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1888 an eine Boje, welche bestimmt ist, die Lage des Unterseekabels anzuzeigen, befestigt hat.

2. Der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe oder seine Netze von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, nicht mindestens eine Seemeile entfernt hält.

Diese Bestimmung findet jedoch nur mit der Einschränkung Anwendung, dass den Fischerfahrzeugen, welche ein Telegraphenschiff, das die angenommenen Zeichen trägt, bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, die nöthige, jedoch 24 Stunden nicht übersteigende Frist zugestanden ist, um ihre Beschäftigung zu beenden und sich nach der gegebenen Verständigung zu richten.

3. Der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe und seine Netze von der Linie der Bojen, welche bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel anzuzeigen, nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.

Die Uebertretung ist mit Arrest bis zu einem Monate oder an Geld bis zu 200 fl. zu bestrafen.

$3.

Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§ 1 und 2 ein Unterseekabel zerreisst oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich einer Uebertretung schuldig und wird mit Arrest bis zu zwei Monaten oder an Geld bis zu 300 fl. bestraft.

$ 4.

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreisst oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Kerker von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

$ 5.

Die Bestimmung der $$ 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreissen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Aulass der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmassregeln herbeigeführt worden ist.

§ 6.

Einer Uebertretung macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.

Die Uebertretung ist mit Arrest bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 fl. zu bestrafen.

§ 7.

Die Bestimmungen der §§ 68 bis 72, 81, 82, 312, 313 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117, finden Anwendung, wenn die darin bezeichneten Handlungen gegen die im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages genannten und zum Einschreiten befugten Personen in Ausübung der in diesem Artikel 10 vorgesehenen Amtshandlung begangen werden.

§ 8.

Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.

§ 9.

Bezüglich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen steht das Verfahren und das Straferkenntniss den zuständigen Militärbehörden nach den Militärstrafvorschriften zu.

§ 10.

Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.

Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hierbei in Rücksicht zu nehmen.

§ 11.

Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.

Die Gerichtsbarkeit über die in den österreichischen Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht

1888

1888 nebst dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte auch dem Gerichte des Thatortes zu.

Artikel II.

Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Uebereinkominen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)

Artikel III.

Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.

Wien, am 30. März 1888.

Franz Joseph m. p.

Pražák m. p.

Taaffe m. p.

1921.

4 avril 1888. Publication du Ministère 'R' des finances, concernant le changement de la succursale de douane de Ilime classe à Niedergrund en une succursale secondaire du bureau principal de Bodenbach-Tetscheu.

(K. G. Bl. 1888, Nr. 49.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 4. April 1888, be treffend die Umwandlung des k. k. Nebenzollamtes II. Classe Niedergrund in eine Expositur des k. k. Hauptzollamtes Boden

bach-Tetschen.

Das k. k. Nebenzollamt II. Classe Niedergrund wurde in eine Expositur des k. k. Hauptzollamtes Bodenbach-Tetschen mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Classe umgewandelt und hat als solche mit 1. April 1888 die Wirksamkeit begonuen.

Dunajewski m. p.

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Publication du Ministère 'R' des finances, portant
autorisation de la douane secondaire royale à Soos-
mezö à l'admission des chevaux à la libre sortie.
(R. G. Bl. 1888, Nr. 38.)
Kundmachung des Finanzministeriums vom 5. April 1888,
betreffend die Einreihung des königl. ungar. Nebenzollamtes zu
Soosmezö unter jene Zollämter, über welche die Ausfuhr von
Pferden bedingungslos gestattet ist.

Nach einer Mittheilung des königl. ungar. Finanzministeriums wurde das königl. ungar. Nebenzollamt zu Soosmező unter jene Zollämter eingereiht, über welche die Ausfuhr von Pferden nach Punkt I der Verordnung vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. Nr. 90), betreffend die beschränkte Aufhebung des Pferdeausfuhrverbotes, bedingungslos gestattet ist.

Dunajewski m. p.

1923.

13 avril 1888.

Publication du Ministère 'R' des finances, fixant la tare pour acide carbonique cru importé sous certaine garanties de transport.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 51.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. April 1888, betreffend die Festsetzung des Tarazuschlages bei Verzollung von roher Carbolsäure, welche in eigens eingerichteten Cisternenwaggons, ohre weitere Umschliessung eingeführt wird.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird auf Grund des Artikels XVII des Gesetzes vom 25. Mai 1882, betreffend den allgemeinen Zolltarif des österreichisch-ungarischen Zollgebietes (R. G. Bl. Nr. 47 ex 1882), bestimmt, dass bei der Verzollung von roher Carbolsäure, welche in eigens eingerichteten Cisternenwaggons ohne weitere Umschliessung eingeführt wird, dem ermittelten Nettogewichte eine Tara von 22 Procent zuzuschlagen ist.

Dunajewski m. p.

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18 avril 1888. Publication du Ministère I' R' des finances, concernant l'autorisation de la douane principale de IIime classe à Pilsen au traitement douanier de certaines machines. (R. G. Bl. 1888, Nr. 54.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. April 1888, betreffend die Ermächtigung des k. k Hauptzollamtes II. Classe in Pilsen zur Eingangsverzollung von Maschinen der Tarifnummer 284 a und b, dann 284 (bis).

Das k. k. Hauptzollamt II. Classe in Pilsen wird einvernehmlich mit dem k. k. Handelsministerium zur Eingangsverzollung von Maschinen der Tarifnummer 284 a und b, dann 284 (bis) gegen genaue Beobachtung der Verordnung vom 21. März 1887 (R. G. Bl. Nr 58), betreffend die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten, ermächtigt.

1925.

Dunajewski m. p.

24 avril 1888.

Ordonnance du Ministère ' R', énumérant les cosignataires de l'acte pour la protection des câbles sous

marins.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 42.) Verordnung des Gesammtministeriums vom 24. April 1888, womit die Staaten bezeichnet werden, welche der Kabelschutzacte vom 14. März 1884 beigetreten sind.

In Ausführung der Bestimmung des Artikels II des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden. wird bekannt gegeben, dass nachstehende Staaten als dem Uebereinkommen vom 14. März 1884 über die Sicherung der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind:

Argentinische Republik, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Dänemark. Deutschland, Domingo, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Guatemala, Italien, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Russland, Salvador, Schweden und Norwegen, Serbien, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p.

Welsersheimb m. p.

Gautsch ni. p. Ziemialkowski m. p. Pražák m. p.
Dunajewski m. p. Bacquehem m. p.

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