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1885 any of the foregoing articles be differently interpreted, the English text shall determine the sense.

Signed and sealed in duplicate originals

at Berlin, this seventeenth day of January 1885 corresponding to the Siamese second day of the crasing moon of the month Mágámáth of the year Goat, sixth Decade 1246 of the Siamese Astronomical Era.

(I.. S.) Széchényi m. p.

(L. S.) Prisdang m. p.

1711.

22 janvier 1885. Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'agriculture, de l'intérieur, du commerce et des finances, pour l'admission des produits du sol qui transitent par l'AutricheHongrie, plombés sous contrôle douanier.

(R. G. B. 1885, Nr. 13.) Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 22. Jänner 1885, betreffend die Gestattung der Durchfuhr von Bodenerzeugnissen durch Oesterreich Ungarn, soferne dieselbe unter zollämtlichem Colloverschlusse und unter Zollcontrole erfolgt.

Auf Grund gepflogenen Einvernehmens mit den an der internationalen Reblausconvention vom 3. November 1881 (R. G. B. Nr. 105 ex 1882) betheiligten Regierungen wird in theilweiser Abänderung der Ministerialverordnung vom 15. Juli 1882 (R. G. B. Nr. 107) im Einverständnisse mit der königl. ungarischen Regierung Folgendes verordnet:

§ 1.

Jene Bodenerzeugnisse, deren Durchfuhr durch Oesterrefch-Ungarn bisher nach Art. 3 der genannten Convention, beziehungsweise nach Post Nr. 2 des Anhanges zur vorbezogenen Ministerialverordnung nur bedingungsweise gestattet war, werden ohne Rücksicht auf ihre Provenienz dann zur Durchfuhr zugelassen, wenn dieselbe unter zollamtlichem Colloverschlusse und unter Zollcontrole erfolgt.

§ 2.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den Zoll- (Eingangs-) Aemtern bekannt wird.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Pino m. p. Dunajewski m. p.

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Circulaire (Nr. 1974 ex 1884) du Ministère I' et R' des affaires étrangères apportant quelques modifications aut service d'information des offices consulaires.

(Archives du Ministère des aff. étr.)

Wie Ihnen aus dem h. o. Circulare vom 21. Mai 1884, Z. 11.597/10, bekannt ist, wurde für die k. und k. Consularämter rücksichtlich der Beantwortung von Anfragen über die Creditfähigkeit ausländischer Firmen, im Verfolge der früheren einschlägigen Directiven, eine eingehende Instruction als Erläuterung hinausgegeben.

Mannigfache Anzeichen lassen darauf schliessen, dass in Folge des eben citirten Circularerlasses, sowie der bis dahin erflossenen, auf die Regelung des consularischen Nachrichtendienstes überhaupt abzielenden Instructionen die guten Dienste der k. und k. Consularämter von Seite unserer einheimischen Geschäftswelt, behufs Anknüpfung neuer und Fortentwickelung bereits bestehender kaufmännischer Verbindungen, häufiger als bisher werden in Anspruch genommen werden, wodurch auch der wechselseitige Contact beider Theile, beziehungsweise ihr schriftlicher Verkehr, nach der Natur der Sache einer proportionellen Steigerung entgegengehen wird.

Um so nothwendiger erscheint es daher, das commercielle Informationswesen bei den k. und k. Consularämtern, nachdem dasselbe in der letzten Zeit in meritorischer Hinsicht präciser begrenzt worden ist, nunmehr auch in Betreff einiger Punkte zu completiren, welche zwar zum Theile nur formaler Natur sind, jedoch vom Standpunkte des glatten Geschäftsverkehres darum nicht minder Beachtung verdienen.

Es sind wiederholt Klagen darüber aufgetaucht, dass die k. und k. Consularämter um Ertheilung von Auskünften auch von solchen Industriellen in Anspruch genommen wird, welche dem betreffenden Consularamte gänzlich unbekannt sind, bezüglich welcher daher nur durch eine Umfrage verificirt werden kann, ob sie zu jener Kategorie von Geschäftsleuten gehören, welchen die von ihnen erbetenen, häufig jedoch die discreteste Ausnützung bedingten Referenzen anstandslos ertheilt werden können. Und ebenso war es bisher eine nicht seltene Erscheinung, dass die kaufmännischen Anfragen sowohl ihrem Umfange als ihrer Tendenz nach derart weitgehende Anforderungen involvirten, dass deren Beantwortung den k. und k. Consularämtern dadurch schon unmöglich gemacht wurde.

