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centésimaux, pendant une période de von 50 Grad Alkoholgehalt gebracht, für einen Zeitraum von 6 Jahren.

six ans.

Il pourra exceptionnellement n'être que de 60 francs par hectolitre à 50 degrés centésimaux dans la colonie du Togo et dans celle du Dahomey.

Der Einfuhrzoll braucht, als Ausnahme, für die Kolonie von Togo und für diejenige von Dahomey nur 60 Franken für das Hektoliter von 50 Grad Alkoholgehalt zu betragen. Le droit d'entrée sera augmenté Der Einfuhrzoll ist für jeden Grad proportionnellement pour chaque degré über 50 Grad Alkoholgehalt verhältau-dessus de 50 degrés centésimaux; nismässig zu erhöhen; er darf für il pourra être diminué proportion- jeden Grad unter 50 Grad Alkoholnellement pour chaque degré au- gehalt verhältnismässig herabgesetzt dessous de 50 degrés centésimaux. werden.

A l'expiration de la période de six ans mentionnée ci-dessus, le droit d'entrée sera soumis à révision en prenant pour base les résultats produits par la tarification précédente.

Les Puissances conservent le droit de maintenir et d'élever la taxe au delà du minimum fixé par le présent article dans les régions où elles le possèdent actuellement.

Article II.

Beim Ablaufe des vorstehend erwähnten Zeitraums von 6 Jahren wird der Einfuhrzoll auf der Grundlage der durch die bisherigen Tarifbestimmungen gezeitigten Ergebnisse einer Revision unterzogen werden.

Die Mächte behalten das Recht, in denjenigen Gebieten, wo sie dasselbe zur Zeit besitzen, die Zollsätze auch über das ïm gegenwärtigen Artikel festgesetzte Minimum hinaus aufrecht zu erhalten oder zu erhöhen.

Artikel 2.

Ainsi qu'il résulte de l'article XCIII Wie aus Artikel XCIII der Brüsseler de l'Acte général de Bruxelles, les General-Akte sich ergiebt, sind die boissons distillées qui seraient fabri- Spirituosen, welche in den im Arquées dans les régions visées à l'ar- tikel XCII bezeichneten Gebieten ticle XCII dudit Acte général et fabrizirt werden sollten und für den destinées à être livrées à la con- Bedarf im Innern bestimmt sind, mit sommation, seront grevées d'un droit einer Steuer zu belegen. d'accise.

Ce droit d'accise, dont les Puis- Diese Steuer, deren Erhebung die sances s'engagent à assurer la per- Mächte, soweit möglich, zu sichern ception dans la limite du possible, sich verpflichten, soll nicht niedriger ne sera pas inférieur au minimum sein als der im Artikel 1 gegendu droit d'entrée fixé par l'article wärtiger Konvention festgesetzte MiIer de la présente Convention. nimalsatz des Einfuhrzolls.

Article III.

Il est entendu que les Puissances

Artikel 3.

Es besteht Einverständnis darüber,

qui ont signé l'Acte général de dass die Mächte, die die Brüsseler

Bruxelles ou y ont adhéré et qui General-Akte

unterzeichnet haben

ne sont pas représentées dans la Con- oder ihr beigetreten sind, auf der férence actuelle conservent le droit gegenwärtigen Konferenz aber nicht d'adhérer à la présente Convention. vertreten sind, das Recht behalten, der gegenwärtigen Konvention beizu

Article IV.

La présente Convention sera ratifiée dans un délai qui sera le plus court possible et qui, en aucun cas, ne pourra excéder un an.

Chaque Puissance adressera sa ratification au Gouvernement de Sa Majesté le Roi des Belges, qui en donnera avis à toutes les autres Puissances signataires de la présente Convention. Les ratifications de toutes les Puissances resteront déposées dans les archives du Royaume de Belgique.

Aussitôt que toutes les ratifications auront été produites, ou au plus tard un an après la signature de la présente Convention, il sera dressé acte du dépôt dans un Protocole qui sera signé par les Représentants de toutes les Puissances qui auront ratifié.

Une copie certifiée de ce Protocole sera adressée à toutes les Puissances intéressées.

Article V.

treten.

Artikel 4.

Gegenwärtige Konvention soll binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifiziert werden. Jede Macht

wird ihre Ratifikation der Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier zugehen lassen, welche allen Signatarmächten der gegenwärtigen Konvention Die davon Kenntnis geben wird. Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven des Königreichs Belgien aufbewahrt.

