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23.

SUISSE, AUTRICHE - HONGRIE.

Convention relative à la livraison des malfaiteurs; signée à Berne le 4 novembre 1898.

Eidgenössische amtliche Sammlung. Neue Folge. Bd. XVI.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich

betreffend die Regelung des Verfahrens bei der Übergabe und Übernahme von Verbrechern an der Grenze.

Abgeschlossen den 4. November 1898.

Behufs Regelung des Verfahrens bei der Übergabe und Übernahme von Verbrechern an der österreichisch-schweizerischen Grenze zum Zwecke einer Auslieferung, einer vorübergehenden Übergabe oder einer Durchlieferung haben sich die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehendes geeinigt:

I.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt die folgenden Orte und Behörden zur Übernahme von Verbrechern, welche zur Auslieferung, zur vorübergehenden Übergabe oder zur Durchlieferung aus Österreich unmittelbar nach der Schweiz geleitet werden:

[blocks in formation]

Von den kaiserlich - königlich österreichischen Ministerien des Innern und der Justiz werden die folgenden Orte und Behörden zur Übernahme von Verbrechern bestimmt, welche zur Auslieferung, zur vorübergehenden Übergabe oder zur Durchlieferung aus der Schweiz unmittelbar nach Österreich geleitet werden:

[blocks in formation]

Die Bestimmung eines der angegebenen Übernahmsorte im Einzelfalle bleibt, wenn der Verbrecher nach der Schweiz geleitet werden soll, den kaiserlich-königlich österreichischen Behörden, wenn er aber nach Österreich geleitet wird, den schweizerischen Behörden vorbehalten.

IV.

Die Übergabe des Verbrechers hat im Übernahmsorte an die Übernahmsbehörde, beziehungsweise an das von der letzteren bei Eisenbahntransporten zu seiner Übernahme angewiesene Sicherheitsorgan (Gendarm, Finanzwache, Polizeibeamter, Polizist), in der betreffenden Bahnstation zu geschehen.

V.

Die für den bestimmten Übernahmsort zuständige Übernahmsbehörde soll regelmässig von dem bevorstehenden Eintreffen des Verbrechers derart benachrichtigt werden, dass zwischen dem Tage, an welchem diese Benachrichtigung bei der Übernahmsbehörde eintrifft, und dem Tag der Ankunft des Verbrechers am Übernahmsorte mindestens ein voller Tag liegt.

Dies ist insbesondere erforderlich, wenn es sich bei Eisenbahntransporten darum handelt, die Ablösung des Geleitorganes des einen Teiles durch das Geleitorgan des anderen Teiles im betreffenden Bahnhof sofort beim Eintreffen des Zuges derart zu sichern, dass der unmittelbare Anschluss nicht versäumt werde.

VI.

Wenn ein Verbrecher zum Zwecke der Auslieferung oder vorübergehenden Übergabe an die Grenze zu bringen ist, so genügt es, zur Sicherung seiner Übernahme durch die betreffende Übernahmsbehörde, wenn aus den Begleitpapieren die Tatsache hervorgeht, dass eine Strafjustizbehörde des übernehmenden Staates die Auslieferung oder vorübergehende Übergabe verlangt hat, und die betreffende Strafjustizbehörde angegeben ist.

VII.

Soll dagegen ein Verbrecher zum Zwecke der Durchlieferung an einen dritten Staat oder nach Ungarn oder Bosnien-Herzegowina an die Grenze

gebracht werden, so ist seine Übernahme durch die Übernahmsbehörde davon abhängig, dass vorher von der Regierung des Staates, über dessen Gebiet der Transport stattfinden soll, die Durchlieferung gestaitet und das zur Sicherung der Übernahme Entsprechende verfügt wurde.

Die Behörde, in deren Verwahrung der Verbrecher ist, darf erst dann darangehen, ihn an die Grenze zu bringen, wenn sie die Verständigung erhalten hat, dass die Durchlieferung gestattet ist.

VIII.

Werden mit dem Verbrecher corpora delicti, auszufolgende Akten oder andere Gegenstände übergeben, so hat die Übernahmsbehörde dieselben zu übernehmen und deren sichere Weiterbeförderung zu besorgen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, am 4. November 1898.

