Slike strani
PDF
ePub
[blocks in formation]

1 septembre 1885. Ordonnance du Ministère IR des finances pour régler la procédure lors du transvasage durant le transport de l'huile minérale qui a payé les droits ou l'impôt et qui est destinée à être emmagasinée dans une raffinerie d'huiles minérales sous le bénéfice du remboursement de l'impôt payé.

(R. G. B. 1885, Nr. 127. Verordnung des Finanzministeriums vom 1. September 1885, zur Regelung des Verfahrens bei der auf dem Transporte eintretenden Umleerung des zur Einlagerung in eine Mineralölraffinerie unter dem Vorbehalte der steuerfreien Hinwegbringung bestimmten verzollten oder versteuerten Mineralöles.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird im Nachhange zum § 17 A des Finanzministerialeriasses vom 23. Juni 1882 (R. G. B Nr. 78) bestimmt:

Die Umleerung von Mineralöl, welches zur Einlagerung mit dem Vorbehalte der steuerfreien Hinwegbringung bestimmt ist, aus den Transportfässern in eigens hierzu bestimmte, zur Anlegung des ämtlichen Verschlusses geeignete Eisenbahnreservoirwaggons auf dem Transporte muss sich auf die ganze mit einer Absatzbollete gedeckte Sendung erstrecken.

Diese Umleerung ist schon bei der Hinwegbringung des aus der Raffinerie dem überwachenden Finanzorgane unter Angabe der Zeit und des Ortes ihrer Vornahine anzumelden, dem Finanzorgane aber auf der Absatzbollete anzumerken.

Die Umleerung selbst ist unter ämtlicher Aufsicht in Gegenwart zweier Finanzwachorgane vorzunehmen, der ämtliche Verschluss mittelst Bleisiegel an den Reservoirwägen anzulegen und der Vollzug, beziehungsweise die Umleerung unter Angabe der Zahl und Art der angebrachten Verschlüsse gleichfalls auf den Begleitspapieren anzumerken.

Bei der Anmeldung zur Einlagerung des überleerten Mineralöles in die Raffinerie hat der Unternehmer der letzteren in der betreffenden Einlagerungserklärung unter Angabe der Nummer der Reservoirwägen anzugeben, dass und wo die Umleerung stattgefunden hat.

Soll aus dem Auslande oder aus einer inländischen Raffinerie bezogenes, bereits verzolltes, beziehungsweise versteuertes Mineralöl, welches zur Einlagerung mit dem Vorbehalte der steuerfreien Wegbringung bestimmt ist, erst im

Standorte der dasselbe beziehenden Raffinerie oder in der 188. Nähe derselben aus Reservoirwaggons in andere Transportgefässe umgeleert werden, so ist diese Umleerung seitens der das Mineralöl beziehenden Mineralölraffinerie bei der Finanzwachabtheilung anzumelden, in deren Ueberwachungsbezirk sie stattfinden soll.

Bezüglich der ämtlichen Ueberwachung einer solchen Umleerung, sowie der Einlagerung des Mineralöles in die Raffinerie gelten die vorstehenden Bestimmungen.

Wurde bei der Umleerung aus Anlass der Verzollung des Mineralöles oder aus einem anderen Grunde die Gewichtserhebung durch die zur Ueberwachung der Mineralölraffinerie bestimmten Finanzwachorgane vollständig vorgenommen, so kann eine nochmalige Erhebung des Nettogewichtes bei der Einlagerung in die Raffinerie dann unterbleiben, wenn der Transport vom Eisenbahnhofe in die Raffinerie sofort nach der Umleerung und unter ämtlicher Begleitung stattgefunden hat.

Bei den durch zufällige Ereignisse auf dem Transporte von Mineralöl mit der in Rede stehenden Bestimmung etwa nothwendig werdenden Umladungen oder Umleerungen sind die Vorschriften über den Transport angewiesener unverzollter Eingangsgüter sinngemäss anzuwenden.

Dunajewski m. p.

1740.

1 septembre 1885. Ordonnance du Ministère IR des finances admettant avec remboursement de l'impôt, l'exportation des liqueurs distillées expédiées dans des réservoirs en fer, et la réimportation en franchise de douane des dits réservoirs dans la zône douanière de l'Autriche-Hongrie.

(R. G. B. 1885, Nr. 126.)

Verordnung des Finanzministeriums vom 1. September 1885, betreffend die Gestattung der Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssig keiten in eisernen Reservoirs gegen Steuerrückvergütung, sowie die zollfreie Wiedereinfuhr dieser Reservoirs in das österreichischungarische Zollgebiet.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes die Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten gegen Steuerrückvergütung

24*

1885 in eisernen Reservoirwaggons, sowie die zollfreie Wiedereinfuhr der letzteren in das österreichisch-ungarische Zollgebiet unter folgenden Bedingungen gestattet.

1. Die zur Ausfuhrversendung bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten müssen behufs Vornahme der Austrittsbeamtshandlung in ämtlich geaichten Fässern zu einem im Innern des Zollgebietes aufgestellten Hauptzollamte gestellt werden, welches befugt ist, die Stelle der speciell zur Austrittsbehandlung ermächtigten Zollämter zu vertreten.

Nach anstandslos vollzogener Austrittsbeamtshandlung müssen die gebramten geistigen Flüssigkeiten unter ämtlicher Aufsicht in die zur Anlegung eines sichernden ämtlichen Plombenverschlusses (Colloverschluss) vollkommen geeigneten Reservoirs überfüllt, und in letzteren nach Anlegung des ämtlichen Verschlusses mittelst Eisenbahn aus dem Zollgebiete ausgeführt werden.

