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1888

1. Auf die zollfreie Einfuhr haben neben der k. k. Kriegsmarine, bezüglich deren es bei den bestehenden Normen verbleibt, Diejenigen Anspruch, welche den Bau von Seeschiffen gewerbsmässig betreiben und zu diesem Zwecke bestimmte Schiffswerften oder Stapel besitzen oder innehaben.

Dieselben haben sich bei der Finanzbehörde ihres Bezirkes über die Ausübung ihres Gewerbes mittelst eines Zeugnisses der competenten politischen Behörde auszuweisen, in welchem auch die Lage der Werfte oder des Stapels genau angegeben ist. 2. Zum Zwecke der zollfreien Einfuhr wird Demjenigen, der sich mit dem erwähnten Zeugnisse ausweist, von der Finanzbehörde seines Bezirkes eine Licenz für eine bestimmte Menge der genannten Gegenstände ausgefolgt, welche der Ausdehnung seines Gewerbsbetriebes entspricht und für deren Einfuhr in der Licenz ein Zeitraum bestimmt wird, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.

Zur Erlangung dieser Licenz hat der Besitzer der Werfte oder des Stapels der Finanzbehörde seines Bezirkes eine Liste jener Gegenstände unter Angabe der Mengen jedes einzelnen derselben vorzulegen, welche er für im Laufe der nächsten Jahresfrist in Aussicht genommene Arbeiten aus dem Auslande zu beziehen gedenkt.

In dieser Liste sind die benöthigten Gegenstände nach ihrer technischen Benennung und ihrer Menge und unter Angabe aller wesentlichen, zur Beurtheilung der geforderten Quantität, der Dimensionen etc. jedes einzelnen Artikels nothwendigen Umstände detaillirt aufzuführen.

Die Finanzbezirksbehörde ertheilt die Licenz in der bisherigen Weise, hat jedoch unverweilt eine Abschrift dieser Listen zu nehmen und an die k. k. Seebehörde in Triest einzusenden, welche die Einleitungen behufs Verständigung der inländischen Industriekreise nach den ihr vom k. k. Handelsministerium zukommenden Weisungen treffen wird.

Bei nachträglich eintretendem Mehrbedarfe können jederzeit Nachtragslicenzen in gleicher Weise angesucht und ertheilt werden.

3. Die zollfreie Einfuhr der erwähnten Gegenstände kann nur über jenes Zollamt stattfinden, welches der Schiffswerfte oder dem Stapel am nächsten gelegen und in der Licenz ausdrücklich bezeichnet ist.

Dieses Zollamt hat die eingeführte Menge von Gegenständen am Rücken der von Fall zu Fall beizubringenden Licenz zu notiren und überdies in einer besonderen Uebersicht in Evidenz zu halten.

4. So oft eine neue Licenz nachgesucht wird, muss vor der Ertheilung im geeigneten Wege erhoben werden, inwieweit die früher eingeführten Gegenstände zum Bau oder zur Aus

rüstung von Schiffen verwendet worden sind und inwiefern 1888 die neue Menge, deren zollfreie Einfuhr nachgesucht wird. der bekannten Ausdehnung des Gewerbsbetriebes des Bittstellers entsprechend erscheint. In Uebereinstimmung mit dem Ergebnisse dieser Erhebungen ist der Partei die neue Licenz auszufolgen.

5. Jene Gegenstände. welche auf Grund einer solchen Licenz eingeführt worden sind und welche zu anderen Zwecken. als zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen verwendet oder an andere Personen, die zur zollfreien Einfuhr nicht ermächtigt (Punkt 1) oder mit der erforderlichen Licenz nicht versehen sind (Punkt 2), abgetreten werden sollen, müssen vorläufig bei demselben Zollamte, über welches die Einfuhr stattgefunden hat, erklärt und der tarifmässigen Eingangsverzollung unterzogen werden, worauf die verzollte Menge auf der betreffenden Licenz von der bezogenen Menge abgeschrieben wird.

Jede Verwendung zollfrei bezogener Gegenstände zu anderen Zwecken als zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen und jede Abtretung an nicht bezugsberechtigte Parteien ohne vorhergegangene Entrichtung des Eingangszolles wird als eine Gefällsübertretung angesehen und nach den bestehenden Vorschriften bestraft.

6. Die zur zollfreien Einfuhr berechtigten Personen können die mit Licenz bezogenen Gegenstände innerhalb des Ausmasses der Licenz an andere Bezugsberechtigte ohne Zollentrichtung abtreten. Doch hat in solchen Fällen das Zollamt, über welches die zollfreie Einfuhr stattfand, vor der Abtretung die betreffenden Gegenstände auf der Licenz des Cedenten abzuschreiben und auf jener des Cessionars, als auf dessen Namen eingeführt, vorzumerken. Falls der Cessionar in seiner Licenz an ein anderes Zollamt angewiesen ist, hat er gleichzeitig auch dieses von der Uebernahme der abgetretenen Gegenstände in Kenntniss zu setzen.

7. Schiffskanonen, Hieb-, Stich- und Schuss waffen dürfen zur Ausrüstung von Mercantilschiffen weiter Fahrt nach erwirkter Bewilligung der competenten politischen Behörde zollfrei bezogen werden.

Gegen Beibringung dieser Bewilligung wird die zollfreie Einfuhr der Waffen zugestanden, und es ist der Bezug derselben von dem betreffenden Zollamte auf der Einfuhrsbewilligung nach Gattung und Stückzahl vorzumerken.

