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En foi de quoi les Soussignés ont signé le présent 1888 arrangement et y ont apposé le cachet de leurs armes. Fait à Copenhague, en double expédition, le 9 février 1888. (L. S.) Franckenstein m. p. (L. S.) O. D. Rosenörn-Lehn m. p.

(Uebersetzung.)

Um den Gewerbetreibenden in Oesterreich-Ungarn und in Dänemark den wechselseitigen Schutz ihrer Fabriks- und Handelsmarken zu sichern, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt:

Artikel I.

Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragschliessenden Theile werden in Allem, was die Fabriks- und Handelsmarken jeglicher Art betrifft, in den Gebieten und Besitzungen des anderen Theiles dieselben Rechte geniessen, wie die eigenen Staatsangehörigen.

Jedoch werden die dänischen Staatsangehörigen in Oesterreich-Ungarn und die österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in Dänemark diese Rechte nicht in einer grösseren Ausdehnung und nicht während einer längeren Zeitdauer geniessen können, als in ihrem eigenen Lande.

Artikel II.

Die Angehörigen des einen der hohen vertragschliessenden Theile, welche den Schutz ihrer Marken in den Gebieten des anderen Theiles zu geniessen wünschen, haben die Hinterlegung dieser Marken nach Massgabe der in den letzten Gebieten geltenden Vorschriften, und zwar in Oesterreich-Ungarn bei den Handels- und Gewerbekammern in Wien und in Budapest, und in Dänemark bei dem Registrirungsamte für Fabriksund Handelsmarken in Kopenhagen zu bewirken.

Artikel III.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der hohen vertragschliessenden Theile in Kraft bleiben, und werden die Bestimmungen desselben mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Wirksamkeit treten.

Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Uebereinkommen unterfertigt und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Kopenhagen am 9. Februar 1888.

(L. S.) Franckenstein m. p. (L. S.) O. D. Rosenörn-Lehn m. p.

9*

1888

Diese Vereinbarung wird auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1865 (R. G. BI. Nr. 45) für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder von dem Tage der Kundmachung beginnend in Wirksamkeit gesetzt.

Wien, am 25. Mai 1888.

Taaffe m. p.

1933.

Bacquehem m. p.

3 juin 1888. Publication du Ministère I'R' des finances, concernant la révocation des restrictions à l'égard de l'exportation des chevaux.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 76.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 3. Juni 1888, betreffend die Aufhebung der die Pferdeausfuhr beschränkenden Mass

nahmen.

In Folge Ministerrathsbeschlusses und im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung, sowie mit dem gemeinsamen Ministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina, werden die mit den Verordnungen vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. Nr. 90) und vom Nr. 90) und vom 1. September 1887 (R. G. Bl. Nr. 108) in Ansehung der Ausfuhr von Pferden aller Art aus dem Gesammtgebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie mit Einschluss von Bosnien und der Herzegowina in das Ausland aufrecht erhaltenen Beschränkungen aufgehoben.

Dadurch wird die Ausfuhr von Pferden aller Art in das Ausland wieder freigegeben, und jede Person, welche im Sinne der bezogenen Verordnungen Pferde im Grenzverkehr oder zur vorübergehenden Benutzung in das Ausland mit der Verpflichtung zur Rückbringung derselben ausgeführt hat, von dieser Verpflichtung enthoben.

Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem sie den Zollämtern zukommt.

Dunajewski m. p.

1934.

8 juin 1888.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce, concernant une rectification de l'annexe au règlement amendé des manifestes des navires à l'égard des opérations de commerce dans les ports morts.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 101.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 8. Juni 1888, betreffend die Richtigstellung der Beilage zu der abgeänderten Schiffsmanifestordnung und der Beilage zu der Verordnung, betreffend die Ein- und Ausladungen in todten Häfen.

Im Einvernehmen init den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird bekannt gegeben, dass die Beilage zu der abgeänderten Schiffsmanifestordnung (R. G. Bl. ex 1884, Nr. 9) und die Beilage zu der Verordnung, betreffend die Ein- und Ausladungen in todten Häfen (R. G. Bl. ex 1884, Nr. 10) mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Zolltarifsnovelle vom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 52) in folgender Weise abzuändern sind:

A. In der Beilage zu § 11, Punkt 1 der Verordnung, betreffend Abänderungen der Schiffsmanifestordnung (Verzeichniss der dermalen unbedingt zollfreien Waare).

