Das internationale Seerecht: ein Handbuch für den K.U.K. Seeofficier, Kolièina 1

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Aus der K.K. Hof- und Staatsdruckerei, 1903 - 611 strani
 

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Angehörigen Artikel Asylrecht außerhalb Bemannung besondere bestimmt betreffenden bezüglich Blockade Blockadebruch blockierten Hafen Bord britischen Captor civilisierten Commandant Consulate Consuln Contrebande Convention daher dürfen eigenen Eigenthum Embargo England englische erklärt erst Exterritorialität Falle Feind feindliches Gut Feindseligkeiten Flagge Flotte Frankreich französischen fremden gegenüber gemäß Gesandten Gewässern Grund Haager Conferenz Handels Handelsschiffe heißt hiemit hoher See innerhalb Interessen internationalen Kaper Kaperbriefen Kauffahrer Kreuzer kriegerischen kriegführenden Parteien kriegführenden Staaten Kriegs Kriegs-Contrebande Kriegsgefangenen Kriegsgesetze Kriegspartei Kriegsrecht Kriegsschiffe Küste Lande Lawrence letztere lichen Macht Maßregeln Meer militärischen muss Nationalität neutralen Hafen neutralen Schiffen neutralen Staaten Neutralität nordamerikanischen nordamerikanischen Bürgerkrieges nothwendig Objecte Officier Ortolan Österreich-Ungarn Pariser Declaration Perels Personen Pflichten Piraterie Prisen Prisengerichte Prisenrecht Privatgut Privatschiffe Recht Regierung Repressalien Schiedsgericht Schiffe Schiffspapiere Schutz Sclavenhandel Seekrieg Seemeilen Seeraub Seerecht Seite Signatarmächte Snow speciell Staatsangehörigen Staatshoheit Territorialgewässern Territorium thatsächlich Theil Uferstaates Umständen Union Unterthanen Verbrechen Vereinigten Staaten Verkehr Verletzung Verträge Völker völkerrechtlichen Waffen Wegnahme Zwecke

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Stran 71 - Disciplin an Bord der nationalen Handelsschiffe erhalten bleibe. Die Inhaftnahme von Personen, welche eine nach den Strafgesetzen strafbare Handlung begangen haben oder welche von der zuständigen Gerichtsbehörde steckbrieflich verfolgt werden, kann nur insoferne geschehen, als ein solches Vorgehen mit den Gesetzen des betreffenden Landes nicht in Widerspruch steht oder in Folge internationaler Verträge zulässig erscheint.
Stran 115 - ... 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote gewähren den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diese Schiffe und Boote zu keinerlei militärischen Zwecken zu verwenden. Diese Schiffe und Boote dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern. Während und nach Beendigung des Kampfes handeln sie auf eigene Gefahr. Artikel 31 Die am Konflikt beteiligten Parteien haben auf den...
Stran 50 - Gebiete in Kraft bestehenden Vorschriften für die Seefischerei und namentlich die Verbote gegen die Ausübung der Fischerei in einer der Fischbrut schädlichen Weise streng beobachtet werden müssen.
Stran 115 - Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen.
Stran 32 - Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr...
Stran 114 - ... Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.
Stran 114 - Artikeln l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen.
Stran 102 - Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Stran 114 - Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen. Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe behindern.
Stran 153 - Lafetten usw.) für Kriegszwecke ausgerüstete Schiffe, endlich Instrumente, welche zur unmittelbaren Fabrikation von Kriegsmunition hergestellt sind. Die Wegnahme dieser Gegenstände darf erfolgen, wenn deren Transport zur See auf Rechnung oder mit unmittelbarer Bestimmung für einen Kriegsteil erfolgt. Die feindliche Bestimmung ist anzunehmen, wenn das direkte oder indirekte Ziel der Fahrt ein feindlicher Hafen ist Dagegen soll sich das Konfiskationsrecht nicht mehr auf die Gegenstände der sogenannten...

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