Eine theilweise Zurückbehaltung der zur Ausfuhr gegen Steuerrückvergütung unter ämtlichem Verschluss in den Reservoirs befindlichen gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Zollgebiete darf nicht stattfinden.

Ist die Sendung innerhalb der in der Erklärung vorgeschriebenen Frist bei dem Austrittsamte eingetroffen und befindet sich der an dem Reservoir angelegte ämtliche Verschluss im unverletzten Zustande, so hat eine nochmalige innere Untersuchung der Sendung an der Grenze zu entfallen.

Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften über die Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten gegen Gebührenrückvergütung unberührt.

2. Die zollfreie Wiedereinfuhr der mehrerwähnten eisernen Reservoirs, beziehungsweise der mit diesen Reservoirs versehenen Eisenbahnwaggons inländischer Provenienz wird nur dann zugelassen, wenn dieselben ausschliesslich zum Transporte gebrannter geistiger Flüssigkeiten verwendet werden, und von den oberwähnten Abfertigungszollämtern dem Vormerkverfahren gegen Beobachtung der diesfalls bestehenden gesetzlichen Bedingungen und Vorsichten, insbesondere gegen vollkommene Sicherstellung der Identität durch eine passende Bezeichnung unterzogen wurden.

Dunajewski m. p.

1741.

8 septembre 1885.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'intérieur, du commerce et des finances à l'égard de la défense d'importation et de transit de chiffons, de vieux cordages, de vêtements usés, destinés au trafic, de lingerie et de literie usées, provenant de Gibraltar.

(R. G. B. 1885, Nr. 130.)

Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der
Finanzen vom 8. September 1885, betreffend das Verbot der
Ein- und Durchfuhr von Hadern, altem Tauwerke, für den
Handel bestimmten alten Kleidern, gebrauchter Leibwäsche und
gebrauchtem Bettzeuge aus Gibraltar.

Wegen der Gefahr der Einschleppung der Cholera wird im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung die Ein- und Durchfuhr von Hadern, altem Tauwerke, dann von alten Kleidern, gebrauchter Leibwäsche und gebrauchtem Bettzeuge. insoferne diese Gegenstände für den Handel bestimmt. sind, aus Gibraltar verboten.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie den betreffenden Zollämtern. beziehungsweise Seesanitätsbehörden bekannt wird. in Wirksamkeit.

Taaffe m. p.

Pino m. p.

1742.

Dunajewski m. p.

13 septembre 1885.

Ordonnance des Ministères [aux Raux des finances et du commerce concernant l'établissement d'une douane à Hermsdorf et la nouvelle organisation de la sphère d'action de la douane de Kunersdorf.

(R. G. B. 1885, Nr. 144.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 13. September 1885, betreffend die Errichtung eines Zollamtes zu Hermsdorf und Aenderung in den Verzollungsbefugnissen des Zollamtes Kunersdorf.

Zu Hermsdorf in Böhmen, Finanzbezirk Leitmeritz, ist ein Nebenzollamt 1. Classe errichtet worden, welches seine Amtsthätigkeit mit 1. September 1885 begonnen hat.

Dieses Zollamt ist mit den kategoriemässigen Verzollungsbefugnissen ausgestattet und ausserdem ermächtigt zur Ver

1885

1885 zollung von Wollengarn und hartem Glanzgarn T. Nr. 154 a und Anmerkung ohne Beschränkung, von Waaren der T. Nr. 124 a, b, c, 125 a, b, c, und von den, den Hauptzollämtern II. Classe vorbehaltenen chemischen Hilfsstoffen T. Nr. 318 in 324 (ausgenommen Dungsalze, Chlorkalium und Chlormagnesium) bis 75 fl., ferner von Waaren der T. Nr. 128 in 131, dann 158 a und b, ausgenommen Anmerkung, bis 5 Kilogramm.

Mit dem bezeichneten Tage ist das k. k. Nebenzollamt I. Kunersdorf in ein Nebenzollamt II. mit den Verzollungsbefugnissen eines Nebenzollamtes I. umgewandelt, wobei demselben die (laut R. G. B. ex 1883, Nr. 10, pag. 37) zugestandenen besonderen Verzollungsbefugnisse entzogen wurden. Nur die besondere Ermächtigung zur Vornahme des abgekürzten Streckenzugsverfahrens nach Altwarnsdorf, Hennersdorf und Neustadtl bleibt noch ferner aufrecht.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1743.

15 septembre 1885. Ordonnance du Ministère 1 R du commerce pour modifier quelques dispositions de l'ordonnance du 1er juillet 1880 concernant le règlement du transport par chemins de fer d'articles explosibles.

(R. G. B. 1885, Nr. 132.) Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. B. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen.

In der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. B. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, werden mit sofortiger Giltigkeit die nachbezeichneten Paragraphe wie folgt abgeändert, beziehungsweise ergänzt:

(Punkt 2 bat zu lauten:)

§ 1.

2. Pulvermunition, einschliesslich fertiger Patronen.

Anmerkung: Fertige Metallpatronen, d. i. Patronen mit ausschliesslich aus Metall erzeugten Hülsen, welche in Kisten von nicht mehr als 30 Kilogramin Nettogehalt verpackt sind, fallen bei Einhaltung der in dem § 6, Punkt 2 (Alinea 1 und 2), § 7 und § 10 lit. a dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften, nicht unter die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, wenn ausserdem noch folgende Normen beobachtet werden:

« PrejšnjaNaprej »