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1839 leute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat; oder 2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch dariu sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.

Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:

Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes - Staates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Verhältnissen befindet.

Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundes - Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Berlin, den 30. Mai 1839. ni

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen An. gelegenheiten.

(L. S.)

Frh. v. WERTHER.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung vom 3. d. M. ausgewech

selt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniss 1839 gebracht.

Berlin, den 30. Mai 1839.

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Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther:

15.

Stipulations supplémentaires à la

convention du

28 Février

5 Avril

1821, conclue

entre la Prusse et la Principauté de Reuss-Plauen sur la reception des Exilés. En date du 12 Juin 1839.

Officielle Bekanntmachung in Preussen: Ministerial-Erklärung zur Ergänzung und Erläuterung der mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie Reuss von Plauen, wegen Uebernahme der Ausgewiesenen, bestehenden Uebereinkunft; vom

D. d. den 12. Juni 1839.

27. Februar

5. April

1821.

Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Missverständnisse, welche sich seither über die Auslegung der Bestimmungen §. 2. a. und c. der zwischen der Krone Preussen und der Fürstlich Reuss-Plauischen der Jüngern Linie gemeinschaftlichen Regierung bestehenden Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme der Aus27. Februar gewiesenen vom 1821., namentlich a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage ob und in wie weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluss seien? sowie

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5. April

b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung

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ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Konvention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, dass die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen

1839 innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar

zu a.

1) dass unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne dass es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, imgleichen

2) dass dagegen einen solchen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äussern können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kondition ibres Vaters entscheidet, und Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können.

Nächstdem soll

zu b.

die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Konvention eintreten.:

1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden soll, verheirathet, und ausserdem zugleich eine eigene Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, dass solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat, oder 2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.

Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch 1839 dahin übereingekommen:

Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrabirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.

Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift. nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Berlin, den 12. Juni 1839.

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.) Frh. v. WERTHER.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Erklärung der Fürstlich ReussPlauischen der jüngeren Linie gemeinschaftlichen Landes Regierung vom 30. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht.

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Berlin, den 12. Juni 1839.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. WERTHER.

1839

16.

Traité de Paix, d'Amitié, de Navi-
gation et de Commerce entre les
Etats-unis de l'Amérique septentrio-
nale et la République de
de l'Equa-
teur. Conclu et signé à Quito, le
13 Juin 1839.

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La Rebública del Ecuador y los Estatos Unidos de America, deseando hacer duradera y firme la amistad y buena inteligencia que felizmente existe entre ambas potencias, han resuelto fijar de una manera clara, distinta y positiva, las reglas que deben observar religiosamente en le venidero, por medio de un tratado de paz, amistad, comercio y navegacio. Con este muy deseable objecto, el Presidente de la República del Ecuador ha conferido plenos poderes al Doctor Luis de Sáa, Ministro de Hacienda y encargado del Ministerio del Interior y Relaciones Esteriores, y el Presidente de los Estados Unidos de America á Santiago C. Pickett; ciudadano de dichos Estados; quienes, despues de haber cangeado sus espresados plenos poderes en debida y buena forma, han convenido en los articulos siguientes:

Art. 1. Habará una paz perfecta, firme é inviolable y amistad sincera, entre la República del Ecuador y los Estades Unidos de America, en toda la estension de sus posesiones territorios, y entre sus pueblos y cuidadanos respectivamente, siu distincion de personas ni lugares.

Art. II. La Rebúplica del Ecuador y los Estados Unidos de America, deseando vivir en paz y en armonia con las demas naciones de la tierra, por medio de una politica franca é igualmente amistosa con todas, se obligan mutuamente á no conceder favores particulares á otras naciones, con respecto á comercio y navegacion, que no se hagan inmediamente comunes á una ú otra, quien gozará de los mismos, libremente, ó pres

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