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1883 freigestellt, in einem besonderen, erläuternden Einbegleitungsberichte seine Bemerkungen beizufügen.

Die k. u. k. Mission wird hiervon mit dem Ersuchen in Kenntniss gesetzt, die unterstehenden Consularämter zu verständigen, die pünktliche Befolgung derselben strenge zu überwachen, eventuell rückständige Einsendungen oder fehlende Duplicate im eigenen Wirkungskreise abzuverlangen und die gesammelten Elaborate vollzählig und rechtzeitig dem Ministerium des Aeussern vorzulegen.

Der Empfang dieses Circulares wolle anher bestätigt werden.

Wien, 11. December 1883.

Für den Minister des Aeussern:

Szögyény.

1639.

12 décembre 1883.

Ordonnances des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier du cuir cardé.

(R. G. B. 1883, Nr. 176 et 177.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 12. December 1883, betreffend die Zollabfertigung von Kratzenleder in zweifelhaften Fällen.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird bezüglich der Zollabfertigung von angeblichem Kratzenleder Folgendes angeordnet:

In Fällen, in welchen das abfertigende Zollamt selbst nach Einvernahme von Sachverständigen nicht mit Bestimmtheit zu erkennen vermag, ob das zu tarifirende, gefettete, starke Leder ein Treibriemenleder (T. Nr. 214 als Sohlenleder) oder aber ein Kratzenleder (T. Nr. 213) sei, ist der Zollsatz nach der T. Nr. 214 (18 fl. per 100 Kilogramm) sicherzustellen und der Partei der Mehrbetrag nur in dem Falle zurückzuerstatten, wenn durch die, von der competenten Finanzbezirksbehörde des Ortes, in welchem die betreffende Ledersendung zur Herstellung von Kratzen verwendet werden soll, durchgeführte Controle der Verwendung, die Bestätigung der Verarbeitung als Kratzenleder dem Zollamte bekannt gegeben worden ist.

In solchen Fällen ist das fragliche Leder vom Zollamte an die betreffende Kratzenfabrik anzuweisen, von der letzteren ist über Empfang und Verarbeitung Buch zu führen, dass die controlirende competente Fina uzbehörde jederzeit rait Hilfe

dieser Buchführung und der Nachschau in der Fabrik sich 1883 von der vollständigen Bearbeitung des Leders auf Kratzen Leberzeugung verschaffen kann.

Jede Verwendung derart bezogenen Leders zu anderen Zwecken als zur Kratzenerzeugung ist untersagt.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 12. December 1883, betreffend die Zollbehandlung von Kratzen (Krempel, Karden) aller Art.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird in theilweiser Abänderung des zweiten Alinea des Punktes 4 der Verordnung vom 29. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 50), betreffend die Zollbehandlung von Maschinen, angeordnet, dass Kratzen (Krempel, Karden) aller Art nur jenes Falles, als sie der Maschine, zu welcher sie gehören, bereits wirklich anmontirt sind, nicht aber auch dann, wenn sie nur gleichzeitig mit derselben eingehen, mit der Maschine als solche, sonst aber nach T. Nr. 270 zu verzollen sind.

Demnach können Kratzen aller Art, welche der Maschine, zu welcher sie gehören, nicht wirklich anmontirt sind, auch nicht der Zollbegünstigung für Maschinen nach Anmerkung 4 zu Tarifclasse XL theilhaft werden.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1640.

13 décembre 1883..

Ordonnance du Ministère I R des finances autorisant la douane principale de Wels à créditer les droits d'entrée échus.

(R. G. B. 1883, Nr. 178.) Erlass des Finanzministeriums vom 13. December 1883, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes in Wels zur Creditirung fälliger Einfuhrszollbeträge.

Das k. k. Hauptzollamt in Wels wird den Hauptzollämtern zugereiht, welche ermächtigt sind, die Creditirung fälliger Einfuhrszollbeträge Kaufleuten und Fabrikanten nach den Bestimmungen des Erlasses des Finanzministeriums vom 13. Jänner 1862 (R. G. B. Nr. 6 ex 1862) zu bewilligen.

Dunajewski m. p.

1883

1641.

14 décembre 1883.

Publication du Ministère P R des finances concernant le retransfert en Bavière de la douane

bavaroise de Schafberg.

secondaire

(R. G. B. 1883, Nr. 186.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 14. December 1883, betreffend die Zurückverlegung des königl. bayerischen Nebenzollamtes Schafberg nach Bayern,

Das mit dem k. k. Nebenzollamte Vollmau in Böhmen zusammengelegte königl. bayerische Nebenzollamt Schafberg ist nach Schafberg in Bayern zurückverlegt worden, woselbst es am 1. November 1883 seine Wirksamkeit begonnen hat. Dunajewski m. p.

