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Reichsgesetzblatt

LITTERARISCHL-BUREAU?

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Jahrgang 1879.

Wien.

Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei.

1879.

Erstes Repertorium.

Chronologisches Verzeichniß

der im Jahrgange 1879 des Reichsgesezblattes enthaltenen Geseze und Verordnungen.

Enthalten unter

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Inhalt

Welt-Post-Verein vom 1. Juni 1878; Uebereinkommen vom 1. Juni 1878,
betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe; Uebereinkommen
vom 4. Juni 1878, betreffend den Austausch von Postanweisungen ;
Schluß-Protokoll vom 1. Juni 1878 . .

Staatsvertrag zwischen Desterreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Groß-
britannien, Italien, Rußland und der Türkei

Staatsvertrag, zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche .

Handelsvertrag, zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche

Postvertrag, zwischen Oesterreich-Ungarn und Griechenland .

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Handels- und Schifffahrtsvertrag, zwischen Desterreich-Ungarn und Italien
Viehseuchen-Uebereinkommen, zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien . .
Verordnung der Ministerien des Handels und der Finanzen, betreffend die
provisorische Regelung des Vertragsverhältnisses mit Italien für die Zeit
vom 1. bis einschließlich 31. Jänner 1879 . .

Gesez, womit die Wirksamkeit der in den §§. 11 und 13 des Wehrgeseßes
vom 5. December 1868 (R. G. Bl. Nr. 151) in Betreff des Kriegsstandes
des stehenden Heeres und der Kriegsmarine, dann in Betreff der Recruten-
contingente für beide Staatsgebiete der Monarchie enthaltenen Bestimmun-
gen bis zum Schlusse des Jahres 1879 verlängert wird

Gesetz, womit die Aushebung der zur Erhaltung des stehenden Heeres
(Kriegsmarine) und der Ersagreserve erforderlichen Recrutencontingente
im Jahre 1879 bewilliget wird

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die monatliche Ausfolgung
der Branntweinsteuer - Bolleten seitens der Unternehmer von Brenne-
reien an die Finanzorgane

Verordnung des Finanzministeriums, wegen theilweiser Aufhebung des Ver-
botes, mehr als eine Zuckersendung oder mehrere Zuckersorten unter ein
und demselben Raumverschlusse zur Austrittsbehandlung anzuweisen . .

Erklärung der österreichisch-ungarischen und der französischen Regierung,

betreffend die Verlängerung des Schifffahrts-, Consular-, Verlassenschafts-

und literarischen Vertrages vom 11. December 1866.

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Neben-
zollamtes zu Lustenau in Vorarlberg . .

Verordnung der Ministerien des Handels und der Finanzen, betreffend die

Anwendung der im Artikel III des Einführungsgesezes zum Zolltarife

vom 27. Juni 1878 vorgezeichneten Zollzuschläge auf die Einfuhr aus

Frankreich in das österreichisch-ungarische Zollgebiet

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Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, zur Vollzie-

hung der Handelsconvention mit Frankreich vom 20. Jänner 1879

Verordnung des Finanzministeriums, womit der Zeitpunct bestimmt wird,
von welchem der Beginn des steuerbaren Verfahrens bei einem Bier-
gebräude zu rechnen ist, welches unmittelbar auf ein anderes folgt. . .

Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bedingungen, unter

welchen Reisende aus Bulgarien und deren Effecten über die Gränze der

Monarchie zugelassen werden

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Enthalten unter

Nummer Seite

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Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Behandlung einiger

Werksvorrichtungen in den, der Steuerpauschalirung nach der Leistungs-

fähigkeit des Maischraumes unterworfenen Branntweinbrennereien

Provisorische Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Cultus und Unterricht, betreffend die Abhaltung
von Befähigungs-Prüfungen für Candidaten landwirthschaftlicher Lehrer-
stellen an Ackerbauschulen und mittleren landwirthschaftlichen Schulen,
ferner für Candidaten forstwirthschaftlicher Lehrerstellen an Waldbau-
schulen und mittleren forstwirthschaftlichen Schulen

Provisorische Verordnung des Ackerbauministeriums einvernehmlich mit dem
Ministerium für Cultus und Unterricht, betreffend die Befähigungs-Prü-
fungen für das Lehramt des Obst- und Weinbaues und Kellerwirthschaft
an Obst- und Weinbauschulen oder an solchen Ackerbauschulen, welche für
diesen Gegenstand eigene Lehrer bestellen. ..

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Bezeichnung jener

Waaren, auf welche die kaiserliche Verordnung vom 18. Januar 1852

Anwendung zu finden hat. . .

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Verwendung von Läuter-

bottichen für Bierwürze in Bierbräuereien

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung einer haupt-
zollämtlichen Expositur im Bahnhofe der k. k. priv. Kaiserin Elisabeth-
bahn in Wien .

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung der Ver-

zollungscompetenz des k. k. Nebenzollamtes II. Classe Nieder-Einsiedl zu

Sebnis in Sachsen. .

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Veröffentlichung von

Refactien und sonstigen Begünstigungen im Güterverkehre auf Eisen-

bahnen. .

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend die

Zollbehandlung von Mustern französischer Handelsreisender, dann den

Muster- und Markenschuß, sowie den Gewerbebetrieb französischer Staats-

angehöriger in Desterreich-Ungarn. . .

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einführung des Wort
tarifes für den inländischen Telegraphenverkehr der österreichisch-ungari-
schen Monarchie .

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einführung des Wort-

tarifes für den telegraphischen Verkehr zwischen Oesterreich-Ungarn und

Deutschland.

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Gesez, betreffend die Rückzahlung der auf Grund des Gesezes vom 10. Juni

1872 (R. G. Bl. Nr. 75) den durch Ueberschwemmung im Frühjahre 1872

heimgesuchten Gegenden des Königreiches Böhmen aus Staatsmitteln

gewährten Vorschüsse . .

Kundmachung des Gesammtministeriums in Betreff des Beschlusses des Reichs-
rathes über die kaiserliche Verordnung vom 30. August 1878, wodurch
mit Beziehung auf den §. 14 des Grundgeseßes über die Reichsvertre
tung vom 21. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 141) die Gewährung der
Portofreiheit für gewisse Correspondenzen gestattet wird.

Gesez, betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die

Bestreitung des Staatsaufwandes während des Monates April 1879 und

die Ermächtigung der Regierung zur Ausführung einer Creditoperation

behufs Deckung des voraussichtlichen Abganges im Jahre 1879 ...

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