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64.

SUISSE, ALLEMAGNE, BAVIÈRE, WURTTEMBERG.

Arrangement concernant les relations postales, signé
à Bregenz, le 12 août 1900.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

Übereinkommen*) zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der Kaiserlich deutschen Reichspostverwaltung für den schweizerisch-deutschen (ausgenommen den unmittelbaren schweizerischbayrischen und schweizerisch - württembergischen) Verkehr sowie zwischen der schweizerischen Postverwaltung einerseits und der Königlich bayrischen Postverwaltung und der Königlich württembergischen Postverwaltung anderseits für den unmittelbaren Verkehr zwischen der Schweiz und Bayern, sowie zwischen der Schweiz und Württemberg. (Vom 12. August 1900.)

(Originaltext.)

In Ausführung der Artikel 20 und 21 des Weltpostvertrages, nach welchem den verschiedenen Verwaltungen anheimgestellt ist, über solche Fragen, die nicht den Verein in seiner Gesamtheit berühren, die erforderlichen Abkommen unter sich zu treffen, haben sich die Unterzeichneten über folgende Bestimmungen geeinigt:

Allgemeines.
Artikel 1.

Soweit im gegenwärtigen Übereinkommen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten im Postverkehre zwischen Deutschland und der Schweiz in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und Vollzugsordnungen (Ausführungsreglemente) des Weltpostvereins.

Artikel 2.

von

1. Zwischen dem Gebiete der Schweiz einerseits und den Gebieten der deutschen Reichspostverwaltung, sowie der Postverwaltungen Bayern und von Württemberg andererseits findet durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im unmittelbaren gegenseitigen, wie im Durchgangsverkehre vorkommenden Brief- und Fahrpostsendungen statt.

*) Genehmigt: Vom schweizerischen Bundesrat den 24.. vom kaiserlich deutschen Reichspostamt den 16., von Bayern den 24., von Württemberg den 18. August 1900.

2. Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere sollen für die Beförderung der Briefpostsendungen jederseit die schnellsten vorhandenen Beförderungsgelegenheiten benutzt

werden.

3. Die Postanstalten und Bahnposten, welche zum Austausch von Brief- und Frachtkartenschlüssen in Verbindung zu setzen sind, werden im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Postverwaltungen bezeichnet. Letztere bestimmen im weiteren, in Berücksichtigung der Fahrtordnunng der Eisenbahnzüge, der Dampfschiffe und Postkurse, sowie der Diensterfordernisse, die Abfertigungszeiten, die Übermittelungswege und die Zusammensetzung der Brief- und Frachtkartenschlüsse.

Artikel 3.

1. Das Begleitpersonal der schweizerischen Bahnpost- oder Landpostkurse, die ihre Fahrt auf deutsches Gebiet ausdehnen, und der deutschen Bahnpost- oder Landpostkurse, welche die Fahrt auf schweizerisches Gebiet ausdehnen, darf auf dem fremden deutschen oder schweizerischen Gebiete vom Publikum Privatkorrespondenzen unmittelbar weder empfangen, noch solche auf dem fremden Gebiete unmittelbar an das Publikum bestellen.

2. Die Briefeinwürfe an den schweizerischen oder deutschen Bahnpostwagen oder Postwagen sind während der Fahrt odes des Aufenthaltes auf fremdem schweizerischen oder deutschen Gebiete für die Benutzung durch das Publikum unzugänglich zu machen.

3. Ausnahmsweise werden die auf den Bodenseedampfern angebrachten Briefkasten sowohl während der Fahrt, als auch während des Aufenthaltes auf sämtlichen Stationen, ohne Rücksicht auf deren Staatszugehörigkeit, dem Publikum zur Benützung offen gehalten.

Hinsichtlich der Frankierung der an Bord der Bodenseedampfer aufgegebenen Briefsendungen gelten die jeweilig im Einvernehmen der Postverwaltungen der Uferstaaten festgestellten Grundsätze.

Artikel 4.

1. Die Kosten für die Beförderung zwischen dem Bahnhofe oder der Anlegestelle der Dampfschiffe und der betreffenden Ortspostanstalt oder zwischen einer Anlegestelle und einem Bahnhof oder zwischen mehreren Bahnhöfen unter einander trägt diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet die Bahnhöfe oder die Anlegestellen gelegen sind.

2. Für die Unterhaltung der Posten auf den zwischen schweizerischen und deutschen Postanstalten bestehenden Wagen- und Fussbotenkursen wird derjenigen Verwaltung, welche den Beförderungsdienst unterhält, von der anderen Verwaltung die Hälfte der für die Beförderung zwischen den beiden Kursendpunkten entstehenden Selbstkosten erstattet.

