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Caso mai la precisa determinazione delle ciffre indicanti 1883 il peso ed il valore non fosse eseguibile, nemmeno in via d'una stima generale, sono pur sempre da indicarsi, almeno dietro valutazione approssimativa, il peso e l'importo degli articoli commerciali i più importanti.

In ogni caso dovrà espressamente indicarsi se le ciffre prodotte sieno esatte, o solo dedotte in via di stima.

Così pure è da accennarsi la concorrenza internazionale nei singoli articoli di commercio, e ciò, se è possibile, con apposite ciffre, se nò, eventualmente in via approssimativa.

Laddove, senza cadere in asserzioni arbitrarie, i ragguagli di provenienza e di destinazione delle merci non possano essere fissati con ciffre. basteranno, anche in piazze di mare, delle tabelle indicanti le quantità delle merci importate ed esportate dalle singole concorrenti società di navigazione.

Rispetto alla Statistica della navigazione poi, per la quale, a vantaggio della relativa chiarezza, è desiderabile che venga indrodotto un nuovo formulario, sono già in corse fra ambi i Ministeri del commercio delle trattative, il di cui risultato a suo tempo verrà notificato agli i. e r. Uffici Consolari.

Per ultimo si esortano nuovamente gli i. e r. Uffici Consolari a voler condurre i loro lavori politico-commerciali nel modo il più possibilmente preciso e positivo, così pure a strenuamente evitare ripetizioni di cose dette in anteriori Rapporti, e là, dove è necessario rammentare condizioni ed inconvenienze già una volta anteriormente esposte, a richiamarsi soltanto con poche parole all'annata della rispettiva anteriore pubblicazione.

Nel mentre il Ministero degli Esteri invita V. S. a voler istruire in questo senso gli Uffici dipendenti, nonchè ad adattare anche la propria relazione politico-commerciale alle suesposte massime fondamentali, ripeto alla S. V. i sensi della più perfetta considerazione.

Per il Ministro degli Esteri:

Szögyény m. p.

(Uebersetzung.)

Um den unverkennbaren und allseits gewürdigten Fortschritt in der handelspolitischen Berichterstattung der k. und k. Consularämter im osmanischen Reiche allmählich zu steigern und zu befestigen, sieht sich das Ministerium des Aeussern im Einvernehmen mit dem k. k. und dem königlich ungarischen Handelsministerium veranlasst, auf jene allgemeinen Gesichtspunkte, welche für die Consularämter zur Richtschnur ihrer diesbezüglichen Thätigkeit bereits früher aufgestellt worden.

1883 sind, neuerdings hinzuweisen, beziehungsweise den betreffenden Organen für ihre einschlägigen Aufgaben weitere Erläuterungen und Anhaltspunkte an die Hand zu geben.

Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet:

Es ist nach wie vor unerlässlich, dass sich die k. und k. Consularämter durch Beiziehung von sachkundigen, verlässlichen Experten, auf deren Gewinnung stets Sorgfalt zu verwenden ist. die eingehendste Information über die wirthschaftliche Bewegung in ihrem Sprengel verschatten, und die Erscheinungen auf diesem Gebiete unausgesetzt mit Aufmerksamkeit verfolgen.

Die Erfahrung lehrt, dass die regelmässige und geordnete Einvernehmung von achtbaren Kaufleuten, und zwar womöglich aus der Reihe der eigenen Nationalen, oft unentbehrlich ist, um überhaupt für die Jahresberichte praktisch werth volle Daten zu erlangen, welche auf anderem Wege nie beschafft werden können.

Ohne daher die Schwierigkeiten zu verkennen, welche sich diesem Vorgange hie und da entgegenstellen, ist doch andererseits zu bemerken, dass nur an Orten, wo überhaupt verlässliche und intelligente Experte fehlen, von regelmässigen Expertisen abgegangen werden darf, dass es aber sonst dringend zu empfehlen ist, überhaupt mit den notablen Kaufleuten Fühlung zu halten und dieselben zur Information der Consularämter über die Verhältnisse des Handels fortlaufend zu consultiren.

Ein weiterer Punkt, welcher besondere Beachtung verdient, betrifft die Verarbeitung des Materiales und den Zeitpunkt der Vorlage.

In dieser Beziehung ist es Aufgabe des leitenden Amtes, die Berichte der Dependenzen zu sichten und thunlichst zu verarbeiten, andererseits aber auch Vorsorge zu treffen, dass die Vorlage der Jahresberichte der Dependenzen an das vorgesetzte Consulat Mitte März, hingegen jene der leitenden Aemter an das Ministerium des Aeussern Ende April erfolge.

Es ist dringend geboten, dass dieser Termin allseitig und genau eingehalten werde, um ein rasches und gleichzeitiges Bild von Handel und Wandel im verflossenen Jahre zu bieten.

Was die Beschaffung der handelsstatistischen Daten anlangt, so haben sich einzelne Consulate in dieser Hinsicht ihren Aufgaben auch bisher zutreffend entledigt, während andere die nothwendige Uebersichtlichkeit und Präcision in ihren Arbeiten noch immer vermissen lassen.

Ueber diesen Punkt wird daher Folgendes bemerkt:

Die Handelsstatistik hat Ein- und Ausfuhr im Vergleiche mit dem Vorjahre nach q (metrischen Centnern) brutto oder netto (was jederzeit ausdrücklich zu bemerken ist) oder nach

Werthen in Goldgulden oder in Francs oder endlich nach
Gewicht und Werth zu enthalten.

