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1926.

24 avril 1888.

Ordonnance du Ministère I' R' de la justice, sur la mise en application de la loi réglant les peines pour contraventions des dispositions pour la protection des câbles sous-marins.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 48.)

Verordnung des Justizministeriums vom 24. April 1888, womit der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), mit welchem strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, bekannt gemacht wird.

In Ausführung des Artikels III des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel erlassen werden, wird der 1. Mai 1888 als der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestimmt.

Pražák m. p.

1927.

25 avril 1888.

Loi sur le traitement en douane des tonneaux en bois pour pétrole vides ayant servi.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 54.)

Gesetz vom 25. April 1888, betreffend die Zollbehandlung von leeren gebrauchten hölzernen Petroleumfässern.

Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

Leere gebrauchte hölzerne Petroleumfässer für im Zollgebiete gelegene Petroleumraffinerien sind zollfrei.

§ 2.

Die Regierung ist ermächtigt, die seit dem 28. October 1887 sicherstellungsweise erlegten Zollgebühren für eingeführte derlei Fässer zurückzustellen.

1888

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Reichsgesetzblatte in Wirksamkeit.

Die Regierung wird ermächtigt, dasselbe im Verordnungswege ausser Wirksamkeit zu setzen, mit der Massgabe, dass es drei Monate nach Kundmachung der betreffenden Verordnung ausser Kraft tritt.

Die Regierung hat dem Reichsrathe von der diesbezüglich getroffenen Verfügung Mittheilung zu machen.

$ 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Finanzminister und der Handelsminister beauftragt.

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Publication du Ministère I' R' des finances concernant la suppression du bureau douanier secondaire de Tiere classe à Bjelina.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 56.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 27. April 1888, betreffend die Auflassung des mit dem Steueramte in Bjelina vereinigten Nebenzollamtes I. Classe.

Laut Mittheilung des k. und k. gemeinsamen Ministeriums wird das mit dem Steueramte in Bjelina vereinigte Nebenzollamt I. Classe mit Ende April 1888 aufgelassen und mit diesem Zeitpunkte der bisher dem Zollsteueramte in Bjelina zugewiesene Ansageposten in Tanja dem Zollamte in Sepak zugewiesen.

Dunajewski m. p.

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Ordonnance des Ministères Ianx Raux des finances et du commerce, sur la mise en application de la loi du 30 mars 1873, pour l'admission en franchise de douane des objets nécessaires à la construction et à l'aménagement des navires.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 58.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände.

Im Einvernehmen mit den königlich ungarischen Ministerien der Finanzen und des Handels wird verordnet, dass an Stelle der bisherigen Durchführungsverordnung vom 20. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 86) die nachfolgenden Bestimmungen treten:

Zur Erleichterung des Baues und der Ausrüstung von Seeschiffen an den Meeresküsten des österreichisch-ungarischen Zollgebietes kann die zollfreie Einfuhr nachbenannter Gegenstände gestattet werden:

I. Gegenstände für den Bau und die Ausrüstung von Kriegsschiffen und Handelsschiffen.

1. Schiffsbauholz von jeder Gattung, roh oder bearbeitet, z. B. in Klötzen oder Stämmen, Brettern, Pfosten, Balken, Stanger und Querhölzern etc.

2. Eisen, Stahl, andere unedie Metalle und deren Legirungen, roh und in Abfällen: darunter Roheisen, auch Altund Brucheisen; Stahl, Kupfer, Messing, Zink, Blei und Legirungen daraus, z. B. Munzmetall.

3. Halbfabrikate aus Eisen, Stahl, unedlen Metallen und Legirungen; z. B. Platten, Bleche, Wellbleche, Streifen, Drähte, Stangen, Stäbe, façonnirt oder nicht; auch Knie- und Winkeleisen, T-, U-, I-Eisen, Birnträger etc.

4. Röhren aus Guss- und Schmiedeisen, aus Kupfer, Messing etc. und deren Verbindungen.

5. Nägel, Stifte, Nieten, Nietnägel, Bolzen, Schrauben, Schraubenmuttern, Schraubenbolzen aus Eisen, Stahl, anderen unedlen Metallen oder Legirungen.

6. Kettenklüsen, Kettenstopper aller Art, Ankerbettinge, Belegbettinge, Verholklampen, Scheibenklampen, Ankerslipper, Anker- und Penterkrahue sammt Zubehör, Kabelbremsen,

1888 Kabelrollen, dann zum Ankermanöver gehörige Werkzeuge; alle diese aus Gusseisen oder anderen unedlen Metallen.

7. Blöcke, auch Dotshofte, Scheiben und Büchsen aus Holz, Eisen, Stahl oder anderen unedien Metallen.

8. Ankereisen, Anker, Ankerketten und andere Ketten (auch Gelenkketten, Takelageketten) aller Art.

9. Pumpen und Zubehör aus Eisen, Kupfer, Zink, Blei oder was immer für einer metallischen Composition, auch Dampfstrahlpumpen, Pulsometer, hydraulische Pressen und Luftpumpen.

