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Ohne sich des Näheren in eine Diskussion der Frage einzulassen, welches Kirchenrechtsbuch von Methodius übersetzt wurde 1), glaubt BOBČEV doch, der herrschenden Meinung beitreten zu müssen, daß es eben die Sammlung des Scholasticus war; auch daß beide Nomokanonübersetzungen auf Methodius bezw. seine Umgebung zurückgehen, erscheint ihm nicht ausgeschlossen *).

Besondere Aufmerksamkeit hat die bulgarische Wissenschaft von jeher der Frage gewidmet, wie die junge bulgarische Kirche in der Zeit zwischen der Taufe des Boris (864) und dein Eintreffen der flüchtigen Methodiusjünger auf südslavischem Boden (frühestens 885) ihr Bedürfnis nach Kirchenbüchern befriedigt hat: BOBČEV findet eine Lösung in der ja auch von anderen 3) geteilten Anschauung, die Slavenapostel hätten vor ihrer Berufung nach Mähren bereits die wichtigsten Bücher für den Gebrauch ihrer südslavischen Nachbarn fertiggestellt *). Er setzt sich also in Widerspruch zu den außerordentlich wichtigen Ausführungen, die V. ZLATARSKI 1911 der gleichen Frage gewidmet hatte 5): überzeugt, daß zu der Zeit, in der (865) Boris seine Fragen an Papst Nikolaus I. richtete ), bereits ein kirchliches Rechtsbuch in Bulgarien im Gebrauch sein mußte 7), untersucht ZLATARSKI, welche byzantinische Kanonessammlung diese Verwendung hat finden können 8). Dabei geht er von der ihm selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß es nicht die erst um 885 und in Mähren entstandene Übersetzung des Methodius sein konnte 9). Mit einer ganzen Reihe äußerst scharfsinnig gewählter, wenn auch vielleicht nicht überall gleichmäßig überzeugender Argumente macht er dann glaubhaft, daß die sog. III. Redaktion des Syntagmas in 14 Titeln, auf der die ksl. Übersetzung dieses Denkmals beruht, eigens für den Gebrauch der neubekehrten Bulgaren geschaffen wurde und in der bulgarischen Kirche von dem Augenblick ihrer Entstehung an in Gebrauch war 10): dann wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Übertragung des Syntagmas die älteste slavische Nomokanonübersetzung. Die fesselnde Beweisführung ZLATARSKI's stützt sich freilich auf eine nicht tragfeste Grundlage einer einmaligen, von ihrem Urheber durch seine späteren Beiträge

1) S. 9.

2) S. 9, 11.

3) Vgl. neuerdings A. TEODOROV-BALAN, Kiril i Metodi I, Sofia 1920 S. 7. 4) Oder daß diese noch zu Lebzeiten der Slavenapostel von Mähren aus verbreitet worden seien, S. 10. Beide Annahmen stehen, soweit es sich um den Nomokanon handelt in ausdrücklichem Widerspruch zu dem Berichte der Legende, die seine Übersetzung in die letzten Lebensjahre des Methodius verlegt. Vita Methodii c. XV.

5) Kakvi kanoničeski knigi i graždanski zakoni Boris e polučil ot Vizantija? Letopis na Bulgarskata Akademija na naukitě I, za god. 1911, Sofia 1914 S. 73-116.

6) Vgl. jetzt die handliche Neuausgabe von D. DEČEV, Otgovorite na papa Nikolaj I. do dopitvanijata na Búlgaritě (= Universitetska biblioteka No. 16), Sofia 1922.

7) S. 86f.

8) S. 93.

9) S. 94 f.

10) S. 95-108.

zum gleichen Thema 1) doch wohl stillschweigend widerrufenen Äußerung PAVLOV's vertrauend, nimmt ZLATARSKI an, die Sprache der Zivraypa Übersetzung stehe derjenigen der Evvaywyý-Übertragung an Altertümlichkeit nicht nach 2). Diese Annahme bedürfte, bei dem heutigen Stande der sprachgeschichtlichen Forschung auf dem Gebiete des Kirchenslavischen, zum mindesten eingehender Begründung "). Daß sie auf der anderen Seite ZLATARSKI veranlaßt, auch für die EvvazwyýÜbersetzung die Entstehung in der ersten Periode des ksl. Schrifttums in Anspruch zu nehmen, und sie auf Methodius und die Bedürfnisse der mährischen Kirche zurückzuführen), macht hinsichtlich der zeitlichen Einreihung dieser Übersetzung in der ksl. Sprachgeschichte die möglichen Folgerungen aus ZLATARSKI'S Untersuchung im Wesentlichen wieder wett. Die Beweisführung des Geschichtsschreibers des bulgarischen Mittelalters wird noch eingehender Nachprüfung, namentlich vom Standpunkte der kanonistischen Erforschung der byzantinischen Rechtsquellen aus, bedürfen: findet sie ihre Bestätigung, dann gewinnt sie auch für die ksl. Sprachgeschichte mit der Möglichkeit der Gegenüberstellung eines zweifellos mährischen und eines mehr oder minder gleichzeitigen - inhaltlich nahestehenden, in Bulgarien entstandenen Denkmals weittragende Bedeutung.

