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Art. 12. Die Genehmigung der vorstehenden Uebereinkunft wird den heiderseitigen hohen Regierungen vorbehalten.

So geschehen Basel, den siebenten August Eintausend Achthundert drei und siebenzig.

Feiss.
Fehr.

Mebes.
Fabricius.

78.

ALLEMAGNE, SUISSE.

Traité d'extradition signé à Berlin, le 24 janvier 1874; suivi d'un protocole en date du 6 juillet 1874*).

Reichsgesetzblatt, 1874. p. 113.

I. Traité.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der schweizerische Bundesrath andererseits sind übereingekommen, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abzuschliessen und haben zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser:

den Herrn Hermann Carl Wilke, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath;

der Schweizerische Bundesrath:

den Herrn eidgenössischen Oberst Bernhard Hammer, seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reich;

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Vertrag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen diejenigen Personen auszuliefern, welche von den Behörden eines der vortragenden Theile wegen einer der nachstehend aufgezählten Handlungen, sei es als Urheber, Thäter oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen sind und im Gebiete des anderen Theils sich aufhalten, nämlich:

1) wegen Todtschlags und Mordes, einschliesslich des Kindermordes; 2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht;

3) wegen Aussetzung oder vorsätzlicher Verlassung eines Kindes; 4) wegen Raubes, Unterdrückung, Verwechselung oder Unterschiebung eines Kindes;

*) L'échange des ratifications a eu lieu à Berlin, le 6 juillet 1874.

5) wegen Entführung einer minderjährigen Person;

6) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen, sei es, dass sich eine Privatperson oder ein öffentlicher Beamter derselben schuldig macht;

7) wegen mehrfacher Ehe;

8) wegen Nothzucht;

9) wegen Kuppelei mit minderjährigen Personen des einen oder anderen Geschlechts in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe durch die Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist; 10) wegen vorsätzlicher Misshandlung oder Verletzung eines Menschen, welche eine unheilbare oder voraussichtlich unheilbare Krankheit oder Entstellung oder den Verlust des unbeschränkten Gebrauchs eines Organs, oder, ohne den Vorsatz zu tödten, den Tod zur Folge gehabt hat;

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11) wegen Diebstahls, Raubes und Erpressung; 12) wegen Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist;

13) wegen Betrugs, betrüglichen Bankerotts und betrüglicher Benachtheiligung einer Konkursmasse in denjenigen Fällen, in welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind;

14) wegen Meineides;

15) wegen falschen Zeugnisses und wegen falschen Gutachtens eines Sachverständigen oder Dolmetschers;

16) wegen Verleitung eines Zeugen zu falschem Zeugniss und wegen Verleitung eines Sachverständigen oder Dolmetschers zum falschen Gutachten;

17) wegen Fälschung von Urkunden oder telegraphischen Depeschen, sowie wegen wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Urkunden und telegraphischer Depeschen, vorausgesetzt, dass die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat;

18) wegen Falschmünzerei, insbesondere wegen Nachmachens und Veränderns von Metall- und Papiergeld und wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlaufsetzens von nachgemachtem oder verändertem Metall- und Papiergelde;

19) wegen Nachmachens und Verfälschens von Bankbillets und anderen vom Staate oder unter Autorität des Staats von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen ausgegebenen Schuldverschreibungen und sonstigen Werthpapieren, sowie wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlaufsetzens solcher nachgemachten oder gefälschten Bankbillets, Schuldverschreibungen und anderer Werthpapiere;

20) wegen vorsätzlicher Brandstiftung;

21) wegen Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten; 22) wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zwecke einer Verletzung ihrer Amtspflicht;

23) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser

Zerstörung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen oder TelegraphenAnstalten; wegen vorsätzlicher Störung eines Eisenbahnzuges auf der Fahrbahn durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Wegnahme von Weichen oder Bolzen oder durch Bereitung von Hindernissen anderer Art, welche dazu geeignet sind, den Zug aufzuhalten oder aus den Schienen zu bringen.

Die Auslieferung kann auch wegen Versuchs einer der von 1-23 aufgeführten strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.

Art. 2. Jedoch soll von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs kein Deutscher an die schweizerische Regierung und von Seiten dieser kein Schweizer an eine der deutschen Regierungen ausgeliefert werden.

Wenn nach den Gesetzen desjenigen Staats, welchem der Beschuldigte angehört, Anlass vorhanden sein sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu verfolgen, so soll der andere Staat die Erhebungen und Schriftstücke, die zur Feststellung des Thatbestandes dienenden Gegenstände und jede andere für das Strafverfahren erforderliche Urkunde oder Aufklärung mittheilen.

Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher, noch ein Schweizer, so kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem gestellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniss setzen, und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten beansprucht, um ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Regierung, an welche der Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen oder der anderen Regierung ausliefern.

Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer deutschen Regierung reklamirte Person in der Schweiz oder die von der schweizerischen Regierung reklamirte Person in einem der deutschen Staaten wegen derselben Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und ausser Verfolgung gesetzt worden ist, oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.

Wenn die seitens einer deutschen Regierung reklamirte Person in der Schweiz oder die seitens der schweizerischen Regierung reklamirte Person in einem der deutschen Staaten wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Beendigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie erkannten Strafe aufgeschoben werden.

