Die verwaltungslehre: th. Die vollziehende gewalt. 2. durchaus umgearb. Aufl. 1869. [1. abth.] Allgemeiner th. Das verfassungsmässige verwaltungsrecht. Besonderer th. 1. gebiet. Die regierung und das verfassungsmässige regierungsrecht. Mit vergleichung der rechtszustände, der gesetzgebung und literatur in England, Frankreich und Deutschland. 2. abth. Die Selbstverwaltung und ihr rechtssystem. Mit vergleichung der rechtszustände, der gesetzgebung und literatur in England, Frankreich und Deutschland. 3. abth. Das system des vereinswesens und des vereinsrechts

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J.G. Cotta, 1869
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 282 - Heimathsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildtbätigkeit nicht zur Last fallen, Artikel IV.
Seite 283 - IN. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate: 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner: 12, die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei...
Seite 50 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von Ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seite 283 - Eigenthums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. Die Lebensmittelpolizei und die Überwachung des Marktverkehrs, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5.
Seite 282 - Aufenthalte des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen, Schlösser und andere Gebäude nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen, Das Landesgesetz bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der Großgrundbesitz von dem Verbände einer Ortsgemeinde geschieden behandelt weiden könne.
Seite 283 - Vertrauensmänner: 12, die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. Artikel VI. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze.
Seite 286 - Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen.
Seite 285 - Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im §. 486 des Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist: <l) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind.
Seite 436 - Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem besonderen Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.
Seite 283 - Der selbständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grunzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann.

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