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Schifffahrt und zur entsprechenden Unterbringung und Ver- 1883 pflegung der Personen nothwendigen Gegenstände besitze, und dies so oft, als es die genannte Behörde als zweckmässig erachtet. Schiffe, welche Reisende befördern, müssen wie jedes andere Schiff seetüchtig, wasserdicht und mit Allem versehen sein, was zu einer sicheren Schifffahrt nothwendig ist.

Artikel 2.
Schiffsboote.

Insbesondere müssen solche Schiffe wenigstens mit 1 Boote, wenn das Schiff einen Nettogehalt von unter 100 Registertonnen hat, mit 2 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 100 und 200 Registertonnen hat, mit 3 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 200 und 400 Registertonnen hat, mit 4 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 400 und 700 Registertonnen hat, mit 5 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 700 und 1000 Registertonnen hat, mit 6 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 1000 bis 1500 Registertonnen hat, mit 7 Booten, und wenn das Schiff einen Nettogehalt von 1500 oder mehr Registertonnen, ausgerüstet sein.

Die Boote müssen stark gebaut, hoch und entsprechend breit sein, um der See Widerstand leisten und tragfähig sein zu können. Dieselben haben wasserdicht zu sein und müssen während der Reise immer Riemen und Steuerruder an Bord haben; auch sind dieselben derartig zu befestigen, dass sie im Nothfalle allsogleich gestrichen werden können.

Das grösste Boot muss überdies mit Segeln versehen sein. Bei Schiffen von 700 Tonnen aufwärts muss eines der Boote ein Rettungsboot (Lifeboat), nämlich ein unversinkbares, mit allen nothwendigen Geräthschaften versehenes Boot sein. Im Allgemeinen hat die Grösse der Boote der Tragfähigkeit des Schiffes und der Maximalzahl der Passagiere, welche das Schiff zu befördern berechtigt ist, zu entsprechen.

Die Bootskrahne müssen stark genug sein, um die mit Personen gefüllten Boote tragen zu können.

Artikel 3.

Steuercompass, Logg, Seekarten, Schwimmgürtel und Rettungsboyen. Die durch gegenwärtige Verordnung berührten Schiffe müssen ferner versehen sein: mit wenigstens einem Steuercompasse und einem Logg, mit guten Seekarten der von ihnen zu befahrenden Meere und Küsten, sowie mit den bezüglichen neuesten Seeleuchtenverzeichnissen; mit wenigstens drei Schwimmgürteln für jedes Boot und mit wenigstens vier Rettungsboyen (Lifebuoys), welche immer auf Deck für den Nothfall bereit zu halten sind.

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Die Rettungsboyen müssen derart construirt sein, um ohne unterzugehen durch 24 Stunden ein Gewicht von massivem Eisen you nicht weniger als 15 Kilogramm tragen zu können.

Artikel 4.

Compasse, Reflexions-Instrumente, Barometer, Thermometer, nautische Tafeln, Signal-Codex und Signale, Feuerspritz etc. für Schiffe, welche die Grenzen der kleinen Küstenfahrt fiberschreiten.

Schiffe, welche die Grenzen der kleinen Küstenfahrt überschreiten, müssen überdies haben: wenigstens einen zweiten Steuercompass; einen Keilcompass; ein Reflexions-Instrument, einen Barometer und einen Thermometer; nautische Tafeln für die Schifffahrtsberechnungen und die nautischen Ephemeriden; ein Exemplar des internationalen Seesignal-Codex und wenigstens ein Spiel der betreffenden Signale;

eine wirksame Feuerspritze, welche derart zu halten ist, dass man von derselben bei jeder Gelegenheit und ohne Zeityerlust Gebrauch machen kann.

Schiffe der weiten Fahrt müssen auch mit wenigstens einem Chronometer versehen sein.

Artikel 5.

Wo Reisende untergebracht werden können.

Reisende dürfen nicht auf mehr als zwei Decks untergebracht werden, nämlich auf dem ersten Deck und auf dem unmittelbar darunter befindlichen Deck (Zwischendeck).

Artikel 6.

Zahl der Reisenden.