Sobald alle Ratifikationen beigebracht sind oder spätestens ein Jahr nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen Konvention, wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Vertretern aller Mächte, welche ratifiziert haben, unterzeichnet wird.

Eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wird allen beteiligten Mächten übermittelt.

Artikel 5.

La présente Convention entrera Die gegenwärtige Konvention tritt en vigueur dans toutes les possessions in allen zu der im Artikel XC der des Puissances contractantes situées Brüsseler General-Akte festgesetzten dans la zone déterminée par l'article Zonen gehörigen Besitzungen der XC de l'Acte général de Bruxelles, Vertragsmächte in Kraft am 30. Tage le trentième jour à partir de celui nach demjenigen Tage, an welchem où aura été dressé le Protocole de das im vorigen Artikel erwähnte dépôt prévu à l'article précédent. Hinterlegungsprotokoll aufgenommen worden ist.

En foi de quoi, les Plénipotentiaires respectifs ont signé la présente

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegen

Convention et y ont apposé leur wärtige Konvention unterzeichnet und

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PRUSSE, AUTRICHE-HONGRIE.

Traité destiné à empêcher la double imposition, signé à Berlin le 21 juin 1899.*)

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preussischen Staaten. No. 29. 1900.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, und SeineMajestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich aus der Anwendung der für das Königreich Preussen, beziehungsweise für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben beschlossen, zu diesem Behufe eine Konvention zu schliessen und zu Ihren Bevollmächtigten.

ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: den Dr. Freiherrn von Richthofen, Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen Legationsrat und Unterstaatssekretär des. Auswärtigen Amtes,

*) Les ratifications ont été échangées le 9 juillet 1900.

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von
Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén
und Szolgaegyháza, Allerhöchst Ihren Kämmerer und
wirklichen Geheimen Rat etc. etc. ausserordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser, König von Preussen,

welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über Folgendes übereingekommen sind:

Artikel 1.

Preussische beziehungsweise Österreichische Staatsangehörige sollen vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 4 zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen nur in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten.

Preussische beziehungsweise Österreichische Staatsangehörige, welche in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, sollen nur in ihrem Heimatsstaate zu den direkten Staatss.euern herangezogen werden.

Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarung ist an dem Orte anzunehmen, an welchem Jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen.

Artikel 2.

Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen sollen nur in demjenigen Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden, in welchem der Grund- und Gebäudebesitz liegt, oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Niederlagen, Comptoire, Einoder Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst, Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter.

Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete nur nach Massgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebs erfolgen.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekarforderungen. und des Einkommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Preussen beziehungsweise in Österreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 3.

Sofern im Sinne des Oesterreichischen Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 220) die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen

im Abzugswege zu erfolgen hat, wird dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung kommen.

Hierdurch soll jedoch das der Preussischen Finanzverwaltung nach den Preussischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt werden.

Artikel 4.

Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen, Wartegelder sollen nur in dem Staate, der die Zahlung zu leisten hat, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.

Artikel 5.

Zwischen den vertragschliessenden Teilen besteht Einverständnis darüber, dass die auf Grund des Preussischen Gesetzes vom 14. Juli 1893 zu entrichtende Ergänzungssteuer im Sinne des § 9 Abs. 2, und des § 127 Abs. 1 des Oesterreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 als eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle direkte Besteuerung anzusehen ist.

Artikel 6.

Die Bestimmungen im Artikel 19 des Handels- und Zollvertrags vom 6. Dezember 1891 bleiben unberührt.

Artikel 7.

Über die zur tunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl Preussische als Österreichische Staatsangehörige sind, und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die vertragschliessenden Teile sich vorkommenden Falles ins Einvernehmen setzen und der Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen.

Artikel 8.

Falls die Kündigung dieses Vertrags, zu welcher jeder der beiden vertragschliessenden Teile berechtigt ist, vor dem 1. Oktober eines Jahres erfolgt, verliert derselbe bereits für das dem Kalenderjahre der Kündigung nächstfolgende Steuerjahr seine bindende Kraft.

Findet die Kündigung nach dem genannten Zeitpunkte statt, so soll der Vertrag erst vom zweitfolgenden Steuerjahr angefangen als aufgelöst gelten.

Artikel 9.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden RatifikationsUrkunden sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.

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