Nach T. Nr. 32 a ist neu einzuschalten:

T. Nr. 33 (bis) Leinsaat, Palmkerne, Obstkerne.
Nach T. Nr. 103 a ist neu einzuschalten:

T. Nr. 103 b, 2. Erden, andere als Farberden, gebrannt, geschlemmt oder gemahlen.

T. Nr. 139, Anmerkung (Säcke) und

T. Nr. 148, Anmerkung (Säcke) sind zu streichen. T. Nr. 185 a. Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht aus Lumpen (Halbzeug) ist zu streichen.

T. Nr. 249 a ist in der jetzigen Fassung zu streichen und dafür neu einzuschalten:

T. Nr. 249. Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren, unglasirt.

T. Nr. 274 a. Zink, roh, auch alt, gebrochen und in Abfällen, ist zu streichen.

Bei T. Nr. 318 ist am Schlusse hinzuzufügen: Phosphor und Phosphorsäure.

Bei T. Nr. 348 ist an Stelle der ersten Zeile: „Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen' zu setzen: Bücher, Druckschriften, mit Ausnahme von Kalendern, Zeitungen und Ankündigungen", der weitere Text dieser Nummer bleibt unverändert.

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1888

1888

T. Nr. 356. Lumpen u. s. w. ist in der jetzigen Fassung zu streichen, und dafür zu setzen aus T. Nr. 356, Charpie (gezupfte Leinwand).

B. In der Beilage zur Verordnung, betreffend Erleichterungen für Aus- und Einladungen in todten Häfen (Aufzählung der Gegenstände, welche, wenn sie offen liegen, in todten Häfen ein- und ausgeladen werden dürfen):

Nach T. Nr. 32 a ist neu einzuschalten:

T. Nr. 33 (bis). Leinsaat, Palmkerne, Obstkerne.

T. Nr. 249 a. Unglasirte Dachziegel u. s. w. ist zu streichen, und statt dessen zu setzen:

T. Nr. 249. Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren unglasirt.

Dunajewski m. p.

1935.

Bacquehem m. p.

9 juin 1888. Publication du Ministère 'R' des finances, autorisant certains bureaux douaniers secondaires au traitement par acquit à caution de certains tonneaux étrangers. (R. G. Bl. 1888, Nr. 90.) Kundmachung des Finanzministeriums com 9. Juni 1888, betreffend die Ermächtigung der k. k. Nebenzollämter Almissa, Bol, Comisa. Gelsa, S. Giovanni, Lissa, Milna, S. Pietro, Postire. Pucisce und Trau zur zollfreien Abfertigung neuer ausländischer Fässer aus Holz, welche zur Wiederausfuhr im gefüllten Zustande erklärt werden.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium werden die k. k. Nebenzollämter Almisa, Bol, Comisa, Gelsa, S. Giovanni, Lissa, Milna, S. Pietro, Postire, Pucisce und Trau im Sinne des Schlusssatzes der Anmerkung zum Schlagworte Fässer des alphabetischen Waarenverzeichnisses zum allgemeinen Zolltarife ermächtigt, neue ausländische Fässer aus Holz, welche zur Wiederausfuhr im gefüllten Zustande erklärt werden, gegen Zollsicherstellung und Identitätsbezeichnung zollfrei im Vormerkverfahren abzufertigen.

Dunajewski m. p.

1888

1936.

13 juin 1888.

Loi sur l'introduction d'une taxe additionnelle sur les droits d'entrée pour les spiritueux.

(R. G. Bl. 1888, Nr. 86.)

Gesetz vom 13. Juni 1888, wegen vorläufiger Einführung eines
Zuschlages zu den Zollsätzen für gebrannte geistige Flüssigkeiten.
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes ver-
ordne Ich, wie folgt:

§ 1.

Mit Rücksicht auf die Regierungsvorlage, betreffend den Zoll von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, die Besteuerung des Branntweines und der mit der Branntweinerzeugung verbundenen Presshefenerzeugung wird vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes angefangen bis letzten August 1888 bei der Einfuhr der im allgemeinen Zolltarife vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. 1882, Nr. 47) unter der Tarifnummer 76, lit. a und b, aufgeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ein Zuschlag von 36 f. zu den Zollsätzen dieser Tarifnummer eingehoben.

§ 2.

Die bei Beginn der Wirksamkeit der Branntweinsteuerreform, auf welche die erwähnte Regierungsvorlage (§ 1) gerichtet ist, innerhalb der Zolllinie vorhandenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Verzollung nach dem allgemeinen Zolltarife und dem im § 1 festgesetzten Zuschlage mittelst Zollbolleten nachgewiesen wird, bleiben frei von der mit der Branntweinsteuerreform verbundenen Belegung mit mit einer

Nachsteuer.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Finanzminister und Mein Handelsminister beauftragt.

Budapest, am 13. Juni 1888.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

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