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dass in Gemässheit der Verordnung des k. k. Handels- und des k. k. Acker

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das Register für Fischerei eingeschrieben worden ist und daher zur Ausübung der Seefischerei ermächtigt ist.

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1884

1706.

16 décembre 1884.

Publication du Ministère I R des finances concernant l'établissement d'un bureau douanier accessoire de lière classe de la Saxe à Rossbach,

(R. G. B. 1884, Nr. 193.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 16. December 1884, betreffend die Errichtung eines königl. sächsischen Nebenzollamtes I. Classe in Rossbach.

In Rossbach in Böhmen ist ein mit dem dortigen k. k. österreichischen Nebenzollamte I. Classe zusammengelegtes königl sächsisches Nebenzollamt I. Classe errichtet worden, welches seine Wirksamkeit am 1. December 1884 begonnen hat.

Dunajewski m. p.

1707.

18 décembre 1884.

Publication du Ministère I R des finances autorisant la douane secondaire de Stagno en Dalmatie à admettre, au retour, en franchise de douane, les tonneaux vides. (R. G. B. 1885, Nr. 1.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. December 1884, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes Stagno in Dalmatien zur zollfreien Behandlung von leeren Retourfässern.

Die im alphabetischen Waarenverzeichnisse zum Zolltarife vom 25. Mai 1882 unter Schlagwort „Fässer" Anmerkung, Alinea 2, erwähnte Befugniss, alte gebrauchte, mit Firmazeichen signirte Fässer dann zollfrei behandeln zu können, wenn sich letztere als retourgehende Emballagen von inländischen Exportsendungen darstellen, wird auch dem k. k. Nebenzollamte Stagno ertheilt.

Dunajewski m. p.

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Ordonnance du Ministère 1 R des finances concernant la modification des dispositions relatives au traitement et à la mise en compte des timbres et des taxes directes à percevoir par les missions et offices consulaires impériales et royales.

(R. G. B. 1885, Nr. 2.)

Verordnung des Finanzministeriums vom 28. December 1884,
betreffend die Aenderung der bisherigen Bestimmungen über die
Geschäftsbehandlung und die Verrechnung der durch die k. und k.
Missionen und Consulate von Parteien im Auslande einzuhebenden
Stempel- und unmittelbaren Gebühren.

Im Einvernehmen mit dem k. und k. Ministerium des Aeussern und dem k. k. Ministerium des Innern werden die Verordnungen vom 17. März 1860, Nr. 11076 (R. G. B. Nr. 74), und vom 15. November 1863, Nr. 54395 (R. G. B. Nr. 99), über die Geschäftsbehandlung und Verrechnung der durch die k. und k. Missionen und Consulate von Parteien im Auslande einzuhebenden Stempel- und unmittelbaren Gebühren abgeändert, und es haben an Stelle derselben, vom 1. Jänner 1885 angefangen, die nachfolgenden Anordnungen zu treten:

I. Bei Ausfertigung von Reise- und sonstigen gebührenpflichtigen Urkunden über Ansinnen der k. u. k. Missionen und Consulate für Parteien im Auslande haben die inländischen Behörden, welche derartige Urkunden ausstellen, die zu entrichtende Stempelgebühr mit dem Beisatze auf den Urkunden anzumerken, dass die Entrichtung derselben an die bezügliche k. und k. Missions- oder Consulatskanzlei unmittelbar zu erfolgen hat.

Die k. und k. Missionen und Consulate haben die auf diesen Urkunden bemerkten Beträge vor deren Ausfolgung von den Parteien einzuheben, den Empfang auf den Urkunden zu bestätigen, den eingehobenen Betrag aber nicht in der Dienstrechnung in Empfang zu stellen, sondern mittelst einer, den Namen des Zahlungspflichtigen und die Bezeichnung der stempelpflichtigen Urkunde enthaltenden Zuschrift unmittelbar an jene österreichische Behörde, von welcher die Urkunde übersendet worden ist, einzusenden.

Diese Behörde hat sodann jene Zuschrift nebst dem eingesendeten Betrage an das im Orte befindliche, mit der Perception von Stempel- und unmittelbaren Gebühren betraute Amt mit dem Ersuchen um die vorschriftsgemässe Vorschreibung und Verrechnung zu leiten.

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