Art. 4. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren die Auslieferung verlangt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder wenn die auszuliefernde Person beweisen kann, dass der Antrag auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden, sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Die Person, welche wegen eines der im Artikel 1 aufgeführten gemeinen Verbrechens oder Vergehens ausgeliefert worden ist, darf demgemäss

in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung gewährt ist, in keinem Falle wegen eines von ihr vor der Auslieferung verübten politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Handlung, die mit einem solchen politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhange steht, zur Untersuchung gezogen oder bestraft oder für solche an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

Ebensowenig kann eine solche Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches in dem gegenwärtigen Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen oder bestraft werden; es sei denn, dass dieselbe, nachdem sie wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung Anlass gegeben hat, bestraft oder freigesprochen ist, versäumt habe, vor Ablauf einer Frist von drei Monaten das Land zu verlassen oder dass sie aufs neue dorthin komme.

Art. 5. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder der letzten gerichtlichen Handlung im Strafverfahren oder der erfolgten Verurtheilung nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welchem der Verfolgte zur Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.

Art. 6. Eine an sich begründete Auslieferung soll auch dann zugestanden werden, wenn der Angeschuldigte dadurch verhindert wird, übernommene Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen zu erfüllen, und es bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

Art. 7. Die Auslieferung soll bewilligt werden auf den im diplomatischen Wege gestellten Antrag und nach Beibringung eines Strafurtheils oder eines Beschlusses über Versetzung in den Anklagestand, eines Haftbefehls oder eines anderen Aktes, welcher die gleiche Wirkung hat und ebenfalls die Art und Schwere der verfolgten That, sowie die auf dieselbe anwendbare strafgesetzliche Bestimmung angiebt. Diese Aktenstücke sollen im Original oder in beglaubigter Ausfertigung eines Gerichtshofes oder einer anderen zuständigen Behörde des die Auslieferung beantragenden Landes. mitgetheilt werden. Gleichzeitig sollen, sofern dies möglich ist, das Signalement der reklamirten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Angaben beigebracht werden.

Art. 8. In dringenden Fällen und insbesondere, wenn Gefahr der Flucht vorhanden ist, kann jeder der vertragenden Staaten unter Berufung auf das Vorhandensein eines Strafurtheils, eines Beschlusses auf Versetzung in den Anklagestand oder eines Haftbefehls, in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem Wege, die vorläufige Festnahme des Verurtheilten oder Angeschuldigten beantragen und erwirken, unter der Bedingung, dass das Dokument, auf dessen Vorhandensein man sich berufen hat, binnen einer Frist von zwanzig Tagen nach der Festnahme beigebracht wird. Unter der gleichen Voraussetzung und unter derselben Bedingung soll der Verfolgte in dringenden Fällen auf direktes Verlangen der zuständigen Behörde einstweilen in Verhaft genommen werden.

Art. 9. Die entwendeten oder im Besitze des Verurtheilten oder An

geschuldigten vorgefundenen Gegenstände, die Geräthschaften und Werkzeuge, deren er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Vergehens bedient hat, sowie alle anderen Beweisstücke sollen gleichzeitig mit der Auslieferung der verhafteten Person ausgefolgt werden. Dies soll selbst dann geschehen, wenn die Auslieferung, nachdem sie zugestanden worden ist, in Folge des Todes oder der Flucht des Schuldigen nicht sollte stattfinden können. Diese Ausfolgung wird sich auch auf alle Gegenstände der gedachten Art erstrecken, welche von dem Angeschuldigten in dem Lande, in welches er sich geflüchtet hat, versteckt oder hinterlegt worden sind, und die daselbst später aufgefunden werden. Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den erwähnten Gegenständen vorbehalten, und es sollen ihnen dieselben nach Schluss des gerichtlichen Verfahrens kostenfrei wieder ausgehändigt werden.

Art. 10. Liefert eine dritte Regierung jemanden aus, so gestatten die vertragenden Theile die Durchführung des Auszuliefernden durch ihr Landesgebiet, oder den Transport des Auszuliefernden auf ihren Fahrzeugen und Dienstschiffen, sofern die betreffende Person nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört. In diesem Falle bedarf es nur eines einfachen Antrags auf diplomatischem Wege seitens derjenigen Regierung, welche die Auslieferung verlangt hat, und der Beibringung der nöthigen Beweisstücke dafür, dass es sich nicht um ein politisches oder rein militärisches Vergehen handelt.

Die Durchführung findet auf dem kürzesten Wege unter der Begleitung von Agenten des requirirten Landes und auf Kosten der reklamirenden Regierung statt.

Art. 11. Die vertragenden Theile verzichten auf die Erstattung derjenigen Kosten, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliefernden oder aus dessen Transporte bis zur Grenze des requirirten Theils erwachsen. Sie wollen vielmehr diese Kosten gegenseitig selbst tragen.

Art. 12. Wenn im Laufe eines nichtpolitischen Strafverfahrens einer der vertragenden Theile die Vernehmung von Zeugen oder irgend eine andere Untersuchungshandlung in dem Gebiete des anderen Theils für nothwendig erachten sollte, so wird zu diesem Zwecke ein Ersuchsschreiben auf diplomatischem Wege oder direct von der zuständigen Behörde des einen Landes an die zuständige Behörde des anderen Landes übersandt, und es soll demselben nach Massgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt vorgenommen werden soll, stattgegeben werden; die Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn das Verfahren gegen einen von der requirirenden Behörde noch nicht verhafteten Angehörigen des requirirten Landes gerichtet ist, oder wenn die Untersuchung eine Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des Staats, an welchen das Ersuchsschreiben gerichtet ist, nicht gerichtlich strafbar ist. Die betheiligten Regierungen entsagen jedem Anspruche auf Erstattung der aus der Ausführung der Requisition entstandenen Kosten, soweit es sich nicht um strafgerichtliche, kommerzielle oder medizinische Gutachten Sachverständiger handelt.

Art. 13. Wenn in einer nichtpolitischen Untersuchungssache das per

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