IV. Mit den Hilfsmitteln sprachgeschichtlicher Forschung hat der Verfasser dieser Zeilen, ohne von dem fast gleichzeitigen Entstehen. der im Vorangehenden gewürdigten Beiträge etwas zu wissen, versucht, die Frage nach der Nomokanonübersetzung des Methodius" zu beantworten ").

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Den Erfahrungen der Forscher, die sich vorher über den Gegenstand geäußert hatten, vertrauend, richtete ich dabei mein Augenmerk zunächst auf die Sprache der ksl. Übersetzung der Evvaywyn des Johannes Scholasticus in 50 Titeln. Die genaue Untersuchung ihrer sprachlichen Data in Laut- und Formenlehre ergab, daß die Urschrift des uns erhaltenen Textes in ihrer Sprache den glagolitischen Denkmälern des Altbulgarischen nahe gestanden haben. muß. Die Betrachtung der Fremdausdrücke des Denkmals bestärkte den Eindruck, daß dieses in seiner ursprünglichen Gestalt einer frühen Stufe der altbulgarischen Sprachentwicklung angehört haben mußte: entscheidend für seine Einreihung wurde die Auffindung des Vorkommens des Adj. mьšьnь zu mьša, der abg. Wiedergabe von lat. missa: der Gebrauch dieses Ausdrucks, der bisher nur aus den Kiever und Wiener Blättern

1) So in der oben S. 199 Anm. 1 genannten Abhandlung.
2) S. 95.

4) S. 108 ff.

3) Vgl. unten S. 20 f. 5) HEINRICH FELIX SCHMID, Die Nomokanon übersetzung des Methodius. Die Sprache der ksl. Übertragung der Evv a z w z ú des Johannes Scholasticus. (= Veröffentlichungen des baltischen und slavischen Instituts an der Universität Leipzig, herausg. von GEORG GERULLIS und MAX VASMER 1), Leipzig 1922.

sowie der Methodiuslegende bekannt war 1), also nur aus Denkmälern von zweifellos mährischem Ursprung, dazu die Verwendung einzelner anderer, unbestritten mährischer Worte und Wortformen ") zeigen deutlich, wo wir die Heimat der Zuvaywyn-Übertragung zu suchen haben. In Mähren konnte sie aber nur zu der Zeit entstehen, als der Slavenapostel Methodius dort als Erzbischof wirkte ). So gelang es, in einer mit ausschließlich sprachgeschichtlichen Argumenten arbeitenden Beweisführung die Verbindung zwischen dem untersuchten Denkmal und der Zeit und dem Wirkungskreise des Methodius, wo nicht mit seiner Person selber, herzustellen: stichhaltige Bedenken gegen diese Beweisführung als solche, die dem Inhalt und dem Umfange nach das Kernstück meiner Untersuchung bildet), sind mir bisher nicht bekannt geworden ").

Aufgabe der Einleitung ") mußte es sein, die Grundlagen zu schaffen, auf denen die sprachgeschichtliche Arbeit aufbauen konnte: sie mußte also, ausgehend von dem leitenden Gedanken meiner Arbeit, im Anschluß an den Bericht seiner Legende die „Nomokanonübersetzung des Methodius festzustellen, über die zur Zeit der Slavenapostel vorhandenen Nomokanones, über ihre slavischen Übersetzungen und über die Erfahrungen früherer Erforscher des Untersuchungsgebietes orientieren. Knappste Form bedingte schon die Rücksicht auf die unumgängliche Notwendigkeit der Raumersparnis, aber auch ohne diesen Zwang wäre es mir nicht angebracht erschienen, die Einleitung zu einer rechts

3) S. 119 f.