3. Bei Einführung neuer Postkurse und bei Erneuerung der Verträge über bestehende Postkurse ist die Postfuhrleistung derjenigen Verwaltung zu übertragen, welche die günstigern Bedingungen erlangt hat.

Artikel 5.

1. Der Postverkehr auf der Eisenbahn zwischen Basel-Badischem Bahnhof und Konstanz und zwischen Basel Bahnhof und Zell (Wiesenthal) wird ausschliesslich durch die deutsche Reichspost vermittelt.

Für die Beförderung von Briefsendungen durch das Fahrpersonal der Eisenbahnen sorgt ebenfalls die Reichspostverwaltung.

2. Der Postverkehr auf den Eisenbahnen Konstanz-Emmishofen-Etzwilen, Konstanz-Kreuzlingen-Romanshorn, Etzwilen-Singen, Schaffhausen-Eglisau und Koblenz-Waldshut wird ausschliesslich durch die schweizerische Postverwaltung vermittelt, welche auch für die Beförderung von Briefsendungen durch das Fahrpersonal der genannten Eisenbahnen sorgt.

Artikel 6.

1. Der Postverkehr auf dem Bodensee wird nach Vereinbarung zwischen den Grenzpostverwaltungen besorgt wie folgt:

a) Auf den Strecken Romanshorn- und Rorschach-Lindau durch Vermittlung schweizerischer und bayerisber Organe;

b) auf den Strecken Romanshorn- und Rorschach-Friedrichshafen durch Vermittlung schweizerischer und württembergischer Organe;

und zwar von jeder Verwaltung auf jeder Strecke zur Hälfte.

2. Dieser Postverkehr kann im beiderseitigen Einverständnis auch nur von einer der in Ziffer 1 bezeichneten Postverwaltungen vermittelt werden, wobei diese Verwaltung Anspruch auf Entschädigung der übernommenen Mehrleistung hat.

Artikel 7.

1. Der Austausch der deutsch-schweizerischen Postsendungen findet auf den im Artikel 5 bezeichneten, sowie auf den übrigen zur Postbeförderung benutzten Eisenbahnlinien überall am Bahnpostwagen der den Postverkehr vermittelnden Verwaltung statt.

Die Übergabe der mit den Dampfschiffen auf dem Bodensee beförderten deutsch-schweizerischen Postsendungen ist an der Dampfschiffsanlegestelle zu bewirken.

2. Die Überlieferung erfolgt auf Grund von Übergangs- oder Eingangszetteln (Übergangsfrachtzetteln), deren Einrichtung der gemeinsamen Verständigung vorbehalten bleibt.

3. Bei Postwagenkursen, welche zur Beförderung der Postsendungen zwischen einer schweizerischen und einer deutschen Auswechslungspostanstalt dienen, wird dem Begleiter bei jedem Abgang ein Stundenzettel (Stundenpass) mit Angabe des Namens des Begleiters, der Zahl der zu befördernden Sendungen, des Tages und der Stunde des Abgangs, sowie der von einer Postanstalt zur anderen bewilligten Fahrzeit mitgegeben. Die Endpostanstalt des Kurses hat die genaue Zeit der Ankunft der Post, die Anzahl der empfangenen Sendungen und die Gründe etwaiger Verspätungen auf dem Stundenzettel zu verzeichnen. Der Stundenzettel wird sodann, gehörig ausgefüllt, an die Abgangspostanstalt zurückgesandt. Bei Fuss

botenkursen können die Frachtzettel (Eingangszettel) als Stundenzettel mit verwendet werden; der Rücksendung dieser Zettel an die Abgangspostanstalt bedarf es nicht.

Artikel 8.

1. Die beiderseitigen Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des Transits von Postsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Für Briefpostsendungen kann jedoch ausnahmsweise und, soweit es sich um eine geringe Anzahl von Sendungen handelt, auch von der Überlieferung im Einzeltransit Gebrauch gemacht werden.

Ebenso können summarisch kartierte Pakete ohne Wertangabe nur unter Vormerkung der Gesamtzahl auf dem Übergangs- oder Eingangszettel, ohne gleichzeitige Beförderung geschlossener Sendungen, überliefert werden.

2. Die Übergabe der Kartenschlüsse des innern Verkehrs erfolgt auf Grund besonderer Verzeichnisse, in denen die Gegenstände einzeln aufzuführen sind, mit Ausnahme der Pakete ohne Wertangabe, welche summarisch eingetragen werden können.

Artikel 9.