10. Schläuche aus Hanf und Kautschuk, auch mit Umwickelung aus Eisen- oder Metalldraht; Kautschukfabrikate (Dichtungen etc.) zum Maschinenbetriebe.

11. Asbestfabrikate.

12. Schiffs winden, Gang- und Bratspille, Aschen- und sonstige Aufzüge, Ventilatoren und Destillatoren, elektrische Lichtmaschinen, Feuerspritzen; ferner Kessel und Dampfmaschinen, Maschinentheile, Transmissionen für alle vorbenannten Vorrichtungen.

13. Extincteure; Eiserzeugungsapparate.

14. Steuerräder und andere Theile des Steuers und seines Bewegungsapparates (Reepleitungen, Rollen etc.), auch Dampfsteuerapparate; Uebersetzungen (Transmissionen) mit dem bezüglichen Zugehör; Steuerindicatoren.

15. Kessel, Maschinen und Theile von Maschinen für Dampfschiffe, sowie Verkleidungen und Garnituren der Kessel; Röhren (auch Feuerrohre und Siederöhren), Leitungen, Transmissionen, Rauchfänge

16. Hacken (Beile), Hämmer, Locheisen (Bohrer), Feilen, Sägen und andere Werkzeuge des Matrosen, des Segelmachers, Schiffszimmermannes, Tischlers, Kalafatters, Spänglers, Kesselschmiedes und Maschinisten; alle diese für den Bordgebrauch.

17. Filz und Pappendeckel zum Belegen des Schiffsbodens. 18. Hanf und Flachs, sowie Hanf- oder Flachswerg, getheert oder nicht; Baumwolle für Dichtungen zum Bordgebrauch (cotone per trinelle), Strickleitern auch mit Holzsprossen (Jacobsleitern).

19. Linsen, auch Decklinsen, Scheiben aus gewöhnlichem und feinem Glase, auch gefärbte für Scheilichte und Laternen. 20. Englisch-Schwarz (black); Farben mit Oel angemacht oder in Pulverform; englischer Patentdryer und jede Art von Anstrichsmateriale für den Schiffsboden eiserner Schiffe.

21. Leinöl, Fischthran, Pech, Steinkohlen- und Holztheer, Harz, Terpentin, Terpentinöl, Lacke (Firnisse) jeder Art. 22. Schwefel, Arsenik, Kitte.

23. Cement, hydraulischer Kalk, feuerfeste Ziegel, Schmelztiegel, Kieselguhr; alle diese zur Verwendung an Bord.

24. Masten und Rahen aus Holz und aus Eisen, sowie 1888 alle Gegenstände, welche zur Bemastung gehören, aus Holz. Eisen und sonstigem Metalle.

25. Segel und ihre Zurüstung, Segeltuch aus Hanf, Flachs, Baumwolle u. dgl. zum Bordgebrauch.

26. Tauwerk aller Art aus Hanf, Manilahanf, Flachs etc., getheert oder nicht.

27. Tauwerk aller Art aus Eisen-, Stahl- oder anderen Metalldrähten.

28. Fässer, Baljen, Pützen aus Holz mit Holz- oder Metallreifen.

29. Verzierungen des Gallionsscheggs, des Vorderstevens, des Spiegelsachter, des Falireeps und der Deckhütte, aus Holz oder Metallen.

30. Boote (für Ruder- oder Dampfbetrieb) aus jeglichem Material; ihre Bemastung, Segel, Ruder, Maschinen und diesbezügliches Zubehör.

31. Flaggen, Signalflaggen, sowie Stoffe zur Verfertigung derselben.

32. Leucht- und Feuerwerkssignale für den Bordgebrauch.
33. Laternen für den Bordgebrauch

34. Oefen, Herde und Sparherde; auch Schiffsbacköfen.
35. Badewannen; Aborte; Waschtischplatten aus Marmor.
36. Schiffsglocken.

37. Nautische, meteorologische und optische Instrumente.
38. Seekarten, Navigationsbücher.

39. Telegraphen- und andere elektrische Apparate jeder Art für Schiffsbeleuchtung und sonstigen Bordgebrauch; elektrische Kabel, Leitungen samint Zubehör.

40. Rettungsapparate jeder Gattung.

II. Gegenstände für den Bau und die Ausrüstung von
Kriegsschiffen.

41. Panzerplatten und deren Befestigungsbolzen.

42. Luftpumpen und hydraulische Apparate (auch hydraulische Accumulatoren) für Torpedo-Lancirungsapparate, zum Manövriren der Geschützthürme, der Drehscheiben und Geschütze.

43. Taucherapparate.

44. Artillerie-Ausrüstungsgegenstände; Waffen aller Art.

Munition und

45. Torpedogegenstände, auch Schutzmittel jeder Art gegen Torpedos.

Die zollfreie Eingangsbehandlung der oben aufgeführten Gegenstände kann nur gegen Beobachtung der nachstehenden Modalitäten bewilligt werden:

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