Da die Nachweisung nach Collis u. dgl. sich zu keinerlei statistischer Verwerthung eignet, so ist eine solche Evaluirung in Zukunft zu unterlassen.

Im Falle die Feststellung der Gewichts- und Werthziffern auch auf dem Wege der Abschätzung im Allgemeinen unausführbar erscheint, sind doch die wichtigsten Handelsartikel nach Gewicht oder Werth annähernd schätzungsweise anzugeben.

Ob die Ziffern exact oder nur schätzungsweise sind, ist ansdrücklich hervorzuheben.

Ebenso ist die internationale Concurrenz in den einzelnen Handelsartikeln wo möglich ziffernmässig, eventuell annäherungsweise anzudeuten.

Wo sich Provenienz und Destination der Waaren, ohne in willkürliche Annahme zu verfallen, nicht ziffermässig erfassen lässt, genügen auch in Seeplätzen die Ausweise, wie viel von den ermittelten Waarenquantitäten durch die einzelnen concurrirenden Schifffahrtsgesellschaften ein- und ausgeführt worden sind.

Bezüglich der Schifffahrtsstatistik, für welche im Interesse der Uebersichtlichkeit ein neues Formulare zu entwerfen wünschenswerth erscheint, ist zwischen den beiden Handelsministerien eine Verhandlung im Zuge, deren Ergebniss den k. und k. Consularämtern seinerzeit mitgetheilt werden wird. Schliesslich muss den k. und k. Consularämtern neuerdings anempfohlen werden, ihre handelspolitischen Elaborate möglichst präcis und sachlich zu halten. Wiederholungen aus früheren Berichten strenge zu vermeiden und, wo bereits früher dargestellte Verhältnisse und Uebelstände zu erwähnen sind, kurz auf den betreffenden Jahrgang der Publication zu verweisen.

Indem das Ministerium des Aeussern Euer

ersucht in diesem Sinne die untergeordneten Aemter zu instruiren, sowie auch die eigene handelspolitische Berichterstattung den vorstehenden Grundsätzen gemäss einzurichten, erneuere ich

die Versicherung u. s. w.

Für den Minister des Aeussern:

1883

Szögyény m. p.

1883

1638.

11 décembre 1883.

Circulaire (N° 2510) du Ministère I et R1 des affaires étrangères adoptant pour l'usage du Ministère des affaires étrangères les rapports annuels statistiques des offices consulaires à la place des rapports de nature administrative.

(Archives du Ministère des aff. étr.)

Mit h. o. Circulare vom 8. Februar 1875, Z., sind die k. u. k. Consularämter eingeladen worden, jährliche Geschäftsausweise, nach einem bestimmten Schema verfasst, vor Abschluss des ersten Semesters eines jeden Jahres an das Ministerium des Aeussern einzusenden.

Diese Geschäftsausweise administrativer Natur waren für den Gebrauch des Ministeriums des Aeussern berechnet und sollten dazu dienen. der leitenden Behörde die erforderlichen Anhaltspunkte zur Beurtheilung der quantitativen Thätigkeit der Consularämter an die Hand zu geben.

Dagegen wurden die k. u. k. Consularämter, in Folge einer Anregung der k. k. statistischen Central-Commission in Wien, mittelst h. ä. Circularweisung vom 25. März 1882, Z. 251, aufgefordert, nach einem gleichfalls festgesetzten Formulare alljährlich einen Ausweis über ihren Amtsbezirk und ihre Amtswirksamkeit während des Vorjahres für die Zwecke der soeben gedachten statistischen Centralbehörde abzufassen

107

des der

A u s

über den Umfang und die Amtswirksamkeit k. und k. General-Consulates,

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und an die vorgesetzte k. und k. Mission abzuliefern, welche 1883 gleichzeitig ersucht wurde, diese statistischen Geschäftsausweise von sämmtlichen unterstehenden Consularämtern zu sammeln und dieselben, wenn sie vollzählig eingelangt sind, spätestens mit Schluss eines jeden Semesters anher vorzulegen.

Bisher bestanden diese beiden Circularerlässe nebeneinander in Kraft, so dass die k. u. k. Consularämter zur jährlichen Erstattung sowohl von administrativen, als auch von statistischen Geschäftsausweisen verhalten waren.

Nachdem jedoch das Ministerium des Aeussern wiederholt die Erfahrung gemacht hat, dass diese doppelte Verpflichtung für viele Consularämter zu Irrthümern, Verwechslungen und Verzögerungen, und in Folge dessen zu zeitraubenden Correspondenzen mit den vorgesetzten Behörden Anlass gibt, und da andererseits die statistischen Geschäftsausweise über den Umfang der dienstlichen Thätigkeit der k. und k. Consularämter ebenfalls volle Orientirung gewähren, so findet sich das Ministerium des Aeussern bestimmt, von nun an von der Erstattung der ersterwähnten administrativen Geschäftsausweise vollständig abzusehen, gleichzeitig jedoch zu verordnen, dass die unter den gleichen Modalitäten und nach dem gleichen Formulare wie bisher auch weiter zu erstattenden statistischen Geschäftsausweise künftighin in zwei Exemplaren anher einzusenden sind.

Selbstverständlich bleibt es jedem Amte, welches ausser den in dem vorgeschriebenen Formulare bezeichneten Geschäften noch in anderer Richtung thätig ist, nach wie vor weis

Consulates, Vice-Consulates, Consular-Agentie in..................................

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