Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

Sprednja platnica
Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1901
 

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Stran 502 - Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist. für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Stran 504 - Frachtbrief ä6o den 19. . zur Beförderung an zu aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 1. an meine (unsere) Adresse dahier zurückzuliefern; 2.
Stran 249 - Orte anzunehmen, an welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Stran 489 - Empfänger besorgt wird. für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist; 4.
Stran 501 - Vermag der Absender das Frachtbriefduplikat nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, daß er den Nachweis beibringt, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.
Stran 503 - Wenn der Berechtigte eine schriftliche Reklamation bei der Eisenbahn einreicht, so wird die Verjährung für so lange gehemmt, als die Reklamation nicht erledigt ist. Ergeht auf die...
Stran 491 - Falles der Ladefläche des Wagens bei Aufgabe von Gütern in vollen Wagenladungen. 2. Es wird eine Anmerkung eingeschaltet, nach welcher der Absender verpflichtet ist, die Nummern der von ihm beladenen Wagen in den Frachtbrief einzutragen. 3. Die Rückseite des Duplicates erhält den gleichen Vordruck wie die des P'rachtbriefes. Demgemäss tritt an Stelle der Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen die beigefügte neue Anlag
Stran 489 - Die Eisenbahn haftet nicht: 1. in Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifes oder nach Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden, || für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist; 2.
Stran 84 - Pestfälle vorgekommen sind. Als verdächtig gilt ein Schiff, auf welchem zur Zeit der Abfahrt oder während der Reise Pestfälle vorgekommen sind, aber kein Fall während der letzten zwölf Tage. Als unverdächtig gilt ein Schiff, wenngleich es aus einem verseuchten Hafen kommt, wenn es weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch bei der Ankunft Todes- oder Krankheitsfälle an Pest an Bord gehabt hat.
Stran 488 - Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten.

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