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Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen an.

§ 57.

Eine Voruntersuchung findet nicht statt.

§ 58.

An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen.

Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die Beweismittel anzugeben.

§ 59.

Die Vorschrift des § 232 der Strafprozessordnung findet auch dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt.

$ 60.

Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§ 61.

In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen.

§ 62.

In den Fällen der §§ 45, 449 der Strafprozessordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§ 63.

Gegen die wegen Übertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine Verurteilung auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Im Übrigen findet in Strafsachen gegen die Urteile des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Berufung statt.

§ 64.

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift des § 23 Abs. 1 der Strafprozessordnung keine Anwendung.

In den Fällen des § 353 der Strafprozessordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.

§ 65.

Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt werden.

die

§ 66.

In den Fällen der §§ 353, 355, 358, 360 der Strafprozessordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§ 67.

Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des § 439 der Strafprozessordnung mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten.

§ 68.

Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vorschriften des § 223 und des § 250 Abs. 2 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 69.

Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Der nicht auf freiem Fusse befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.

Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist.

§ 70.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens kann von Amtswegen erfolgen.

§ 71.

Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Massgaben Anwendung.

An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlussfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.

§ 72.

In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.

Achter Abschnitt.

Besondere Vorschriften über die Kosten.

§ 73.

Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach § 19 massgebenden Vorschriften bestimmt sind.

Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.

Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Massgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.

§ 74.

Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlasst.

Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluss an die Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Anordnung des Reichskanzlers. § 75.

Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.

Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäss § 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.

$ 76.

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Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung.

Neunter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.
§ 77.

Die im § 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemässheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staatsgewalt unterworfen ist.

Im Übrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemässheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden. Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirkes sind. § 78.

Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft.

$ 79.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 18.9 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

§ 80.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

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Traité d'extradition signé à Guatemala le 19 avril 1900*) suivi d'un protocole additionnel de la même date. Moniteur Belge No. 350-351, 1901.

Convention d'extradition entre la Belgique et la République de Honduras.

Sa Majesté le Roi des Belges et Son Excellence le Président de la République du Honduras, désirant régler par une convention l'extradition des criminels, ont désigné à cet effet comme Plénipotentiaires:

Sa Majesté le Roi des Belges:

M. Joseph Wolters, chargé d'affaires de Belgique au Centre Amérique;
Son Excellence le Président du Honduras:

M. le Dr. Juan Padilla, M., Consul Général Honduras à Guatemala; Lesquels, ayant échangé leurs pleins pouvoirs, et les ayant trouvés en règle, ont arrêté les articles suivants:

Art. 1er. Le Gouvernement belge et le Gouvernement du Honduras s'engagent à se livrer réciproquement, sur la demande que l'un adressera à l'autre, à la seule exception de leurs nationaux, les individus poursuivis ou condamnés comme auteurs ou complices à raison d'un des crimes ou délits spécifiés à l'article 2, par les autorités judiciaires de l'une des deux Parties et trouvés sur le territoire de l'autre Partie.

*) Les ratifications ont été échangées à Guatemala le 3 août 1901.

Lorsque le fait motivant la demande d'extradition aura été commis hors du territoire de l'Etat requérant, il pourra être donné suite à cette demande, si la législation du pays requis autorise la poursuite du fait similaire commis à l'étranger.

Art. 2. Les crimes et délits à raison desquels l'extradition sera accordée, sont les suivants:

1. Homicide volontaire comprenant les crimes d'assassinat, de meutre, parricide, infanticide et empoisonnement;

2. Incendie;

3. Coups et blessures graves pouvant donner lieu à l'extradition suivant la loi des deux pays;

4. Viol, attentats à la pudeur avec violence, attentats à la pudeur sans violence sur des enfants au-dessous de l'âge déterminé par la législation pénale des deux pays;

5. Enlèvement de mineurs, recel, suppression, substitution ou supposition d'enfant;

6. Vol et pillage;

7. Dégais ou entraves aux voies ferrées, mettant ou pouvant mettre en péril la vie des voyageurs;

8. Piraterie ou révolte à bord des navires quand l'équipage ou les passagers s'emparent du navire par surprise ou violence envers le capitaine; 9. Association de malfaiteurs;

10. Faux en écriture, falsification des documents ou dépêches télégraphiques, usage de faux:

11. Falsification ou altération frauduleuse d'actes officiels émanant du gouvernement ou de l'autorité publique ainsi que des tribunaux de justice;

Usage frauduleux des actes ainsi altérés ou falsifiés;

12. Fabrication de fausse monnaie, falsification ou altération de titres ou coupons de la dette publique, de billets de banque nationaux ou étrangers, de papier monnaie ou d'autres valeurs publiques de crédit; de sceaux, timbres, coins, marques de l'Etat ou des administrations publiques;

Mise en circulation ou usage frauduleux des objets mentionnés cidessus altérés ou falsifiés;

13. Soustraction des deniers publics par des employés publics ou dépositaires;

14. Banqueroute frauduleuse;

15. Extorsion;

Attentats à la liberté individuelle et à l'inviolabilité du domicile commis par des particuliers;

16. Faux témoignage, parjure et subornation des témoins, experts ou interprêtes;

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