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1828

ART. V. Wäre es nothwendig, dafs zur Erhebung eines Verbrechens oder seiner Umstände österreichische Unterthanen oder schweizerische Angehörige zur Ablegung eines Zeugnisses vernommen werden müssten, so werden dieselben, auf vorläufige Ersuchungsschreiben, die Zeugnisse vor ihrem natürlichen Richter der Regel nach ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann auch in aufserordentlichen Fällen, wenn nämlich solche zur Anerkennung der Identität eines Verbrechers oder der Sachen nothwendig ist, von der Regierungsbehörde begehrt, und insofern dadurch eine blofs freiwillige Aussage der Zeugen beabsichtigt wird, kann diese mündliche Abhörung nicht verweigert werden. Sollten hingegen diese Verhöre weiter als auf eine freiwillige Aussage oder gar auf eine Verflechtung des Zeugen mit dem Verbrecher zielen, so mufs diese Absicht in dem Ersuchschreiben ausgedrückt werden. Von dem natürlichen Richter des angerufenen Zeugen hängt es dann ab, ob die persönliche Stellung zu bewilligen, oder von ihm selbst gegen den Zeugen das angemessene zu verfügen sei.

ART. VI. Wenn ein österreichischer Unterthan oder ein schweizerischer Angehöriger, innerhalb des Gebiets des Staats, zu welchem er gehört, in Untersuchung kommt und eines schweren Verbrechens schuldig befunden wird, das er in dem Gebiete des andern kontrahirenden Staats begangen hat, so soll davon der betreffeuden Behörde dieses Staates Kenntnifs gegeben, und insbesondere dasjenige was zur Auffindung allenfalsiger Mitschuldiger, die sich in dem letztern Staate befinden würden, oder für dessen Justizpflege von Wichtigkeit sein könnte, aus den Akten initgetheilt werden.

ART. VII. In den zur Ausliefernng geeigneten Fällen, ist beides weder das Geständnifs noch die Ueberweisung des Verbrechers nothwendig, sondern es ist genug, dafs von dem Staate, der die Auslieferung verlangt, der Beweis geleistet werde, dafs von einer hiezu kompetenten Behörde, nach gesetzlicher Forin und Vorschrift die Untersuchung wegen eines der im Art. I. benannten Verbrechen, gegen das reklamirte Individuum erkannt worden sei, und die Be

weise oder erheblichen Inzichten, auf welche sich diese 1828 Erkenntnifs gründet, mitgetheilt werden.

ART. VIII. Die Auslieferung soll auf diplomatischem Wege nachgesucht werden, inzwischen aber die Verhaftung auch auf das Ansuchen der Untersuchungsbehörden oder der Ortsobrigkeit vorgenommen werden. Zu diesem Eude haben sich die Oesterreichischen Gerichte an die Kantonsregierungen und diese sich hinwieder unmittelbar an die österreichischen Gerichte zu wenden. Die Vollziehung der Auslieferung wird aber erst dann statt finden, wenn die Identität des Angeschuldigten ausgemittelt und die im Art. VII bestimmte Mittheilung gemacht sein wird.

ART. IX. Bei der Ausliefernng sind in der Regel a) für die erste Verhaftung oder Abführung des Beschuldigten aus dem Gefängnisse 2 Fl. k. M.; b) für jeden Bogen der Inquisitionsakten 10 Kr. k. M.; c) für Botengänge auf jede Meile 10 Kr. k. M.; d) für die Verpflegung der Beschuldigten täglich 20 Kr. k. M. nebst den bei seiner Ueberlieferung bis zum nächsten Gränzorte aufgelaufenen und jedesmal gehörig zu bescheinigenden Kosten zu vergüten. Für alle übrigen Verrichtungen als: Kommissionen, Verhöre, oder was sie sonst für einen Namen haben mögen, findet keine Zahlung statt.

ART. X. Sollten jedoch durch eingetretene Erkrankung des Verhafteten die Verpflegungskosten desselben vermehrt werden, so soll auch eine verhältnifsmäfsige Erhöhung der Kostenvergütung statt finden.

ART. XI. Alle Gegenstände, die der Verbrecher in dem einen Lande, durch das Verbrechen an sich gebracht hat, und die in dem andern Lande vorgefunden worden, sind unentgeltlich zurückzustellen. Die Uebergabe sowohl dieser, als diejenige des Verbrechers selbst, soll jedesmal an die nächste Gerichtsoder Polizeistelle des reklamirenden Staates geschehen.

ART. XII. Sollten in der Folge einige Artikel des gegenwärtigen Vertrages einer Erläuterung bedürfen, so wird durch diplomatische Verhandlungen hierüber ein gütliches Uebereinkommen getroffen werden.

ART. XIII. Denjenigen eidgenössischen Ständen, welche den gegenwärtigen Vertrage bis zum Zeit

1828 punkte der Ratifikationen nicht beigetreten sind, soll, auch nach geschehener Auswechselung derselben, 'der Beitritt zu jeder Zeit freistehn..

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ART. XIV. Gegenwärtiger Vertrag soll spätestens binnen sechs Wochen ratificirt werden, und nach förmlicher Auswechselung der Urkunden als ein Staatsvertrag von beiden Seiten unter allen Verhältnissen, während der nächsten fünf und zwanzig Jahre, vom Tage der Auswechselung an gerechnet, unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, ohne jedoch früheren Verträgen des einen oder andern Staates mit einem dritten Staate Abbruch zu thun. Nach Ablauf des festgesetzten Termins kann dieser Vertrag mit gegenseitigem Einverständnisse erneuert werden. Zur Bestätigung desselben haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihn doppelt ausgefertigt, unterschrieben und ihre Siegel beigedruckt.