Ein weiterer Ueoelstand, welcher seitens der einheimischen Geschäftskreise zu Beschwerden Anlass gab, besteht darin,

1885 dass die an die k. und k. Consularämter gerichteten Requisitionsschreiben, namentlich dann, wenn es sich um überseeische Orte handelt, auf dem Wege dahin nicht selten in Verlust gerathen, mithin gar nicht an ihre Adresse gelangen. In solchen Fällen ist aber den Consularbehörden selbstverständlich die Möglichkeit vorweg benommen, die requirireude Firma durch eine angemessene Rückantwort zufrieden zu stellen, was denselben schon häufig deu Vorwurf geflissentlicher Hintansetzung ihrer instructionsmässigen Verpflichtungen zugezogen hat.

Endlich ist es eine durch die Erfahrung gleichfalls constatirte Thatsache, dass die inländischen Kaufleute auf ihre commerciellen Anfragen häufig eine frankirte Rückantwort erwarten. Da indess für die k. und k. Consulate aus den bestehenden Normen und Usancen eine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden kann, die Postportogebühr für eine in Parteisachen vorgenommene Erledigung, beziehungsweise deren Intimation aus eigenen oder ärarischen Mitteln zu bestreiten, so wird den österreichischen und ungarischen Industriellen die erbetene Auskunft auch mittelst unfrankirten Zuschriften zugefertigt, deren Annahme jedoch ihrerseits nicht in allen Fällen gerne zugestanden wird.

Um nun in den hier erwähnten drei Richtungen, soweit als dies nach der Natur der Sache thunlich ist, in die Verhältnisse einige Ordnung zu bringen, sah sich das Ministerium des Aeussern, in Uebereinstimmung mit den Handelsministerien der beiden Staatsgebiete, veranlasst, den österreichischen und ungarischen Geschäftsleuten im Wege der Handels- und Gewerbekammern anzuempfehlen,

1. dass sie sich bei Anfragen über Creditfähigkeit nach Thunlichkeit der Vermittlung der Handels- und Gewerbekammern und sonstigen commerciellen Vereine bedienen mögen,

2. dass sie ihren ersten an die k. und k. Consularämter gerichteten Zuschriften, insbesondere, wenn es sich um überseeische Plätze handelt, eine Abschrift derselben mit nächster Postgelegenheit folgen lassen,

3. dass dem Requisitionsschreiben die Postportogebühr für die Rückantwort, eventuell in äquivalenten Briefmarken beigelegt werde.

Bei der Ertheilung von Referenzen kommt es nach der Natur der Verhältnisse hauptsächlich darauf an, von welcher Seite die Anfrage geschieht, und es kann billigerweise nicht darüber Klage geführt werden, dass unbekannten Firmen derlei immerhin heikle Auskünfte nicht ertheilt werden.

Die sub 1 erwähnte Massregel verfolgt daher den Zweck, den Organen des Consulardienstes in Vorhinein eine Orientirung über den anfragenden Geschäftsmann an die Hand zu geben, denselben dadurch Zwischenerledigungen, der Partei aber

Zeitverlust und den negativen Bescheid zu ersparen. Denn, 1885 wird das Informationsbegehren eines österreichischen oder ungarischen Industriellen durch eine kaufmännische Corporation des Inlandes an das Consularamt vermittelt, so ist über die Identität, sowie die Accreditirung desselben auf dem betreffenden Platze ein Zweifel kaum mehr zulässig. Durch ein solches Eingreifen der legitimen Vertretungen des inländischen Handels- und Gewerbestandes soll aber andererseits auch die thunlichste Garantie dafür geboten sein, dass die Consulate von zu weit gehenden oder gar unerfüllbaren Zumuthungen verschont bleiben.

Die k. und k. Consularbehörden werden sonach darauf bedacht sein müssen, dass, wenn die kaufmännischen Referenzen im Wege der heimischen Handels- und Gewerbekammern, des österreichisch-ungarischen Exportvereines und des orientalischen Museums in Wien oder anderer gewisse Garantien bietenden Körperschaften oder Vereine der Monarchie eingeholt werden, einem solchen Ansinnen in den Grenzen der Möglichkeit um so sicherer entsprochen werde, weil die Vermittlung dieser Körperschaften einer Anempfehlung gleich zu achten ist. Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass für die derart intervenirenden Organe durchaus keine Verbindlichkeit statuirt ist, die einzelnen kaufmännischen Anfragen mittelst besonderer Note an ihre Bestimmung zu leiten. In dieser Beziehung genügt es vielmehr und ist es sogar zur Vereinfachung des Geschäftsganges zweckdienlich, durch ein entsprechendes, etwa mittelst Stampiglie beigedrucktes Visum oder in sonst vereinfachter Form den Weg ersichtlich zu machen, welchen die Anfrageschreiben gegangen sind, indem die Voraussetzung auch in diesem Falle als bestehend angenommen werden muss, dass eine solche Anmerkung des Zwischenorganes nur dann zugestanden wird, wenn die Eingabe des betreffenden Industriellen nicht zu bean. ständen ist.