Bezüglich der Zahl der Reisenden, welche ein Schiff befördern kann, gelten folgende Bestimmungen:

Sowohl auf Dampfern als auf Segelschiffen muss jeder Reisende, welcher bestimmt ist auf Deck zu verbleiben, eine von jedem Hindernisse freie Oberfläche von wenigstens 084 Quadratmeter (9 englische Quadratfuss) zu seiner Verfügung haben, und muss der von diesen Reisenden eingenommene Raum durch ein Regenzelt oder auf andere Weise derart geschützt sein, dass die Reisenden so wenig als möglich den Unbilden des Wetters ausgesetzt sind.

Jeder Reisende, welcher im Zwischendeck untergebracht wird. muss auf demselben eine Oberfläche von wenigstens 111 Quadratmeter (12 englische Quadratfuss) und einen Raum, von wenigstens 2038 Kubikmeter (72 englische Kubikfuss), wenn das Schiff ein Segler ist und eine Oberfläche von wenigstens 0.84 Quadratmeter (9 englische Quadratfuss) und einen Raum von wenigstens 1528 Kubikmeter (54 englische

Kubikfuss), wenn das Schiff ein Dampfer oder ein Segler mit 1883 Auxiliarmaschine ist, zu seiner Verfügung haben.

Ferner muss für jeden Zwischendeckreisenden eine Oberfläche von wenigstens 037 Quadratmeter (4 englische Quadratfuss) auf Deck verfügbar sein, und dies unabhängig von der für die Deckreisenden bestimmten Oberfläche.

Artikel 7.

Licht und Ventilation.

Auf Schiffen, welche Reisende befördern, muss dafür gesorgt sein, dass die von den Reisenden eingenommenen Räume genügendes Licht und Ventilation haben.

Die Oberfläche der Oeffnungen, durch welche das Licht zugeführt wird und die Luft einströmt, muss wenigstens 0-3 Quadratmeter (3 englische Quadratfuss) für je 10 Quadratmeter der Oberfläche des Locals haben, wo die Reisenden untergebracht sind.

Wenn es über 100 Reisende im Zwischendeck gibt, muss dasselbe mit Windschläuchen, welche höchstens 10 Meter voneinander entfernt zu befestigen sind, oder mit entsprechenden Ventilationsapparaten versehen sein.

Die Reisenden müssen immer freien Zutritt zu den Lichtund Luftluken des von ihnen eingenommenen Raumes haben, und diese Luken sind mit Schutzmitteln gegen Feuchtigkeit und Regen zu versehen.

Artikel 8.

Arzt, Arzneimittel, Krankenlocal, Aborte.

An Bord der erwähnten Schiffe muss sich ferner befinden: a) Ein Arzt,

1. wenn die Reise bei einem Segler voraussichtlich über 80 Tage und bei einem Dampfer über 40 Tage dauern soll und wenn die Zahl der Reisenden mehr als 50 beträgt;

2. jedenfalls, wenn mehr als 300 Personen mit Einschluss der Bordofficiere und Bemannung eingeschifft sind. b) Ein verhältnissmässig grösserer Vorrath an Arzneimitteln, als der für die Schiffsmannschaft vorgeschriebene, welcher Vorrath, falls ein Schiffsarzt eingeschifft ist, von diesem zu bestimmen ist, und insbesondere eine genügende Menge von Desinfectionsmitteln für die Aborte.

c) Ein im Nothfalle für die Kranken zu gebrauchender reservirter Raum unter Deck.

d) Ausser dem für das Bordpersonale bestimmten Aborte muss ein solcher für je 50 eingeschiffte Reisende vorhanden sein, wobei bemerkt wird, dass die Aborte für Frauen und Kinder von jenen für Männer getrennt sein müssen.

Recueil XII.

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Artikel 9.

Lebensmittel und Wasser.

Jedes Schiff, welches Reisende befördert, muss sowoh! gesunde Lebensmittel in einer für die voraussichtliche Dauer der Reise genügenden Menge für die Reisenden. welche nicht erklärt hätten, für sich selbst zu sorgen, als auch genügendes Trinkwasser an Bord haben, um wenigstens 45 Liter täglich jedem Reisenden ohne Unterschied verabreichen zu können. Artikel 10.

Vorsichten bezüglich der Ladung.