1) S. 110 f. 2) S. 118f. 4) S. 21-119. 5) VONDRÁK's verständnisvolle, an wertvollen Anregungen reiche Rezension, Listy filologické L 1923 S. 340–342, läßt in ihrem ganzen Gedankengang deutlich die Zustimmung des Referenten zu meiner Beweisführung erkennen. Leider ist mir die Anzeige, die OBNORSKIJ (im Vizantijskij Vremennik XXIV, vgl. Beneševič am unten S. 208 Anm. 4 zu nennenden O.) meiner Untersuchung widmet, nicht zugänglich geworden. Die Einwände, die BRÜCKNER im Literarischen Zentralblatt LXXIII 1922, Sp. 971f. gegen meine sprachgeschichtliche Beweisführung erhebt, können mich nicht überzeugen: daß man in Bulgarien des 10. Jahrh. bei der selbständigen Übersetzung eines griechischen Kirchenrechtsbuches die Ausdrücke miša und strižnik, die übrigens durchaus nicht die einzigen Moravismen des Textes sind als,mährische Reminiszenzen" verwendet hätte, erscheint völlig ausgeschlossen, handelt es sich doch nicht nur um Worte, sondern auch um Begriffe, deren Anwendung nur in einem Lande des westlichen Ritus Sinn hatte; die von mir S. 109 besprochene Textverderbnis beweist gerade das Gegenteil vou dem, was BRÜCKNER, aus ihr heraus liest: gewiß nicht der Abschreiber, aber auch nicht der Übersetzer, sondern die griech. Vorlage trägt an ihr die Schuld, wie ich gerade in diesem Falle aus den ältesten lat. Übertragungen nachweisen konute; auch die Qualität der Übersetzung ist durchaus nicht in allen Teilen so gering, daß man daraus ein Argument gegen die Urheberschaft des Methodius gewinnen könnte: wer im 38. Apostelkanon von der Haushalterpflicht des Bischofs das is drov qwqwvros mit božii sy ikonomь wiederzugeben vermochte (vgl. meine S. 95), dessen Übersetzungskunst stand sicher nicht hinter der des Evangelienübersetzers zurück. 6) S. 1 - 15.

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geschichtlichen Untersuchung der Frage auszugestalten, die ich nur insoweit berührt habe, als das im Rahmen meiner nächsten Aufgabe erforderlich war: die Prioritätsfrage, gestellt im Hinblick auf die beiden slavischen Nomokanonübersetzungen", war von der Mehrzahl der früheren Forscher, überwiegend aus sprachlichen Gründen, zugunsten der Evvaywyń-Übersetzung beantwortet worden 1); ich glaube, diese Entscheidung durch eine ganze Reihe von Nachweisen gestützt zu haben ), damit war im Rahmen dieser Arbeit, mein Interesse an der Zúvrayua-Übersetzung erschöpft 3): das sprachgeschichtlich jüngere Denkmal konnte nicht auf Methodius zurückgeführt werden, es konnte nicht die Nomokanonübersetzung des Methodius“ sein.

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Meine Untersuchung wollte also, um das noch einmal hervorzuheben, in rein sprachgeschichtlicher Methode eine Frage lösen, die nur auf der Grundlage gewisser rechtsgeschichtlicher Erörterungen formuliert werden konnte und deren Beantwortung wiederum ein gewisses rechtsgeschichtliches Interesse hat. So war ich nicht wenig überrascht, als ich im Eingange der in ihrer vornehmen Sachlichkeit wohltuenden, mir durch den Reichtum ihrer Anregungen äußerst wertvollen Rezension meiner Abhandlung durch ihren berufensten Kritiker auf dem Gebiete der Rechtsquellengeschichte, durch BENEŠEVIČ), dessen Schriften sie so viel verdankte, von meinen beiden Standpunkten" (als Rechtshistoriker und als Philologe) las "); und in der Tat zeigt die ganze Richtung der Besprechung, daß BENEŠEVIČ- und nicht er allein) -- die Aufgaben, die ich meiner Einleitung" zugewiesen hatte, überschätzte er glaubte in ihr eine rechtsgeschichtliche Erörterung mit dem Anspruche auf selbständige Bedeutung erkennen zu sollen, und zu einer solchen fand er natürlich vieles hinzuzufügen. Wenn dieser Gelehrte meinen Orientierungsworten mehr Aufmerksamkeit widmet, als sie meiner Ansicht nach verdienten, kann ich das nur als eine Ehre empfinden und nehme daher gern die Gelegenheit wahr, seiner eigenen Aufforderung 7) folgend, mich mit seinen Bemerkungen auseinanderzusetzen.