1642.

17 décembre 1883.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce pour autoriser tous les offices postaux de l'État à expédier, sans entremise des organes de douane, des envois destinés à l'étranger et excédant même les 3 kilogrammes.

(R. G. B. 1883, Nr. 187.) Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 17. December 1883, betreffend die Ermächtigung aller ärarischen Postämter, auch Postsendungen im Gewichte von mehr als 3 Kilogramm ins Ausland ohne Intervention der Zollorgane ab zufertigen.

Im Nachhange zur Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 8. Juli 1882 (R. G. B. Nr. 101) wird bekannt gegeben, dass alle ärarischen Postämter init Ausnahme jener in Triest ermächtigt worden sind, Postsendungen, welche für das Ausland bestimmt sind, auch dann ohne Intervention eines Zollorgans abzufertigen, wenn dieselben über 3 Kilogramm wiegen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Waaren, welche einem Ausfuhrzoll unterliegen, oder deren Austritt nach den bestehenden Vorschriften durch eine zollämtliche Bestätigung erwiesen werden muss, wie Spielkarten, Gold- und Silber

waaren u. S. W.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

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Ordonnance des Ministères des finances et du commerce concernant le contrôle des huiles minérales dans une partie du district limitrophe.

(R. G. B. 1884, Nr. 2.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 18. December 1883, betreffend die Controlpflichtigkeit von Mineralölen in einem Theile des Grenzbezirkes.

Mineralöle der Nr. 120 und 121 a und b des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 werden im Sinne des § 337 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung vom Jahre 1835 im Grenzbezirke Galiziens gegen Russland, und im Grenzbezirke der Bukowina gegen Russland und Rumänien für controlspflichtig erklärt.

Ausser den Fällen, in denen der Bezug oder die Versendung solcher Mineralöle zum Behufe eines Gewerbsbetriebes geschieht, werden Mengen bis zu drei Kilogramm von der Controle ausgenommen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1884 in Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1644.

22 décembre 1883.

Publication du Ministère I R des finances concernant l'extension de la compétence des douanes secondaires de Zwornik, Višegrad et Čajnica.

(R. G. B. 1883, Nr. 189.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. December 1883, betreffend die Erweiterung der Befugnisse der Nebenzollämter Zwornik, Višegrad und Čajnica.

Die Nebenzollämter I. Classe Zwornik, Višegrad und Čajnica in Bosnien wurden zur Verzollung von Baumwollund Wollwaaren der Tarifsnummern 128, 129, 130, 131 und 158 des allgemeinen Zolltarifs vom 25. Mai 1882 bis zum Zollbetrage von 75 fl. für die auf Einmal eingehenden Waaren erinächtigt.

Recueil XII.

Dunajewski m. p.

3

1883

1645.

27 décembre 1883.

Publication du ministère de l'agriculture concernant l'accession des Pays-Bas à la convention internationale antiphylloxérique du 3 novembre 1881.

(R. G. B. 1884, Nr. 3.) Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. December 1883, betreffend den Beitritt der Niederlande zur internationalen Phylloxera-Convention vom 3. November 1881.

Laut Mittheilung des schweizerischen Bundesrathes hat die königl. niederländische Regierung den Beitritt der Niederlande zur internationalen Phylloxera-Convention vom 3. November 1881 (R. G. B. Nr. 105 ex 1882) erklärt.

Falkenhayn m. p.

1646.

28 décembre 1883. Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'intérieur et de l'instruction publique concernant la convention conclue entre l'Autriche-Hongrie et l'Italie à l'égard de la communication des extraits des actes de naissance, de mariage et de décès, puis des documents de naturalisation des ressortissants réciproques.

(R. G. B. 1883, Nr. 191.)

Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht vom 28. December 1883, betreffend das Uebereinkommen zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Italien wegen Mittheilung der Geburts, Trauungsund Todtenscheine, dann der Naturalisationsurkunden der beider seitigen Staatsangehörigen.

Zwischen der k. und k. österreichisch-ungarischen und der königl. italienischen Regierung ist rücksichtlich der Mittheilung der Geburts-, Trauungs- und Todtenscheine, dann der Naturalisationsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen nachstehendes Uebereinkommen getroffen worden:

1. Die österreichisch-ungarische und die italienische Regierung verpflichten sich, die mit der Führung der Civilstandsregister betrauten weltlicher und geistlichen Functionäre zu verhalten, in Zeiträumen von je 3 Monaten die Beurkundungen

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