Geschehen Zürich, den 14ten Jul. 1828.

Auf Auftrag des hohen Vororts haben die Unterzeichneten zugleich für den abwesenden zweiten Bevollmächtigten, Herrn Bürgermeister von Meyenburg, mit unterschrieben.

BINDER.

VINZENZ RUTTIMANN.
A. v. STEIGER.

8.

Traité entre l'amiral Codrington et Mehemed Ali Pascha d'Egypte concernant l'évacuation de la Morée, signé à Alexandrie le 6 Août 1828. (Preussische Staatszeitung vom 13ten October 1828. Neueste Staatsakten Bd. 13. p. 52).

Durch die verschiedenen von Seiten Ibrahim Pascha's,

des Oberbefehlshabers der in Morea befindlichen ägyptischen Armee, nach einander eingelaufenen Berichte, ist Sr. Hoheit Mehemed Ali Pascha, Vessir von Ae

gypten, von der absoluten Ummöglichkeit überzeugt 1828 worden, in welcher sich sein Sohn berfand, sich länger in der schrecklichen Lage behaupten zu können, in die dessen Truppen durch Mangel an Lebensmitteln gerathen waren, und die ihn zu gleicher Zeit in die schinerzliche Nothwendigkeit versetzt, Ibrahim Pascha zu autorisiren, init Ihren Excellenzen den koinmandirenden Admiralen der Kriegsflotten der verbündeten Mächte in den Gewässeren der Levante in Unterhandlangen zu treten, um für sich, für seine Armee und das Interesse der hohen Pforte, die er in Morea zu unterstützen und zu vertheidigen beauftragt ist, eine ehrenvolle Kapitulation abzuschlief'sen.

In Folge dieser Autorisation hatte S. Hoheit Ibrahim Pascha, am 6ten Juli d. J. eine Konferenz anit Ihren Excellenzen den Admiralen de Rigny und von Heyden und dein Herrn Commodore Campbell. In dieser Unterredung gab Ibrahim Pascha die förmliche Erklärung ab: dafs er zur Räumung bereit sei, seine Truppen aber nur in türkischen Schiffen absenden würde. Er machte sich verbindlich, keinen griechischen Sklaven mit seiner Armee wegzuführen. Er widersetzte sich der ihm gemachten Forderung, diejenigen Sklaven auszuliefern, die nach der Schlacht von Navarin nach Aegypten waren gesandt worden, mit der Aeufserung dafs diese Bedingung nicht von ihm abhänge, und die Gränzen seiner Vollmacht überschreite.

Der von den ägyptischen Truppen besetzten Festungen geschah gar keine Erwähnung; die Entscheidung ihres Schicksals behielt man sich vor, bis Admiral Codrington sich in Corfu mit seinen Kollegen vereint haben würde. Ihre Excellenzen traten hierüber in Berathschlagung, in deren Folge bestimint ward, dafs Admiral Codrington sich nach Alexandrien begeben würde, um mit Sr. Hoheit Mehemed Ali Pascha über diejenigen Bedingungen definitiv zu unterhandeln, die von Sr. Hoheit selbst, vorgeschlagen, und in der Konferenz vom 6ten Julius nicht abgeschlossen worden waren, und um sich zu gleicher Zeit über die besten Maafsregeln zur Bewerkstelligung der Räumung zu vereinigen.

Heute am 6ten Aug. 1828 hatte in Folge dieses Beschlusses der Admiral Codrington eine Privataudienz

1828 bei Sr. Hoheit Mehemed Ali Pascha; in des Admnirals Begleitung befanden sich nur die Herren Drovetti, Generalkonsul Seiner allerchristlichen Majestät, Crocker, Grossbritannischer Konsul, der Commodore Campbell, der Kapitän Richards, der Kapitän Curzon und der Kapitän W. Codrington.

Nach langer Diskussion über die Hauptartikel der Räumung, die von ägyptischen Truppen in Morea besetzten Festungen, und die Freilassung der nach der Schlacht von Navarin aus dem Peloponnese nach Aegypten geführten griechischen Sklaven, in welcher Diskussion der Vessier sich besonders angelegen sein liefs, die Unverschämtheit zu schildern, mit welcher französische und englische Zeitung schreiber die Anzahl dieser Sklaven übertrieben, und von der schlechten Behandlung gesprochen hätten, der sie in Aegypten ausgesetzt seien, kam man in Hinsicht der Räumung Morea's von Seiten der ägyptischen Truppen unter folgenden Bedingungen überein:

ART. I. Še. Hoheit Mehemed Ali Pascha macht sich verbindlich, die nach der Schlacht von Navarin aus Morea nach Aegypten geführten Sklaven wieder auszuliefern. Er wird damit den Anfang machen, alle diejenigen Sklaven, über welche er für den Augenblick disponiren kann, zur Verfügung des Admirals Codrington zu stellen.

Was diejenigen unter ihnen betrifft, welche das Eigenthum von Privatpersonen geworden, so verspricht Se. Hoheit seine guten Dienste wirksam eintreten zu lassen, damit die Konsuln der fremden Mächte, jene Sklaven so viel wie möglich und zu den möglichst guten Bedingungen loskaufen können. Der Admiral Codrington macht sich dagegen seinerseits verbindlich, sämmtliche ägyptische Soldaten und Unterthanen, welche in griechischer Kriegsgefangenschaft sind, so wie auch die Offiziere und Mannschaft der von dem Hussar in den Gewässern von Modon aufgebrachten ägyptischen Korvetten in Freiheit setzen zu lassen.

ART. II. Se. Hoheit Mebemed Ali Pascha verspricht in möglichst kurzer Zeit, alle disponibelen Kriegs- und Transportschiffe abzusenden, welche nach Navarin segeln und dort die ägyptischen Trup

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