(Sig.)
(Sig.)

Brenner.

Carl Graf Kuefstein.

24.

ALLEMAGNE, AUTRICHE HONGRIE.

Traité concernant une jonction de chemins de fer; signé à Vienne le 5 novembre 1898.*)

Reichsgesetzblatt No. 35. 1899.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn sind übereingekommen, zur Regelung der Beziehungen zwischen Preussen und Österreich wegen einer zwischen diesen beiden Staaten herzustellenden weiteren Eisenbahnverbindung einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-
Regierungsrat Dr. Paul Micke,

Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Julius Rathjen,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Franz von Aich-

berger,

Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Friedrich Leh

*) Ratifié.

mann,

Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurat Balduin Wiesner,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Gustav Lacomi

und

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von
Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren Sektionschef im Kaiserlich Königlichen Eisen-
bahnministerium Ludwig Wrba,

Allerhöchstihren Ministerialrat im Kaiserlich Königlichen Eisenbahnministerium Carl Wurmb,

Allerhöchstihren Ministerialrat im Kaiserlich Königlichen Finanzministerium Dr. Friedrich Freiherrn von Raymond, Allerhöchstihren Sektionsrat im Kaiserlich Königlichen Eisenbahnministerium Dr. Zdenko Ritter von Forster, Allerhöchstihren Sektionsrat im Kaiserlich Königlichen Eisenbahnministerium Dr August Weeber,

Allerhöchstihren Sektionsrat im Kaiserlich Königlichen Finanzministerium Adolf Gerstendörfer,

von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.

Artikel I.

Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind übereingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Tannwald über die beiderseitige Grenze nach Petersdorf zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der Eröffnung des Betriebs derselben innerhalb des im Artikel II angegebenen Termins herbeizuführen.

Artikel II.

Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird die Ausführung der zwischen der bestehenden Station Tannwald und der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) gelegenen Strecke der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn entweder im Wege der Erteilung der Konzession nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags sicherstellen oder auf Grund einzuholender gesetzlicher Ermächtigung und nach Erfüllung derjenigen Bedingungen, von welchen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, selbst für eigene Rechnung bewirken.

Sie wird ihre einschlägige Entschliessung bis Ende des Jahres 1899 zur Kenntniss der Königlich preussischen Regierung bringen und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die tunlichst zu beschleunigende und längstens innerhalb zwei und einem halben Jahre, vom Tage der obigen Mitteilung an gerechnet, zu bewirkende betriebsfähige Herstellung der Österreichischen Strecke erfolgt sein wird.

Nouv. Recueil Gén. 2o S. XXIX.

Die Einhaltung dieses Termins wird die Kaiserlich Königliche österreichische Regierung im Falle der Konzessionserteilung durch die entsprechenden Konzessionsbestimmungen und Anhaltung der bauführenden Unternehmung, im Falle des staatsseitigen Ausbaues aber durch die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen sicherstellen.

Die Königlich preussische Regierung erklärt ihrerseits sich bereit, die Anschlussstrecke der im Artikel I bezeichneten Bahnlinie von der Betriebswechselstation nach Petersdorf für eigene Rechnung auszuführen. Sie wird den Bau der preussischen Strecke derart vorbereiten und fördern, dass dieselbe ehetunlichst und zwar wenn möglich gleichzeitig mit der betriebsfähigen Herstellung der österreichischen Strecke im Bauc vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann.

Artikel III.

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.

Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte durch technische Kommissarien näher bestimmt werden.

Artikel IV.

Die neu herzustellende Eisenbahn (Artikel I) soll zunächst nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie beziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau- und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die Hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere. Verhandlung treten.

Dic Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit dem anschliessenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Übrigen sollen die Konstructionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecken und deren Betriebsmittel unter Bedachtnahme auf die eventuelle Anwendung des Zahnradsystems in einzelnen Teilstrecken der beiderseitigen Anschlusslinien dergestalt nach gleichmässigen Grundsätzen festgestellt werden, dass auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein in einander greifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschliessenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.

Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.

Artikel V.

Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungs

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