8. Die Zollämter, welche die Zollamtshandlung auf Grund dieser Verordnung pflegen, haben behufs der gesonderten statistischen Nachweisung dieser Einfuhr die seit 1. Januar 1888 factisch zollfrei abgefertigten Gegenstände des Schiffsbaues und der Schiffsausrüstung in ein eigenes Couto mit der Ueberschrift Zollfreie Einfuhr von Gegenständen für Bau und

1888

Ausrüstung von Seeschiffen" nach den tarifmässigen Benennungen mit ihren Mengen einzutragen, dasselbe halbjährig abzuschliessen und den vorgesetzten Behörden vorzulegen, welche daraus halbjährig eine besondere Bezirks-Sammlungsund Landestabelle anzufertigen und mit den anderen Warenverkehrstabellen einzusenden haben.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1930.

19 mai 1888.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'Intérieur, du commerce et des finances à l'égard de la révocation de la défense de l'importation et de l'exportation de hardes. vieux cordage, vêtements usés et destinés au commerce, de linge de corps et literies usés, provenant d'Egypte, de France, d'Algérie, de la Tunisie, d'Italie, d'Espagne et de Gibraltar.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 63.)

Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen vom 19. Mai 1888, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Ein- und Durchfuhr von Hadern, altem Tauwerke, für den Handel bestimmten alten Kleidern, gebrauchter Leibwäsche vnd. gebrauchtem Bettzeuge aus Aegypten Frankreich, Algier. Tunis, Italien, Spanien und Gibraltar.

Da die Cholera in sämmtlichen europäischen Staaten und inden aussereuropäischen Mittelmeerländern erloschen ist, werden im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die mit den Verordnungen der Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen vom 14. Juli 1883 (R. G. Bl. Nr. 129), vom 1. Juli, 18. August und 11. September 1884 (R. G. Bl. Nr. 107, 136 und 152) und vom 8. September 1885 (R. G. Bl. Nr. 130) erlassenen Verbote der Ein- und Durchführ von Hadern, altem Tauwerke. für den Handel bestimmten alten Kleidern, gebrauchter Leibwäsche und gebrauchtem Bettzeug aus Aegypten,

Frankreich, Algier, Tunis, Italien, Spanien und Gibraltar auf- 1889 gehoben.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1931.

24 mai 1888.

Ordonnance des Ministères des finances et du commerce, concernant les conditions pour l'admission favorisée en douane des tuiles cannelées et du cuir à semelles de certaines contrées italiennes.

(K. G. Bl. 1888, Nr. 74.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom
24. Mai 1888, betreffend die Bedingungen der zollbegünstigten
Abfertigung von Sohlenleder und Dachfalzziegeln aus bestimmten
Gegenden Italiens.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird die Durchführungsvorschrift zum Handels- und Schifffahrtsvertrage mit Italien vom 7. December 1887, ddo. 30. December 1387 (R. G. Bl. Nr. 150), Punkt 10, Alinea 1, abgeändert, wie folgt:

10. Zu T. Nr. 214. Um den Grenzverkehrsbegünstigungszoll für Venetianer und Brescianer Sollenleder (Schlussprotokoll Nr. 14 zu Tarif B) beanspruchen zu können, müssen die betreffenden Sendungen von Ursprungszeugnissen der italienischerseits hierzu ermächtigten Handelskammern begleitet sein, welche überdies auch bestätigen, dass die betreffende Sendung sich noch innerhalb des der Provinz, zu welcher der Kammerbezirk gehört, zugewiesenen Antheiles an der begünstigten Maximalmenge des laufenden Jahres hält.

Dunajewski m. p.

Bacquehem. p.

Recueil. N. S. XII.

9

1888

1932.

25 mai 1888.

Publication des Ministères Iaux Raux, concernant l'arrange-
ment pris avec le Danemark pour la protection réci-
proque des marques de fabrique et de commerce.
(R. G. Bl. 1888, Nr. 66.)
Kundmachung der k. k. Regierung vom 25. Mai 1888, betreffend
die Vereinbarung mit der königlich dänischen Regierung wegen
wechselseitigen Schutzes der Fabriks- und Handelsmarken.

(Urtext.)

Afin d'assurer aux industriels en Autriche-Hongrie et en Danemark la protection réciproque de leurs marques de fabrique et de commerce, les Soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont arrêté les dispositions suivantes.

Article I.

Les sujets de chacune des Hautes Parties contractantes jouiront dans les territoires et possessions de l'autre des memes droits que les nationaux, pour tout ce qui a rapport aux marques de fabrique ou de commerce, de quelque nature qu'elles soient.

Toutefois, en Autriche-Hongrie les Danois et en Danemark les Autrichiens et les Hongrois ne pourront pas jouir de ces droits dans une plus grande étendue ni pendant un plus long espace de temps que daus leur propre pays.

Article II.

Les ressortissants de l'une des Hautes Parties contractantes qui désirent jouir de la protection de leur marques dans les territoires de l'autre Partie, doivent effectuer le dépôt de ces marques, conformément aux prescriptions en vigueur dans ces derniers territoires, savoir en Autriche - Hongrie aux chambres de commerce et de l'industrie, à Vienne et à Budapest, et en Danemark au bureau d'enregistrement des marques de fabrique et de commerce, à Copenhague.

Article III.

Le présent arrangement demeurera en vigueur jusqu'à une année après sa dénonciation par l'une ou l'autre des Hautes Parties contractantes et ses dispositions seront exécutoires dès le jour de leur publication.

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