 1845 zu beginnen, diesen Termin auf das Frühjahr 1846 zu verlegen, in welchem Falle aber die Verständigung der Königlich Sächsischen Regierung zwei Monate vor Ablauf des Sonnenjahres 1844 zu erfolgen hat.

Durch Art. 8, erklären die kontrahirenden Regierungen für den Fall, dass sie es in ihrem beiderseitigen Interesse finden sollten, sei es zum Austausche der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen und Wahrnehmungen, oder überhaupt zur Förderung des Unternehmens eine mündliche Verhandlung zu pflegen, zu diesem

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