1. Briefpostsendungen des inneren Verkehrs werden gegenseitig unentgeltlich befördert.

2. Für die Beförderung der Paketsendungen, welche zwischen schweizerischen Postanstalten unter sich ausgewechselt werden, auf der Eisenbahn Basel-Konstanz vergütet die schweizerische Postverwaltung der deutschen Reichspost-Verwaltung folgende Beträge:

a) für Pakete bis 5 Kilogramm Gewicht 5 Centimen für jedes Stück;

b) für sonstige Paketsendungen den vierten Teil der nach dem schweizerischen Fahrposttarife für die betreffende Beförderungsstrecke auf der Eisenbahn sich ergebenden Gebühr, unter Hinzurechnung des vierten Teiles der Versicherungsgebühr bei Stücken mit Wertangabe.

Der Portozuschlag bei unfrankierten Paketen und die Nachnahmegebühr bei Nachnahmesendungen verbleiben ganz der schweizerischen Postverwaltung.

3. Für die Beförderung der deutschen Paketsendungen auf der Eisenbahn Schaffhausen-Eglisau entschädigt die deutsche Reichspostverwaltung die schweizerische Postverwaltung nach den nämlichen Grundsätzen, wie sie in Ziffer 2 angegeben sind.

4. Die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, diese Vergütungen im gemeinsamen Einverständnisse von Zeit zu Zeit in einen festen Jahresbetrag umzuwandeln.

5. Für die Beförderung der Paketsendungen des innern schweizerischen oder des innern deutschen Verkehrs auf anderen, als den in den Ziffern 2 Nouv. Recueil Gén. 2o S. XXIX. KK

und 3 bezeichneten Eisenbahnstrecken, sowie auf Postkursen wird keine Entschädigung geleistet.

Artikel 10.

1. Der Austausch der Sendungen des innern deutschen Verkehrs, soweit er auf dem Badischen Bahnhof in Basel zwischen den Bahnposten Frankfurt (Main)-Basel, Zel (Wiesenthal)-Basel und Konstanz-Basel stattzufinden hat, erfolgt auf Kosten der Reichspostverwaltung.

Der Austausch der Sendungen des innern deutschen Verkehrs zwischen Jestetten und den Bahnposten Basel-Konstanz auf dem Bahnhof in Schaffhausen wird von der schweizerischen Postverwaltung besorgt.

2. Den Austausch der Postsendungen des inneren schweizerischen Verkehrs, soweit er auf dem Bahnhof in Konstanz zwischen den Bahnposten Romanshorn-Konstanz und Konstanz-Etzwilen-Winterthur stattzufinden hat, besorgt die schweizerische Postverwaltung auf ihre Kosten.

Sofern der Austausch der vorstehend bezeichneten Sendungen oder eines Teils derselben in Konstanz auf Wunsch der schweizerischen Postverwaltung in weiterem Umfange von der deutschen Reichspostverwaltung ausgeführt werden sollte, zahlt die schweizerische Postverwaltung an die deutsche Reichspostverwaltung eine Vergütung, welche nach den unter Ziffer 3 festgelegten Grundsätzen bemessen wird.

3. Die schweizerische Postverwaltung übernimmt den Austausch der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Sendungen auf dem Badischen Bahnhof in Basel, sowie zwischen dem Badischen Bahnhof und dem Zentralbahnhof daselbst für Rechnung der deutschen Reichspostverwaltung, welche ihr die Selbstkosten erstattet, unter Hinzurechnung einer der übernommenen Verantwortlichkeit entsprechenden Entschädigung.

Artikel 11.

1. Bei der Überführung der Posten über die Grenze hat das Begleitpersonal die in den betreffenden Ländern im Interesse der Sicherung der Zollgebühren bestehenden Vorschriften zu beachten.

2. Soweit die aus der Schweiz und den deutschen Zollausschlüssen (Jestetten, Lottstetten) kommenden Sendungen vor dem Abgange nach Deutschland, beziehungsweise die nach der Schweiz oder darüber hinaus und nach den deutschen Zollausschlüssen bestimmten Sendungen aus Deutschland mit Begleitscheinen der zollamtlichen Abfertigung durch das deutsche Zollpersonal auf dem Badischen Bahnhof in Basel und in Schaffhausen zu unterwerfen sind, übernimmt es die schweizerische Postverwaltung, diese Zollabfertigung durch ihr Personal vermitteln zu lassen.

3. Die Kosten, welche durch die am Badischen Bahnhof in Basel stattfindende zollamtliche Abfertigung der unter Ziffer 2 bezeichneten Sendungen der schweizerischen Postverwaltung entstehen, wird die deutsche Reichspostverwaltung tragen. Soweit es sich hierbei um Pakete nach Orten Deutschlands in der Umgebung von Basel handelt, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsort eine deutsche Zollstelle nicht mehr berühren, sollen die Kosten für ein Paket über 5 Kilogramm mit 20 Pfennig, für

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