Der sub 2 erwähnte Punkt bedarf keiner näheren Erläuterung. Nachdem Briefe nach entfernten Regionen erfahrungsgemäss zuweilen abhanden kommen, so soll den daraus entstehenden Unzukömmlichkeiten durch die Nachsendung eines Duplicates thunlichst vorgebeugt werden.

Endlich kommt zu der sub 3 formulirten Aufforderung zu bemerken, dass es im Sinne derselben den inländischen Firmen freigestellt ist, die Post portogebühr für die Rückantwort des Consularamtes in Baarem, oder in gleichwerthigen Österreichischen oder ungarischen Briefmarken, ferner, wenn möglich, auch in Geld oder in Briefmarken des Landes, in welchem das Consulat seinen Sitz hat, dem Requisitionsschreiben beizulegen, oder endlich, wenn ihnen die Einsendung

1885 der Postportogebühr nicht convenirt, im Requisitionsschreiben eine unfrankirte Rückantwort zu verlangen.

Da die Vergütung der den k. und k. Consularämtern durch ihre Correspondenz mit den einheimischen Geschäftskreisen verursachten Portoauslagen in baarem Gelde wohl nicht in allen Fällen leicht durchführbar ist, so schien es räthlich, in dieser Hinsicht eine suppletorische Massregel einzuführen, als welche sich eben die anticipative Entrichtung der Portogebühr in leicht versendbaren Briefmarken darstellt. Es ist dies eine Modalität, auf welche auch von Seite eines levantinischen Consularamtes empfehlend hingedeutet wurde. Die österreichischen und ungarischen Briefmarken sind jedoch in solchen Fällen selbstverständlich nicht dazu bestimmt, bei der Frankirung der Rückantwort in Verwendung zu treten. sondern sie kommen lediglich als ein leicht verwerthbares Tauschobject in Betracht. So wird es beispielweise einem in den Mittelmeerstaaten etablirten Consularamte kaum Schwierigkeiten bereiten, diese Briefmarken, welche im Inlande Geldeswerth repräsentiren, auf kurzem Wege in Geld umzusetzen, und dass die hier besprochene Compensationsmethode unseren Consulaten nicht mehr ganz neu ist, beweist am besten der Umstand, dass diese letzteren hier und da kleinere Saldi an einzelne inländische Stellen dermalen schon mit solchen Werthzeichen zu berichtigen versuchen. Ueberdies befindet sich bekanntlich die Mehrzahl unserer Consularämter an Hafenplätzen etablirt, und wenn österreichische oder ungarische Fahrzeuge daselbst vor Anker gehen, so dürfte es dem k. und k. Consulate sicherlich häufig gelingen, für die eingelangten Briefmarken von dem betreffenden Schiffscapitain in zwangloser Weise den equivalenten Geldbetrag zu erhalten, beziehungsweise bei Zahlungen, welche bei dem Consulate zu leisten sind, den Ueberschuss in solchen Briefmarken zu berichtigen.

Sollte sich indess für die hier erörterten Modalitäten der Verwerthung der bei einem k. und k. Consularamte eingelangten österreichischen und ungarischen Briefmarken keine Gelegenheit darbieten, so unterliegt es keinem Anstande, dass das Consulat die für die Erledigung der kaufmännischen Anfrage ausgelegte Postportogebühr in der laufenden Dienstrechnung in Ausgabe stelle, in welchem Falle eben die unverwendet gebliebenen Postwerthzeichen behufs weiterer Veranlassung an das Ministerium des Aeussern zu transmittiren sind.

Nach diesen Auseinandersetzungen bleibt mir nur noch übrig Sie zu ersuchen, die in Ihrem Amtssprengel befindlichen k. und k. Consularorgane von dem Inhalte dieses Erlasses zum Behufe ihrer Richtschnur und Orientirung gefälligst in Kenntniss setzen zu wollen.

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