Auf Schiffen, welche Reisende befördern, dürfen Häute. Knochen, Hadern, Vitriol, Sprite, Zundhölzchen, Petroleum und Steinkohlen nur in eigens hierzu bestimmten, von den Passagierräumen streng getrennten Magazinen geladen werden.

Dasselbe gilt von lebenden Thieren, dieselben dürfen jedoch auch auf Deck befördert werden, wenn sie ohne Belästigung der Reisendeu und ohne Einschränkung des für diese letzteren bestimmten Raumes untergebracht werden können.

Schiesspulver und Zundstoffe (Blaufeuer, Raketen u. dgl.) in einer dem Bedarf des Schiffes übersteigenden Menge, Dynamit und andere Sprengstoffe sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Das dem Bedarfe des Schiffes dienende Schiesspulver und die Zündstoffe sind gehörig zu verwahren.

Artikel 11.

Die Zahl der Reisenden, welche ein Schiff befördern darf, wird durch
Messung bestimmt und im Registerbriefe angemerkt.

Für jedes österreichische Schiff, welches Reisende befördert, wird durch Messung von Seite der betreffenden Hafenbehörde die Zahl der Reisenden bestimmt, welche auf Grund der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften befördert werden dürfen, und wird diese Zahl von der Hafenbehörde in einer besonderen dem Schiffe auszustellenden Bescheinigung und überdies im Registerbriefe des Schiffes auf der für Andere Bemerkungen" bestimmten Seite eingetragen.

Artikel 12.
Ausnahmen.

Für Schiffe, welche innerhalb der Grenzen der kleinen Küstenfahrt Reisen unternehmen und für solche, deren Reisen ausserhalb dieser Grenzen, jedoch in einer Weise stattfinden, dass die Fahrt zwischen zwei Häfen voraussichtlich weniger als 48 Stunden beansprucht, gelten von den voranstehenden

Bestimmungen nur die in den Artikeln 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 1883 11 enthaltenen Vorschriften und hat die Zahl der Reisenden, welche solche Schiffe auf Deck befördern können, im Verhältnisse von 045 Quadratmeter (4·8 englische Quadratfuss) freien Raumes auf Deck für jede Person zu stehen.

Für Schiffe, welche ausschliesslich für den Transport von Truppen und Kriegsmaterial auf Rechnung einer Regierung gemiethet sind, gelten von den voranstehenden Bestimmungen nur die in den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 7 enthaltenen Vorschriften.

Artikel 13.

Behörden, welchen die Aufsicht über die Einhaltung der in gegenwärtiger
Verordnung enthaltenen Bestimmungen übertragen ist.

Die Aufsicht über die Einhaltung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen liegt den Hafen- und Seesanitäts-Aemtern ob, sowohl für österreichische als fremde Schiffe, welche einen inländischen Hafen mit Reisenden verlassen, und den k. und k. österreichisch-ungarischen Consularämtern für österreichische Schiffe, welche einen ausländischen Hafen mit Reisenden verlassen.

In allen Fällen, in welchen diesen Bestimmungen nicht vollkommen entsprochen werden sollte, haben die obgenannten Aemter den Capitän des betreffenden Schiffes aufzufordern, sich an dieselben zu halten.

Artikel 14.
Strafbestimmungen.

Wenn der Capitän eines Schiffes, trotz der an ihn ergangenen Aufforderung (Artikel 13) den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu entsprechen und trotz vorhandener Möglichkeit dies zu thun, der Aufforderung nicht nachkommt, wird er von den Hafen- und Seesanitätsämtern, beziehungsweise von den k. und k. Consularämtern, mit einer Geldbusse bis zu einhundert Gulden betraft, welche in den Marine-Unterstützungsfonds fliesst.

Geldbussen, welche von dem Straffälligen nicht eingebracht werden können, sind in Arreststrafen umzuwandeln. Hierbei kann eintägige Haft für einen Betrag von einem bis zehn Gulden, jedoch in keinem Falle eine höhere als fünfzehntägige Haft verhängt werden.

Gegen das von den Hafen- und Seesanitätsämtern oder von den k. und k. Consularämtern ausgesprochene Erkenntniss kann innerhalb 15 Tagen die Berufung an die Seebehörde gerichtet werden.

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