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BENEŠEVIČ'S Ausstellungen betreffen hauptsächlich zwei Punkte: mein Schweigen über den wahrscheinlichen Umfang der ,Nomokanonübersetzung des Methodius" und das Fehlen einer ausführlichen, vergleichenden Heranziehung der Zúvrayμa-Übersetzung als sprach- und rechtsgeschichtlichen Mangel. Der Wortlaut meiner Schrift 8) beweist, daß ich mir über die Wahrscheinlichkeit, daß sich die „Nomokanonübersetzung des Methodius" nicht auf die Übertragung der Evvayayń beschränkte, im Klaren wahr. Eine Behandlung der Frage, auf welche

1) S. 7 (PAVLOV), S. 8 (SREZNEVSKIJ, GOLUBINSKIJ), S. 9 (SOBOLEVSKIJ).
2) S. 23, 47 f., 89, 114.
3) Vgl. aber unten S. 209 Anm. 6.

4) Slavia II 1923 24 S 135-133.

5) a. a. O. S. 136.

6) Vgl. auch GRIVEC, am oben S. 200 Anm. 9 u. O.
7) a. a. O.

8) S. 4, 7f.

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kirchenrechtlichen Schriften sie sich noch erstreckte, hätte den Rahmen meiner Untersuchung weit überschritten: vor allem wäre sie mit der von mir allein angewandten sprachgeschichtlichen Methode nicht durchzuführen gewesen, da ein guter Teil des Materials, das man als Beilagen der Übersetzung des kirchenrechtlichen Hauptwerks ansehen könnte, noch nicht veröffentlicht ist: das gilt insbesondere von vielen der Einzeltraktate, die in der handschriftlichen Überlieferung mit der ksl. Evvayarý-Übersetzung verbunden erscheinen 1). Der Konzilskatalog aus der Einleitung war mir freilich bekannt und zugänglich 3): sprachlich bot er nichts Bemerkenswertes, so hätte seine Erwähnung nur an verschiedenen Stellen meine Arbeit belastet. Immerhin hätte ich diese Nichterwähnung ausdrücklich vermerken sollen.

Nicht fehlte eine solche ausdrückliche Begründung dafür, daß ich den (schlechten) Zustand des Textes der Evvaywyń-Übersetzung nicht näher in seinen Ursachen untersuchte: ich konnte mich auf die von BENEŠEVIČ selbst ausgesprochene Warnung vor textkritischen Versuchen an dem slavischen Text berufen, die verfrüht erscheinen, ehe eine kritische Ausgabe der griechischen Vorlage zustande gekommen ist3): jetzt wissen wir, daß eine solche von BENEŠEVIČ schon für den Druck vorbereitet war 4).

Hinsichtlich der Heranziehung der ksl. Syntagmaübersetzung meint BENEŠEVIČ, ich hätte als Ausgangspunkt meiner Betrachtung die von Früheren festgestellte, fast wörtliche Übereinstimmung mancher Stellen beider kirchenrechtlichen Übersetzungen nehmen und zunächst den Ursachen dieser Erscheinung nachgehen sollen 5): mir scheint dieser Weg erst dann gangbar zu sein, wenn über die Eigenart jedes einzelnen der beiden Denkmäler und somit über ihre unterscheidenden Züge Klarheit gewonnen sein wird; erst dann wird sich doch feststellen lassen, welchem von ihnen jene mehr oder weniger gleichlautenden Absätze ursprünglich zugehören, ob also das jüngere Denkmal sie einfach dem älteren entnommen hat oder ob sie aus jenem in dieses gelegentlich einer Überarbeitung übergegangen sind. In meiner Untersuchung habe ich mich bemüht, hinsichtlich der Evvaywyń-Übersetzung die Lösung jener ersten Aufgabe nach Kräften zu fördern: an die zweite beranzugehen, sollte der von mir angekündigten 6) vergleichenden Behandlung des Wortschatzes beider Kirchenrechtsdenkmale vorbehalten bleiben.

Die Ursache für die seiner Ansicht nach mangelhafte Behandlung ihres gegenseitigen Verhältnisses sieht BENEŠEVIČ darin, daß ich zur Zeit der Abfassung meiner Abhandlung ZLATARSKI'S ergebnisreiche

1) Vgl. oben S. 203 Anm. 7. Andere dieser Traktate sind nur in dem mir unzugänglichen SMIRNOV'schen Werke (vgl. unten S. 210 Anm. 4) veröffentlicht.

2) Im Texte von SREZNEVSKIJ's Obozrenie, vgl. oben S. 201 Anm. 4.
3) S. 11 f.
4) BENEŠEVIČ a. a. O. S. 138.
6) S. 13, Aum. 7.

5) a. a. O. S. 137. Zeitschrift f. slav. Philologie. Bd. I.

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