Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst [afterw.] Jahrbücher der Geschichte und Politik [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte, der Staats- und Cameralwissenschaften [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte und Politik. Herausg. von K.H.L. Pölitz, Količina 2Karl Heinrich L. Pölitz 1846 |
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Stran 153 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Stran 159 - Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, strenge darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Prinzip unverletzt erhalten bleibe...
Stran 159 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Stran 489 - Biographische und literarische Skizzen aus dem Leben und der Zeit Karl Försters, Dresden 1846, S.
Stran 135 - Recht, vermöge dessen sie befugt seyen, in ihren Landen und Gebieten alles dasjenige zu gebieten, zu verbieten, anzuordnen, zu thun und zu lassen, was einem jeden Regenten nach denen Göttlichen, Natur- und Völcker-Rechten zukommt; insoferne ihnen nicht durch die Reichsgeseze, das Reichsherkommen, die Verträge mit ihren Landständen und Unterthanen dieser alt und wohlhergebrachte Freiheiten und Herkommen die Hände gebunden sind.
Stran 211 - Geschichte Heinrichs des Erlauchten. Markgrafen zu Meißen und im Osterlande und Darstellung der Zustände in seinen Landen.
Stran 131 - Beifall; ich weiß, daß ihr Gründe habt, meine Handlungen zu tadeln, ich begehre sie aber nicht zu wissen; eben so wenig werde ich auch eine Entschuldigung machen, weil ich im Voraus weiß, sie wird nicht giltig erfunden werden; ihr habt nur eine Pflicht, den Gehorsam. Thue ich euch Unrecht, verklagt mich bei Gott; habt ihr Vorstellungen zu machen, ich nehme keine mehr an, übergebt sie bei Gott, welcher der alleinige Richter meiner Handlungen ist.
Stran 173 - Was die eigentliche Bedeutung der Stände ausmacht, ist, daß der Staat dadurch in das subjektive Bewußtsein des Volks tritt, und daß es an demselben teil zu haben anfängt.
Stran 159 - Da der Deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zu Folge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Stran 156 - Die Volks-Souverainelät, die künstlich erfundene Trennung und Spaltung der verschiedenen Gewalten im Staate, und die Volksvertretung durch Wahl aus der Masse, erscheinen -wie revolutionäre Ideen, die im deutschen Bunde nicht zulässig; und (mit) demselben (nicht) vereinbarlich gefunden werden können; sie sind den obigen wesentlichen Bestimmungen seiner Verfassung entgegen. Nebenbeilage 5, 1819 (zu dem achten Protokoll). l.andständische Verfassungen im Sinne des 13.